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Amtsblatt
der Europäischen Union

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2023/2225

30.10.2023

RICHTLINIE (EU) 2023/2225 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Oktober 2023

über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) enthält Rechtsvorschriften auf Unionsebene für Verbraucherkreditverträge.

(2)

Die Kommission hat im Jahr 2014 einen Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG vorgelegt. Im Jahr 2020 legte die Kommission einen zweiten Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG sowie eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit den Ergebnissen einer Bewertung der regulatorischen Effizienz und Leistungsfähigkeit der Richtlinie vor, die eine umfassende Konsultation einschlägiger Interessenträger umfasste.

(3)

Aus diesen Berichten und Konsultationen geht hervor, dass die Richtlinie 2008/48/EG bei der Sicherstellung hoher Verbraucherschutzstandards und der Förderung der Entwicklung eines Binnenmarkts für Kredite teilweise wirksam war und dass ihre Ziele nach wie vor relevant sind. Dass die Richtlinie nur teilweise wirksam war, liegt sowohl an der Richtlinie selbst (z. B. ungenaue Formulierung einiger Artikel) und an externen Faktoren, wie etwa Entwicklungen im Zuge der Digitalisierung, der praktischen Anwendung und der Durchsetzung in den Mitgliedstaaten, sowie daran, dass einige Aspekte des Verbraucherkreditmarkts nicht unter die Richtlinie fallen.

(4)

Die Digitalisierung hat zu Entwicklungen auf dem Markt beigetragen, die zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie 2008/48/EG noch nicht absehbar waren. Die rasanten technologischen Entwicklungen, die seit der Annahme der genannten Richtlinie zu verzeichnen sind, haben den Verbraucherkreditmarkt sowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite in erheblichem Maße verändert, so etwa mit dem Aufkommen neuer Produkte und der Weiterentwicklung des Verhaltens und der Vorlieben der Verbraucher.

(5)

Durch die ungenaue Formulierung einiger Bestimmungen der Richtlinie 2008/48/EG können die Mitgliedstaaten strengere Bestimmungen als in der genannten Richtlinie vorgesehen erlassen; dadurch entstand ein in einigen Aspekten fragmentierter Rechtsrahmen für Verbraucherkreditverträge in der Union.

(6)

In einigen Fällen führt die sich aus diesen nationalen Unterschieden ergebende Sach- und Rechtslage zu Verzerrungen im Wettbewerb der Kreditgeber in der Union und behindert den Binnenmarkt. Sie schränkt die Möglichkeiten der Verbraucher ein, das stetig zunehmende Angebot an grenzüberschreitenden Verbraucherkrediten, das aufgrund der Digitalisierung voraussichtlich weiter steigen wird, zu nutzen. Diese Verzerrungen und Einschränkungen können wiederum Folgen in Form einer reduzierten Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen haben. Ferner führt die Lage dazu, dass es kein angemessenes und einheitliches Verbraucherschutzniveau in der gesamten Union gibt.

(7)

In den letzten Jahren hat sich das Kreditangebot für Verbraucher erheblich weiterentwickelt und ist vielfältiger geworden. Es sind neue Kreditprodukte entstanden, insbesondere im Online-Umfeld, die immer stärkere Verwendung finden. Dies hat zu Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Anwendung der Richtlinie 2008/48/EG auf diese neuen Produkte geführt.

(8)

Diese Richtlinie ergänzt die Bestimmungen der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4). Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte klargestellt werden, dass im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie und jenen der genannten Richtlinie die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie als lex specialis gelten sollten.

(9)

Gemäß Artikel 26 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umfasst der Binnenmarkt einen Raum, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen und Dienstleistungen gewährleistet ist. Die Entwicklung eines transparenteren und effizienteren rechtlichen Rahmens für Verbraucherkredite sollte das Vertrauen und den Schutz der Verbraucher stärken und die Entwicklung grenzüberschreitender Tätigkeiten begünstigen.

(10)

Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Verbraucherkredite zu verbessern, muss in einigen Schlüsselbereichen ein harmonisierter Unionsrahmen geschaffen werden. Im Hinblick auf die Weiterentwicklung des Marktes für Verbraucherkredite, insbesondere im Online-Umfeld, und die zunehmende Mobilität der Unionsbürger wird ein zukunftsweisendes Unionsrecht, das sich künftigen Kreditformen anpassen kann und den Mitgliedstaaten einen angemessenen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung lässt, dazu beitragen, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu schaffen.

(11)

In Artikel 169 Absatz 1 und Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe a AEUV ist festgelegt, dass die Union durch Maßnahmen, die sie nach Artikel 114 AEUV erlässt, einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus zu leisten hat. Gemäß Artikel 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) stellt die Politik der Union ein hohes Verbraucherschutzniveau sicher.

(12)

Es ist wichtig, dass Verbraucher in den Genuss eines hohen Schutzniveaus kommen. Auf diese Weise sollte der freie Verkehr von Kreditangeboten unter den bestmöglichen Bedingungen für Anbieter wie auch für Nachfrager von Krediten unter gebührender Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten stattfinden können.

(13)

Eine vollständige Harmonisierung ist notwendig, um allen Verbrauchern in der Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um einen gut funktionierenden Binnenmarkt zu schaffen. Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen dieser Richtlinie, sollte es den Mitgliedstaaten deshalb nicht erlaubt sein, von dieser Richtlinie abweichende nationale Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen. Diese Einschränkung sollte jedoch nur in den Fällen gelten, in denen Bestimmungen durch diese Richtlinie harmonisiert werden. Soweit es keine solchen harmonisierten Bestimmungen gibt, sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt bleiben, nationale Rechtsvorschriften beizubehalten oder einzuführen. Dementsprechend sollten die Mitgliedstaaten nationale Bestimmungen über die gesamtschuldnerische Haftung des Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringers und des Kreditgebers beibehalten oder einführen können. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, nationale Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, die eine Aufhebung eines Vertrags über den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen für den Fall vorsehen, dass der Verbraucher sein Recht auf Widerruf des Kreditvertrags ausübt. In dieser Hinsicht sollte es den Mitgliedstaaten im Falle von unbefristeten Kreditverträgen gestattet sein, einen Mindestzeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Kreditgeber die Rückzahlung verlangt, und dem Termin, zu dem der Kredit zurückgezahlt sein muss, festzulegen.

(14)

Mit den Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie wird der Bereich der Harmonisierung festgelegt. Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie sollten sich daher nur auf den durch diese Begriffsbestimmungen festgelegten Bereich erstrecken. Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran hindern, nach Maßgabe des Unionsrechts die Bestimmungen dieser Richtlinie auch auf Bereiche anzuwenden, die nicht in ihren Anwendungsbereich fallen. So könnte ein Mitgliedstaat für Kreditverträge, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, nationale Rechtsvorschriften beibehalten oder einführen, die den Bestimmungen dieser Richtlinie oder manchen ihrer Bestimmungen außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie ganz oder teilweise entsprechen, zum Beispiel für Kreditverträge, nach deren Abschluss der Verbraucher zur Hinterlegung eines Gegenstands als Sicherheit beim Kreditgeber verpflichtet ist und bei denen sich die Haftung des Verbrauchers ausschließlich auf diesen hinterlegten Gegenstand beschränkt, oder für Kreditverträge mit einem Gesamtkreditbetrag von mehr als 100 000 EUR. Ferner könnten die Mitgliedstaaten diese Richtlinie auch auf verbundene Kredite anwenden, die nicht unter die Begriffsbestimmung dieser Richtlinie für verbundene Kreditverträge fallen. Somit könnten die Bestimmungen dieser Richtlinie für verbundene Kreditverträge auf Kreditverträge angewendet werden, die nur zum Teil der Finanzierung eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder die Erbringung einer Dienstleistung dienen.

(15)

Eine Reihe von Mitgliedstaaten hat die Richtlinie 2008/48/EG auf Bereiche außerhalb ihres Anwendungsbereichs angewandt, um das Verbraucherschutzniveau zu erhöhen, während andere Mitgliedstaaten unterschiedliche nationale Vorschriften für die Regulierung dieser Bereiche haben, die auf Besonderheiten des Marktes zurückzuführen sind, wodurch bestimmte Unterschiede zwischen dem nationalen Recht verschiedener Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Arten von Krediten fortbestehen. In der Tat können einige Kreditverträge, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG fallen, nachteilig für Verbraucher sein, darunter kurzfristige Kreditverträge mit hohen Kosten, deren Betrag in der Regel unter dem in der genannten Richtlinie festgelegten Mindestbetrag von 200 EUR liegt. In diesem Zusammenhang und mit dem Ziel, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und den Markt für grenzüberschreitende Verbraucherkredite zu fördern, sollten einige Verträge, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG fallen, unter anderem Verbraucherkreditverträge, bei denen der Gesamtkreditbetrag weniger als 200 EUR beträgt, unter die vorliegende Richtlinie fallen. Desgleichen sollten andere potenziell nachteilige Produkte aufgrund der bei Zahlungsverzug anfallenden hohen Kosten oder Entgelte in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, um eine höhere Transparenz und einen besseren Verbraucherschutz zu gewährleisten und somit das Vertrauen der Verbraucher zu stärken. Insofern sollten Miet- oder Leasingverträge mit Kaufoption, Kreditverträge in Form von Überziehungsmöglichkeiten, bei denen der Kredit binnen einem Monat zurückzuzahlen ist, zins- und gebührenfreie Kreditverträge sowie Kreditverträge, nach denen der Kredit binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und bei denen nur geringe Kosten anfallen, nicht vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden. Für einige der Kreditverträge, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG ausgenommen waren und unter die vorliegende Richtlinie fallen sollten, nämlich Kreditverträge, bei denen der Gesamtkreditbetrag weniger als 200 EUR beträgt, zins- und gebührenfrei gewährte Kredite mit lediglich begrenzten Kosten, die vom Verbraucher bei Zahlungsverzug zu zahlen sind, gewährt werden, und Kredite, die binnen drei Monaten zurückzuzahlen sind und bei denen nur geringe Kosten anfallen, sollten die Mitgliedstaaten jedoch die Anwendung einer bestimmten und begrenzten Zahl von Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie in Bezug auf Werbung, vorvertragliche Informationen und vertragliche Informationen ausschließen können, um eine unnötige Belastung für Kreditgeber zu vermeiden, wobei die Besonderheiten des Marktes und die besonderen Merkmale dieser Kreditverträge, wie etwa ihre kürzere Laufzeit, zu berücksichtigen und zugleich ein höheres Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten ist.

(16)

„Jetzt kaufen, später bezahlen“-Modelle, bei denen der Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit gewährt, der ausschließlich dem Erwerb von Waren oder Dienstleistungen eines Anbieters dient, und bei denen es sich um neue digitale Finanzinstrumente handelt, die es Verbrauchern ermöglichen, Käufe zu tätigen und diese im Laufe der Zeit abzuzahlen, werden häufig zins- und gebührenfrei gewährt und sollten daher in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie aufgenommen werden.

(17)

Bestimmte Zahlungsaufschübe, bei denen ein Warenlieferant oder Dienstleistungserbringer dem Verbraucher Zeit einräumt, um eine Ware oder Dienstleistung zins- und gebührenfrei – mit Ausnahme begrenzter Kosten, die bei Zahlungsverzug im Einklang mit dem nationalen Recht – zu zahlen sind, sollten vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden, sofern kein Dritter, wie etwa bei „Jetzt kaufen, später bezahlen“-Modellen, einen Kredit für die Ware oder Dienstleistung anbietet und die Zahlung innerhalb eines begrenzten Zeitraums von 50 Tagen nach Lieferung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung vollständig zu leisten ist. Vielmehr sind solche Zahlungsaufschübe gängige Geschäftspraktiken, die es Verbrauchern ermöglichen, erst nach Erhalt der Waren oder Dienstleistungen zu bezahlen, was für Verbraucher von Vorteil ist, zum Beispiel im Falle eines Zahlungsaufschubs für Arztrechnungen, bei dem Krankenhäuser Verbrauchern Zeit zur Begleichung von Behandlungskosten geben. Dieser Ausschluss sollte für bestimmte große Online-Warenlieferanten oder -Dienstleistungserbringer, die Zugang zu einem großen Kundenstamm haben, auf Fälle beschränkt werden, bei denen kein Dritter einen Kredit anbietet oder den Zahlungsanspruch des Anbieters erwirbt und bei denen die Zahlung vollständig binnen 14 Tagen nach der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen zins- und gebührenfrei – mit lediglich begrenzten Kosten, die vom Verbraucher bei Zahlungsverzug im Einklang mit dem nationalen Recht zu zahlen sind – zu leisten ist. Solche großen Online-Anbieter wären angesichts ihrer finanziellen Möglichkeiten und ihrer Fähigkeit, Verbraucher zu impulsiven Käufen und möglicherweise zu übermäßigem Konsum zu verleiten, andernfalls in der Lage, Zahlungsaufschübe in sehr erheblichem Ausmaß anzubieten, ohne dass Verbraucher geschützt wären, und den fairen Wettbewerb mit anderen Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringern zu schwächen. Eine solche Beschränkung würde es Verbrauchern stets ermöglichen, Zahlungen auf für sie bequeme Weise binnen zwei Wochen zu leisten, und zugleich sicherstellen, dass große Online-Warenlieferanten oder -Dienstleistungserbringer, die in großem Umfang Kredite mit einem längeren Zeitrahmen anbieten wollen, dieser Richtlinie unterliegen.

(18)

Wie in Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) beschrieben, handelt es sich bei Debitkarten mit Zahlungsaufschub um auf dem Markt gängige Kreditkarten, bei denen der Gesamtbetrag der Transaktionen zu einem im Voraus vereinbarten Zeitpunkt, in der Regel einmal im Monat, vom Konto des Karteninhabers abgebucht wird, ohne dass Zinsen zu zahlen sind. Die Mitgliedstaaten sollten bestimmte Kreditverträge in Form von Debitkarten mit Zahlungsaufschub von dieser Richtlinie ausnehmen können, da solche Kreditverträge Haushalten helfen können, ihr Budget besser an ein monatliches Einkommen anzupassen, wenn der Kredit binnen 40 Tagen zurückgezahlt werden muss, zinsfrei und gebührenfrei – mit lediglich begrenzten Gebühren im Zusammenhang mit der Erbringung der Zahlungsdienstleistung – ist sowie von einem Kreditinstitut oder einem Zahlungsinstitut bereitgestellt wird. Diese Ausnahme sollte die Anwendung einschlägiger Bestimmungen über Überziehungsmöglichkeiten oder Überschreitungen unberührt lassen, die Anwendung finden sollten, wenn die Rückzahlung den positiven Saldo auf dem Girokonto übersteigt.

(19)

Miet- und Leasingverträge, bei denen weder im Vertrag selbst noch in einem gesonderten Vertrag eine Verpflichtung oder eine Option des Verbrauchers zum Erwerb des Vertragsgegenstands vorgesehen ist, wie etwa reine Mietverträge, sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, da sie keine mögliche Eigentumsübertragung bei Vertragsende beinhalten.

(20)

Darüber hinaus sollten alle Kreditverträge über bis zu 100 000 EUR in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie aufgenommen werden. Der in der vorliegenden Richtlinie festgelegte obere Schwellenwert für Kreditverträge sollte höher sein als der in der Richtlinie 2008/48/EG festgelegte, um der Indexierung der Auswirkungen der Inflation seit 2008 und in den kommenden Jahren Rechnung zu tragen.

(21)

Im Falle von Kreditverträgen, die Vereinbarungen zwischen dem Kreditgeber und dem Verbraucher über eine Stundung oder über Rückzahlungsmodalitäten vorsehen, wenn der Verbraucher seinen Verpflichtungen aus dem ursprünglichen Kreditvertrag nicht nachgekommen ist oder wahrscheinlich nicht nachkommen wird, sollten die Mitgliedstaaten – wenn diese Vereinbarungen geeignet sind, die Möglichkeit eines gerichtlichen Verfahrens wegen der Nichterfüllung abzuwenden und ihre Bedingungen nicht weniger günstig sind als die im ursprünglichen Kreditvertrag festgelegten – beschließen können, nur eine begrenzte Zahl von Bestimmungen dieser Richtlinie anzuwenden, unter anderem Kreditgeber von der Verpflichtung zur Durchführung einer Kreditwürdigkeitsprüfung zu befreien. Auf diese Weise sollen Verbraucher in Zahlungsschwierigkeiten nicht daran gehindert werden, einen neuen Kreditvertrag abzuschließen, der ihnen helfen würde, ihren ursprünglichen Kredit leichter zurückzuzahlen. Eine Nichterfüllung würde beispielsweise als wahrscheinlich angenommen, wenn Verbraucher ihren Arbeitsplatz verlieren.

(22)

Seit 2008 hat sich Schwarmfinanzierung zu einer Finanzierungsform entwickelt, die Verbrauchern zur Verfügung steht, in der Regel für kleine Ausgaben oder Investitionen. Ein Anbieter von Schwarmfinanzierungs-Kreditdienstleistungen betreibt eine öffentlich zugängliche digitale Plattform, um eine Zusammenführung potenzieller Kreditgeber – sei es im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit oder nicht – mit Verbrauchern, die eine Finanzierung suchen, zu ermöglichen oder zu erleichtern. Diese Finanzierung könnte in Form eines Verbraucherkredits gewährt werden. Wenn Anbieter von Schwarmfinanzierungs-Kreditdienstleistungen direkt Kredite an Verbraucher vergeben, sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie über Kreditgeber auf sie Anwendung finden. Wenn Anbieter von Schwarmfinanzierungs-Kreditdienstleistungen die Gewährung von Krediten zwischen Kreditgebern, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln, und Verbrauchern erleichtern, sollten die Verpflichtungen für Kreditgeber gemäß dieser Richtlinie auf jene Kreditgeber Anwendung finden. In diesem Fall handeln Anbieter von Schwarmfinanzierungs-Kreditdienstleistungen als Kreditvermittler; daher sollten die Verpflichtungen für Kreditvermittler gemäß dieser Richtlinie auf sie Anwendung finden.

(23)

Was bestimmte Arten von Kreditverträgen anbelangt, für die nur gewisse Bestimmungen dieser Richtlinie gelten, so sollte es den Mitgliedstaaten weiterhin freigestellt sein, solche Arten von Kreditverträgen in Bezug auf andere als die von dieser Richtlinie harmonisierten Aspekte durch nationale Rechtsvorschriften zu regeln.

(24)

Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Waren gleicher Art, bei denen der Verbraucher für die Dauer der Erbringung bzw. Lieferung Teilzahlungen leistet, können sich hinsichtlich der Interessenlage der Vertragspartner und hinsichtlich der Art und Weise und der Durchführung der Geschäfte erheblich von den unter diese Richtlinie fallenden Kreditverträgen unterscheiden. Daher sollten derartige Verträge nicht als Kreditverträge im Sinne dieser Richtlinie gelten. Zu derartigen Verträgen gehören beispielsweise Versicherungsverträge, bei denen für die Versicherung monatliche Teilzahlungen erbracht werden.

(25)

Durch unbewegliches Vermögen besicherte Kreditverträge sowie Kreditverträge, deren Zweck der Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem bestehenden oder geplanten Gebäude, einschließlich gewerblich oder beruflich genutzter Räumlichkeiten, ist, sollten vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden, da diese durch die Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) geregelt werden. Kredite, die zum Zwecke der Renovierung einer Wohnimmobilie aufgenommen wurden, bei denen der Gesamtbetrag mehr als 100 000 EUR beträgt und die nicht durch eine Hypothek oder eine vergleichbare Sicherheit, die in einem Mitgliedstaat gewöhnlich für unbewegliches Vermögen genutzt wird, oder durch ein Recht an unbeweglichem Vermögen besichert sind, sollten nicht vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.

(26)

Diese Richtlinie sollte unabhängig davon gelten, ob der Kreditgeber eine juristische oder eine natürliche Person ist. Diese Richtlinie sollte jedoch nicht das Recht der Mitgliedstaaten berühren, die Bereitstellung von Verbraucherkrediten ausschließlich auf juristische Personen oder bestimmte juristische Personen zu beschränken.

(27)

Gewisse Bestimmungen dieser Richtlinie sollten für Kreditvermittler gelten, die natürliche und juristische Personen sind, welche im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gegen eine Vergütung Verbrauchern Kreditverträge vorstellen oder anbieten, Verbrauchern bei den Vorarbeiten zum Abschluss von Kreditverträgen behilflich sind oder für den Kreditgeber Kreditverträge mit Verbrauchern abschließen.

(28)

Informationen für Verbraucher, wie etwa angemessene Erläuterungen, vorvertragliche Informationen, allgemeine Informationen und Informationen über die Abfrage einer Datenbank sollten unentgeltlich bereitgestellt werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen gewidmet werden.

(29)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta anerkannt wurden. Insbesondere wahrt diese Richtlinie das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, auf Eigentum, auf Nichtdiskriminierung, auf den Schutz des Familien- und Berufslebens und auf Verbraucherschutz gemäß der Charta.

(30)

Diese Richtlinie sollte die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), die auf jede in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Verarbeitung personenbezogener Daten durch Kreditgeber und Kreditvermittler Anwendung findet, und insbesondere die in Artikel 5 der genannten Verordnung festgelegten Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich Datenminimierung, Richtigkeit und Zweckbindung, unberührt lassen.

(31)

Verbraucher mit rechtmäßigem Wohnsitz in der Union sollten nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes oder aus anderen in Artikel 21 der Charta genannten Gründen diskriminiert werden, wenn sie in der Union einen Kreditvertrag beantragen, abschließen oder abgeschlossen haben. Die Möglichkeit, unterschiedliche Bedingungen für den Zugang zu einem Kredit anzubieten, die durch objektive Kriterien hinreichend gerechtfertigt sind, bleibt davon unberührt. Darüber hinaus sollte dies nicht als Verpflichtung für Kreditgeber oder Kreditvermittler verstanden werden, Dienstleistungen in Bereichen zu erbringen, in denen sie nicht geschäftlich tätig sind.

(32)

Entsprechend der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) sollten Verbraucher vor unlauteren oder irreführenden Geschäftspraktiken, insbesondere in Bezug auf durch den Kreditgeber oder Kreditvermittler bereitgestellte Informationen, geschützt werden. Die genannte Richtlinie gilt weiterhin für Kreditverträge und fungiert als „Sicherheitsnetz“, das gewährleistet, dass in allen Bereichen ein hohes gemeinsames Verbraucherschutzniveau gegen unlautere Geschäftspraktiken aufrechterhalten werden kann, auch durch Ergänzung anderer Rechtsvorschriften der Union.

(33)

Es sollten besondere Bestimmungen über die Werbung für Kreditverträge und über bestimmte Standardinformationen vorgesehen werden, die Verbraucher erhalten sollten, damit sie insbesondere verschiedene Angebote miteinander vergleichen können. Diese Standardinformationen sollten in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise anhand eines repräsentativen Beispiels erteilt werden. Der Gesamtbetrag des Kredits und die Rückzahlungsdauer, die vom Kreditgeber für das repräsentative Beispiel gewählt werden, sollten so weit wie möglich den Merkmalen des vom Kreditgeber beworbenen Kreditvertrags entsprechen. Die Standardinformationen sollten vorab und auffällig, verständlich und in einem ansprechenden Format dargestellt werden. Sie sollten gut lesbar sein und den technischen Einschränkungen bestimmter Medien, z. B. Bildschirmen von Mobiltelefonen, Rechnung tragen. Auf digitalen Kanälen könnte ein Teil der Standardinformationen im repräsentativen Beispiel mittels Klicken, Scrollen oder Wischen bereitgestellt werden. Vor dem Zugang zu Kreditangeboten sollten Verbraucher jedoch alle Standardinformationen angezeigt bekommen, die in Werbung für Kreditverträge aufzunehmen sind, auch im Falle von Klicken, Scrollen oder Wischen. Die Standardinformationen sollten ferner klar von allen zusätzlichen Informationen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag abgegrenzt werden. Vorübergehende Sonderkonditionen, z. B. ein „Lock“-Zins mit einem niedrigeren Sollzinssatz für die ersten Monate des Kreditvertrags, sollten klar als solche gekennzeichnet sein. Verbraucher sollten alle wesentlichen Informationen auf einen Blick sehen können, selbst wenn sie sie auf dem Bildschirm eines Mobiltelefons ansehen.

Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Kreditgebers und gegebenenfalls des Kreditvermittlers sollten dem Verbraucher ebenfalls mitgeteilt werden, damit er den Kreditgeber oder den Kreditvermittler schnell und effizient kontaktieren kann. Es sollte eine Obergrenze angegeben werden, sofern der Gesamtkreditbetrag nicht als Summe der zur Verfügung gestellten Beträge dargestellt werden kann, insbesondere sofern der Kreditvertrag dem Verbraucher die Inanspruchnahme freistellt und mit einer Begrenzung hinsichtlich des Betrags versehen ist. Die Obergrenze sollte den Kredithöchstbetrag bezeichnen, der dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden kann. Damit die angegebenen Informationen in Werbung für Kreditverträge, bei der das verwendete Medium die visuelle Darstellung dieser Informationen nicht ermöglicht, z. B. bei Hörfunkwerbung, für den Verbraucher verständlicher werden, sollte der Umfang der angegebenen Informationen in konkreten und berechtigten Fällen reduziert werden. Außerdem sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt bleiben, in ihrem nationalen Recht Informationspflichten in Bezug auf Werbung für Kreditverträge, die keine Informationen über die Kreditkosten enthält, vorzusehen. Um die Zahl der missbräuchlichen Verkäufe von Krediten an Verbraucher, die sich diese nicht leisten können, zu verringern und eine nachhaltige Kreditvergabe zu fördern, sollte Werbung für Kreditverträge in jedem Fall einen klaren und auffallenden Warnhinweis enthalten, um Verbraucher darauf aufmerksam zu machen, dass Kreditaufnahme Geld kostet. Um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, sollten bestimmte Werbeanzeigen verboten werden, z. B. solche, die Verbraucher zur Kreditaufnahme ermutigen, indem sie suggerieren, ein Kredit würde ihre finanzielle Situation verbessern, oder angeben, dass in Datenbanken eingetragene Kredite geringen oder keinen Einfluss auf die Bewertung eines Kreditantrags haben. Den Mitgliedstaaten sollte es ferner gestattet sein, Werbeanzeigen zu verbieten, die sie als risikoreich für Verbraucher erachten, z. B. solche, die hervorheben, wie leicht oder schnell ein Kredit erhältlich ist.

(34)

Ein dauerhafter Datenträger, einschließlich Papier und interoperabler, tragbarer und maschinenlesbarer digitaler Fassungen von Dokumenten, sollte es ermöglichen, Informationen persönlich an den Verbraucher zu richten; er sollte es dem Verbraucher ermöglichen, Informationen so aufzubewahren, dass sie für eine künftige Bezugnahme und für einen für die Zwecke der Informationen angemessenen Zeitraum zugänglich sind; er sollte die unveränderte Wiedergabe der aufbewahrten Informationen ermöglichen und die Lesbarkeit der Informationen gewährleisten, damit die Informationen gelesen und herangezogen werden können. Verbraucher sollten die Möglichkeit haben, die Art des dauerhaften Datenträgers zu wählen, mittels dessen sie in der vorvertraglichen Phase und nach Vertragsschluss Informationen erhalten und mittels dessen sie ihren Widerruf mitteilen. Verbraucher sollten jedoch ihren Widerruf nicht mittels Arten dauerhafter Datenträger mitteilen können, die nicht gängig sind, und nicht von Kreditgebern oder gegebenenfalls Kreditvermittlern verlangen können, dass diese Informationen mittels solcher Datenträger bereitstellen.

(35)

In Werbung wird der Schwerpunkt tendenziell auf ein oder mehrere Produkte im Besonderen gelegt; Verbraucher sollten ihre Entscheidungen aber in umfassender Kenntnis der gesamten Palette angebotener Kreditprodukte treffen können. Diesbezüglich spielen allgemeine Informationen eine wichtige Rolle bei der Aufklärung der Verbraucher in Bezug auf das breite Spektrum der angebotenen Produkte und Dienstleistungen sowie deren wichtigste Merkmale. Daher sollten Verbraucher stets Zugang zu allgemeinen Informationen über verfügbare Kreditprodukte haben. Die Verpflichtung, Verbrauchern individuelle vorvertragliche Informationen zu erteilen, sollte davon unberührt bleiben.

(36)

Damit Verbraucher in voller Sachkenntnis entscheiden können, sollten ihnen rechtzeitig vor und nicht gleichzeitig mit dem Abschluss des Kreditvertrags angemessene vorvertragliche Informationen, einschließlich Informationen über die Bedingungen und Kosten des Kredits und über die damit verbundenen Verpflichtungen, sowie angemessene Erläuterungen dazu gegeben werden, die sie in Ruhe und nach eigenem Ermessen sorgfältig prüfen können. Damit soll sichergestellt werden, dass Verbraucher ausreichend Zeit haben, die vorvertraglichen Informationen zu lesen und zu verstehen, Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung zu treffen. Eine solche Anforderung sollte die Richtlinie 93/13/EWG des Rates (9) unberührt lassen.

(37)

Vorvertragliche Informationen sollten über das in Anhang I der vorliegenden Richtlinie enthaltene Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ bereitgestellt werden. Um Verbrauchern das Verständnis und den Vergleich verschiedener Angebote zu erleichtern, sollten die wesentlichen Merkmale des Kredits in auffallender Art und Weise auf der ersten Seite dieses Formulars enthalten sein; dadurch sollten Verbraucher alle wesentlichen Informationen auf einen Blick einsehen können, auch auf dem Bildschirm eines Mobiltelefons. Falls nicht alle wesentlichen Merkmale in auffallender Art und Weise auf einer Seite dargestellt werden können, sollten sie im ersten Teil des Formulars „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ auf höchstens zwei Seiten dargestellt werden. Die in diesem Formular enthaltenen Informationen sollten verständlich und gut lesbar sein und den technischen Einschränkungen bestimmter Medien, z. B. Bildschirmen von Mobiltelefonen, Rechnung tragen. Sie sollten in angemessener und geeigneter Weise auf verschiedenen Medien angezeigt werden, um sicherzustellen, dass jeder Verbraucher gleichberechtigt und im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) auf die Informationen zugreifen kann.

(38)

Um eine größtmögliche Transparenz und Vergleichbarkeit von Angeboten zu gewährleisten, sollten vorvertragliche Informationen insbesondere den effektiven Jahreszins des Kredits umfassen, der in der gesamten Union auf die gleiche Weise berechnet wird. Da der effektive Jahreszins in diesem Stadium nur anhand eines Beispiels angegeben werden kann, sollte dieses Beispiel repräsentativ sein. Deshalb sollte es beispielsweise der durchschnittlichen Laufzeit und dem durchschnittlichen Gesamtkreditbetrag für die betreffende Art von Kreditvertrag und gegebenenfalls den gekauften Waren entsprechen. Bei der Festlegung des repräsentativen Beispiels sollte auch die Häufigkeit bestimmter Arten von Kreditverträgen auf einem konkreten Markt berücksichtigt werden. Was den Sollzinssatz, die Periodizität der Raten und die Zinskapitalisierung anbelangt, so sollten Kreditgeber ihre herkömmlichen Berechnungsmethoden für den jeweiligen Verbraucherkredit anwenden. Werden vorvertragliche Informationen weniger als einen Tag vor dem Zeitpunkt bereitgestellt, zu dem der Verbraucher durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist, so sollten der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler den Verbraucher zwischen einem und sieben Tagen nach Abschluss des Vertrags oder gegebenenfalls nach Abgabe des bindenden Kreditangebots durch den Verbraucher an die Möglichkeit erinnern, den Kreditvertrag zu widerrufen.

(39)

Die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher sollten sämtliche Kosten umfassen, einschließlich Zinsen, Provisionen, Steuern, Entgelte für Kreditvermittler und aller sonstigen Entgelte, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat, mit Ausnahme von Notargebühren. Die tatsächliche Kenntnis des Kreditgebers von diesen Kosten sollte objektiv beurteilt werden, wobei die Anforderungen an die berufliche Sorgfalt nach Maßgabe dieser Richtlinie zu berücksichtigen sind.

(40)

Kreditverträge, bei denen der Sollzinssatz entsprechend der Veränderung eines im Kreditvertrag genannten Referenzzinssatzes regelmäßig angepasst wird, sollten nicht als Kreditverträge mit festem Sollzinssatz gelten.

(41)

Den Mitgliedstaaten sollte es freigestellt bleiben, nationale Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, die dem Kreditgeber untersagen, den Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu verpflichten, ein Bankkonto zu eröffnen oder eine Vereinbarung über eine andere Nebenleistung zu schließen oder für die Kosten oder Entgelte im Zusammenhang mit solchen Bankkonten oder anderen Nebenleistungen aufzukommen. In denjenigen Mitgliedstaaten, in denen solche kombinierten Angebote zulässig sind, sollten Verbraucher vor Abschluss des Kreditvertrags über alle Nebenleistungen informiert werden, die Voraussetzung dafür sind, dass der Kredit überhaupt oder zu den vorgegebenen Bedingungen gewährt wird. Die Kosten für diese Nebenleistungen, insbesondere Versicherungsprämien, sollten in die Berechnung der Gesamtkosten des Kredits einbezogen werden. Anderenfalls, wenn der Betrag dieser Kosten nicht im Voraus bestimmt werden kann, sollten Verbraucher in der Vorvertragsphase angemessen darüber unterrichtet werden, dass solche Kosten anfallen. Es sollte davon ausgegangen werden, dass Kreditgeber von den Kosten für die Nebenleistungen, die sie selbst oder für einen Dritten den Verbrauchern anbieten, Kenntnis haben, es sei denn, ihr Preis hängt von spezifischen Merkmalen oder der Situation der Verbraucher ab.

(42)

Bei bestimmten Arten von Kreditverträgen ist es jedoch zweckmäßig, die Anforderungen an vorvertragliche Informationen unter Berücksichtigung des besonderen Charakters dieser Arten von Kreditverträgen einzuschränken, um ein angemessenes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, ohne Kreditgeber oder gegebenenfalls Kreditvermittler unverhältnismäßig zu belasten.

(43)

Verbraucher sollten vor dem Abschluss eines Kreditvertrags umfassend informiert werden, und zwar unabhängig davon, ob ein Kreditvermittler am Absatz des Kredits beteiligt ist. Deshalb sollten die Anforderungen an vorvertragliche Informationen generell auch für Kreditvermittler gelten. Wenn jedoch Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer nur in untergeordneter Funktion als Kreditvermittler tätig werden, ist es nicht zweckmäßig, ihnen die rechtliche Verpflichtung aufzuerlegen, die vorvertraglichen Informationen gemäß dieser Richtlinie zu erteilen. Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer können beispielsweise als Kreditvermittler in untergeordneter Funktion angesehen werden, wenn ihre Tätigkeit als Kreditvermittler nicht der Hauptzweck ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ist. In diesen Fällen ist dennoch ein ausreichendes Verbraucherschutzniveau erreicht, da der Kreditgeber dafür verantwortlich sein sollte, dass der Verbraucher alle vorvertraglichen Informationen erhält, und zwar entweder von dem Kreditvermittler, wenn der Kreditgeber und der Kreditvermittler dies so vereinbaren, oder auf eine andere geeignete Weise.

(44)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, den potenziell verbindlichen Charakter von Informationen, die dem Verbraucher durch den Kreditgeber oder gegebenenfalls den Kreditvermittler vor Abschluss des Kreditvertrags zu erteilen sind, und die Dauer des Zeitraums, während dessen der Kreditgeber an diese Informationen gebunden ist, zu regeln.

(45)

Obgleich dem Verbraucher vorvertragliche Informationen zu erteilen sind, kann es sein, dass er noch weitere Unterstützung braucht, um entscheiden zu können, welcher der ihm angebotenen Kreditverträge seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation am besten entspricht. Daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler diese Unterstützung in Bezug auf die Kreditprodukte, die sie dem Verbraucher anbieten, vor dem Abschluss eines Kreditvertrags leisten, indem sie dem Verbraucher unentgeltlich angemessene Erläuterungen der einschlägigen Informationen, darunter insbesondere der Hauptmerkmale der dem Verbraucher angebotenen Produkte, auf personalisierte Weise erteilen, sodass er ihre möglichen Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Situation, einschließlich rechtlicher und finanzieller Folgen, die sich aus einer nicht ordnungsgemäßen Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen ergeben können, einschätzen kann. Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler sollten die Art und Weise, in der solche Erläuterungen erteilt werden, an die Umstände, unter denen der Kredit angeboten wird, und den Bedarf des Verbrauchers an Unterstützung anpassen, wobei dem Kenntnisstand und der Erfahrung des Verbrauchers in Bezug auf Kredite und der Art des jeweiligen Kreditprodukts Rechnung zu tragen ist. Derartige Erläuterungen sollten nicht zwangsläufig eine persönliche Empfehlung darstellen. Die Mitgliedstaaten sollten von Kreditgebern und gegebenenfalls Kreditvermittlern verlangen können, dass sie dokumentieren, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt diese Erläuterungen dem Verbraucher erteilt wurden.

(46)

Wie in dem am 21. April 2021 veröffentlichten Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Gesetz über künstliche Intelligenz) hervorgehoben, können Systeme der künstlichen Intelligenz (KI) einfach in vielfältigen Bereichen von Wirtschaft und Gesellschaft auch grenzüberschreitend eingesetzt werden und somit in der gesamten Union Anwendung finden. Vor diesem Hintergrund sollten Kreditgeber und Kreditvermittler, die den Preis ihrer Angebote für bestimmte Verbraucher oder bestimmte Verbrauchergruppen auf der Grundlage automatisierter Entscheidungsfindung personalisieren, Verbraucher eindeutig darüber informieren, dass der ihnen vorgelegte Preis auf der Grundlage einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich abgeleiteter Daten personalisiert worden ist, damit sie die potenziellen Risiken bei ihrer Kaufentscheidung berücksichtigen können. Gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679 sind Kreditgeber und Kreditvermittler ferner verpflichtet, Verbraucher, die das Angebot erhalten, über die für die Personalisierung des Angebots verwendeten Datenquellen zu informieren.

(47)

Es ist wichtig, Praktiken wie etwa der Kopplung bestimmter Produkte vorzubeugen, die Verbraucher dazu verleiten können, Kreditverträge zu schließen, die nicht in ihrem besten Interesse sind, ohne jedoch eine Produktbündelung einzuschränken, die für Verbraucher von Vorteil sein kann. Die Mitgliedstaaten sollten die Märkte für Finanzdienstleistungen für Privatkunden jedoch weiterhin genau beobachten, um sicherzustellen, dass die Wahl der Verbraucher oder der Wettbewerb nicht durch Bündelungspraktiken verzerrt werden. In der Regel sollten Kopplungspraktiken nicht zulässig sein, es sei denn, die gemeinsam mit dem Kreditvertrag angebotene Finanzdienstleistung oder das gemeinsam mit dem Kreditvertrag angebotene Finanzprodukt könnte nicht getrennt angeboten werden, da sie bzw. es fester Bestandteil des Kredits ist, z. B. im Falle einer Überziehungsmöglichkeit. Während ein Kreditgeber unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit vom Verbraucher verlangen können sollte, eine einschlägige Versicherung abzuschließen, damit die Rückzahlung des Kredits garantiert oder der Wert der Sicherheit besichert wird, sollte der Verbraucher die Möglichkeit haben, seinen eigenen Versicherungsanbieter auszuwählen. Dies sollte die vom Kreditgeber festgelegten Kreditbedingungen nicht beeinträchtigen, sofern die Versicherungspolice dieses Anbieters ein gleichwertiges Maß an Sicherheit wie die vom Kreditgeber angebotene Versicherungspolice bietet. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten den von den Versicherungsverträgen gebotenen Schutz vollständig oder teilweise vereinheitlichen können, um Verbrauchern, die verschiedene Angebote vergleichen möchten, solche Vergleiche zu erleichtern. Damit der Verbraucher mehr Zeit hat, um vor dem Erwerb einer Versicherungspolice Versicherungsangebote zu vergleichen, sollten die Mitgliedstaaten verlangen, dass dem Verbraucher für den Vergleich von Versicherungsangeboten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag mindestens drei Tage eingeräumt werden, ohne dass das Angebot geändert wird, und dass der Verbraucher darüber informiert wird. Verbraucher sollten vor Ablauf dieser Frist von drei Tagen eine Versicherungspolice abschließen können, wenn sie dies ausdrücklich wünschen.

(48)

Aufgrund ihrer Krankheitsgeschichte erfahren viele Krebsüberlebende, die sich in einer langfristigen Remission befinden, beim Zugang zu Finanzdienstleistungen oft eine ungerechte Behandlung. Prämien sind für sie oft unerschwinglich hoch, obwohl sie seit vielen Jahren oder sogar Jahrzehnten geheilt sind. Um Verbrauchern, die eine Krebserkrankung überlebt haben, gleichberechtigten Zugang zu Versicherungen im Zusammenhang mit Kreditverträgen zu verschaffen, sollten die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Versicherungspolicen sich nicht auf personenbezogene Daten über die Diagnose onkologischer Erkrankungen der Verbraucher stützen, wenn ein angemessener Zeitraum nach Beendigung der medizinischen Behandlung dieser Verbraucher verstrichen ist. Dieser von den Mitgliedstaaten festgelegte Zeitraum sollte 15 Jahre nach Beendigung der medizinischen Behandlung des Verbrauchers nicht überschreiten.

(49)

Kreditverträge und Nebenleistungen sollten klar und transparent dargestellt werden. Es sollte nicht möglich sein, die Zustimmung des Verbrauchers zum Abschluss eines Kreditvertrags oder zum Erwerb von Nebenleistungen als gegeben anzusehen. Es sollte sich bei einer solchen Zustimmung des Verbrauchers um eine eindeutige bestätigende Handlung handeln, mit der freiwillig, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich bekundet wird, dass der Verbraucher einverstanden ist. In diesem Zusammenhang sollten Stillschweigen, Untätigkeit oder vorgegebene Optionen wie etwa bereits angekreuzte Kästchen nicht als Zustimmung des Verbrauchers angesehen werden.

(50)

Die Erbringung von Beratungsdienstleistungen in Form einer personalisierten Empfehlung, d. h. Beratungsdienstleistungen, ist eine Tätigkeit, die mit anderen Aspekten der Gewährung oder Vermittlung von Krediten kombiniert werden kann. Um die Art der ihnen erbrachten Dienstleistungen verstehen zu können, sollten Verbraucher deshalb darüber unterrichtet werden, woraus diese Beratungsdienstleistungen bestehen und ob Beratungsdienstleistungen erbracht werden bzw. erbracht werden können oder nicht. In Anbetracht der Bedeutung, die Verbraucher den Begriffen „Beratung“ und „Berater“ beimessen, sollten die Mitgliedstaaten die Verwendung dieser oder ähnlicher Begriffe untersagen können, wenn solche Beratungsdienstleistungen für Verbraucher von Kreditgebern oder Kreditvermittlern erbracht werden. Es ist zweckmäßig sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten Sicherheitsvorkehrungen festlegen, wenn eine Beratung als unabhängig beschrieben wird, um sicherzustellen, dass das Spektrum der in Betracht gezogenen Produkte und die Vergütungsregelungen den Erwartungen der Verbraucher an eine solche Beratung entsprechen. Bei der Erbringung von Beratungsdienstleistungen sollten die Kreditgeber oder die Kreditvermittler angeben, ob sich die Empfehlung nur auf ihr eigenes Produktspektrum oder auf ein breites Spektrum von Produkten aus dem gesamten Markt stützt, damit der Verbraucher verstehen kann, auf welcher Grundlage die Empfehlung abgegeben wird. Ferner sollte der Kreditgeber und der Kreditvermittler das vom Verbraucher für die Beratungsdienstleistungen zu entrichtende Entgelt bzw. – wenn sich der Betrag zum Zeitpunkt der Mitteilung nicht feststellen lässt – die für seine Berechnung verwendete Methode angeben. Die Beratung sollte stets im besten Interesse des Verbrauchers erfolgen, indem Berater sich über die Bedürfnisse und Umstände des Verbrauchers informieren und Kreditverträge empfehlen, die den Bedürfnissen, der finanziellen Situation und den persönlichen Umständen des Verbrauchers gerecht werden, wobei auch das Ziel zu berücksichtigen ist, Zahlungsausfälle und Zahlungsrückstände zu minimieren. Darüber hinaus sollte bei der Beratung eine ausreichend große Zahl von Kreditverträgen aus dem Produktspektrum des Beraters berücksichtigt werden.

(51)

Die Gewährung von Krediten, die vom Verbraucher nicht angefordert wurden, kann in manchen Fällen mit Praktiken in Verbindung gebracht werden, die sich nachteilig auf den Verbraucher auswirken. In diesem Zusammenhang sollte eine unaufgeforderte Gewährung von Krediten, einschließlich der Zusendung nicht angeforderter vorab genehmigter Kreditkarten an Verbraucher, die einseitige Einführung einer neuen Überziehungsmöglichkeit oder Überschreitung oder die einseitige Erhöhung des Überziehungs-, Überschreitungs- oder Kreditkartenlimits eines Verbrauchers verboten sein. Die unaufgeforderte Gewährung von Krediten in Form von außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) sollte ebenfalls verboten sein. Das Verbot der unaufgeforderten Gewährung von Krediten sollte Kreditgeber und Kreditvermittler nicht daran hindern, im Rahmen einer Geschäftsbeziehung im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über den Verbraucherschutz und nationalen Maßnahmen im Einklang mit dem Unionsrecht für Kredite zu werben oder diese anzubieten, einschließlich Werbung für Kredite und Angebot von Krediten an der Verkaufsstelle zur Finanzierung des Erwerbs einer Ware oder einer Dienstleistung.

(52)

Die Mitgliedstaaten können Verbrauchern die Möglichkeit geben, im Falle der Nichteinhaltung der vorliegenden Richtlinie gemäß nationalem Recht verhältnismäßige und wirksame Rechte gegenüber dem Kreditgeber oder Kreditvermittler geltend zu machen. Diese Rechte könnten Schadensersatz und eine Herabsetzung der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher oder die Beendigung des Kreditvertrags umfassen.

(53)

Die Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Kreditmarkts in ihrem jeweiligen Land geeignete Maßnahmen zur Förderung verantwortungsvoller Praktiken in allen Phasen der Kreditbeziehung ergreifen. Diese Maßnahmen sollten beispielsweise die Unterrichtung und Aufklärung der Verbraucher, einschließlich Warnungen vor den Risiken im Zusammenhang mit Zahlungsverzug und Überschuldung, umfassen können. Insbesondere auf einem expandierenden Kreditmarkt ist es wichtig, dass Kreditgeber Kredite nicht verantwortungslos oder ohne vorherige Prüfung der Kreditwürdigkeit vergeben. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderliche Aufsicht ausüben, um derartige Verhaltensweisen von Kreditgebern zu unterbinden, und die erforderlichen Mittel zur Sanktionierung solcher Verhaltensweisen festlegen. Unbeschadet der Bestimmungen zum Kreditrisiko in der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) sollten Kreditgeber dafür verantwortlich sein, die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers in jedem Einzelfall zu überprüfen. Zu diesem Zweck sollten Kreditgeber nicht nur die vom Verbraucher im Rahmen der Vorbereitung des betreffenden Kreditvertrags, sondern auch die während einer schon länger bestehenden Geschäftsbeziehung erteilten Informationen heranziehen dürfen. Auch Verbraucher sollten mit Umsicht vorgehen und ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen.

(54)

Es ist unerlässlich, vor Abschluss eines Kreditvertrags die Fähigkeit und Neigung des Verbrauchers zur Rückzahlung des Kredits zu beurteilen und zu überprüfen. Diese Prüfung der Kreditwürdigkeit sollte verhältnismäßig sein und im Interesse des Verbrauchers erfolgen, um unverantwortliche Kreditvergabepraktiken und Überschuldung zu verhindern, und alle notwendigen und relevanten Faktoren berücksichtigen, die die Fähigkeit des Verbrauchers zur Rückzahlung des Kredits beeinflussen könnten. Der Tilgungsplan sollte auf die spezifischen Bedürfnisse und die Rückzahlungsfähigkeit des Verbrauchers zugeschnitten sein. In Fällen, in denen der Kreditantrag von mehr als einem Verbraucher gemeinsam gestellt wird, könnte die Prüfung der Kreditwürdigkeit auf der Grundlage der gemeinsamen Rückzahlungsfähigkeit erfolgen. Eine positive Prüfung sollte die Vertragsfreiheit des Kreditgebers in Bezug auf die Gewährung von Krediten unberührt lassen. Die Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Leitlinien zu weiteren Kriterien und Methoden zur Prüfung der Kreditwürdigkeit eines Verbrauchers herausgeben können, indem beispielsweise Obergrenzen für das Verhältnis zwischen Kredithöhe und Gegenwert oder zwischen Kredithöhe und Einkommen festgelegt werden.

(55)

Die Prüfung der Kreditwürdigkeit sollte auf Informationen über die finanzielle und wirtschaftliche Situation beruhen. Solche Informationen sollten im Einklang mit dem in der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Grundsatz der Datenminimierung notwendig und angesichts der Art, der Laufzeit, der Höhe und der Risiken des Kredits für den Verbraucher verhältnismäßig sein, und sie sollten sachdienlich, vollständig und zutreffend sein. Diese Informationen sollten zumindest Einkommen und Ausgaben des Verbrauchers umfassen, einschließlich einer angemessenen Berücksichtigung der derzeitigen Verpflichtungen des Verbrauchers, unter anderem der Lebenshaltungskosten des Verbrauchers und seines Haushalts, sowie der finanziellen Verbindlichkeiten des Verbrauchers. Diese Informationen sollten weder besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 wie etwa Gesundheitsdaten einschließlich Daten zu Krebserkrankungen noch Informationen aus sozialen Netzwerken umfassen. Die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vom 29. Mai 2020 für die Kreditvergabe und Überwachung (Guidelines on loan origination and monitoring) enthalten Leitlinien dafür, welche Datenkategorien für die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Kreditwürdigkeitsprüfung verwendet werden dürfen; dazu zählen Belege für Einkünfte oder andere Rückzahlungsquellen, Informationen über finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten oder Informationen über andere finanzielle Verpflichtungen. Verbraucher sollten Informationen über ihre finanzielle und wirtschaftliche Situation bereitstellen, um die Prüfung der Kreditwürdigkeit zu erleichtern. Kredite sollten dem Verbraucher nur bereitgestellt werden, wenn aus dem Ergebnis der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass die Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag in der gemäß diesem Vertrag vorgeschriebenen Weise wahrscheinlich erfüllt werden. Bei der Prüfung der Fähigkeit des Verbrauchers, seinen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nachzukommen, sollte der Kreditgeber relevante Faktoren und besondere Umstände berücksichtigen, z. B. – aber nicht ausschließlich – im Falle von gemäß dieser Richtlinie gewährten Krediten zur Finanzierung eines Studiums oder zur Deckung außergewöhnlicher Gesundheitskosten, ob ausreichende Nachweise dafür vorliegen, dass solche Kredite dem Verbraucher in Zukunft Einkünfte erbringen werden, oder ob Sicherheiten oder andere Formen von Garantien vorliegen, die der Verbraucher zur Besicherung des Kredits leisten könnte.

(56)

Im Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Gesetz über künstliche Intelligenz) ist vorgesehen, dass KI-Systeme, die zur Kreditpunktebewertung oder zur Bewertung der Kreditwürdigkeit natürlicher Personen verwendet werden, als Hochrisiko-KI-Systeme eingestuft werden sollten, da sie den Zugang dieser Personen zu Finanzmitteln oder wesentlichen Dienstleistungen wie Wohnraum, Elektrizität und Telekommunikationsdienstleistungen bestimmen. Angesichts dieser hohen Risiken sollten Verbraucher das Recht haben, menschliches Eingreifen seitens des Kreditgebers zu erwirken, wenn die Prüfung der Kreditwürdigkeit eine automatisierte Verarbeitung beinhaltet. Unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 sollte der Verbraucher das Recht auf eine aussagekräftige und verständliche Erläuterung der vorgenommenen Prüfung und der Funktionsweise der verwendeten automatisierten Verarbeitung, einschließlich der wichtigsten Variablen, der zugrunde liegenden Logik und der betreffenden Risiken, sowie das Recht haben, seinen Standpunkt darzulegen und eine Überprüfung der Kreditwürdigkeitsprüfung und eine Überprüfung der Entscheidung über die Kreditgewährung zu verlangen. Der Verbraucher sollte das Recht haben, über diese Rechte informiert zu werden, nachdem er ordnungsgemäß über das zu befolgende Verfahren informiert wurde. Die Möglichkeit, eine Überprüfung der ursprünglichen Kreditwürdigkeitsprüfung und der Entscheidung zu verlangen, sollte nicht notwendigerweise dazu führen, dass dem Verbraucher ein Kredit gewährt wird.

(57)

Zur Prüfung der Kreditsituation eines Verbrauchers sollte der Kreditgeber auch einschlägige Datenbanken abfragen. Die rechtlichen und sachlichen Umstände können einen unterschiedlichen Umfang solcher Abfragen erfordern. Um eine Verzerrung des Wettbewerbs zwischen Kreditgebern zu vermeiden, sollte denjenigen, die beaufsichtigt werden und die Verordnung (EU) 2016/679 in vollem Umfang einhalten, Zugang zu privaten oder öffentlichen Datenbanken betreffend Verbraucher in einem Mitgliedstaat, in dem sie nicht niedergelassen sind, unter Bedingungen gewährt werden, die keine Diskriminierung gegenüber den in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditgebern darstellen. Die Mitgliedstaaten sollten den grenzüberschreitenden Zugang zu privaten oder öffentlichen Datenbanken im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 erleichtern. Um die Gegenseitigkeit zu verbessern, sollten Kreditdatenbanken im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht zumindest Informationen über Rückstände von Verbrauchern bei der Rückzahlung des Kredits, über die Art des Kredits und über die Identität des Kreditgebers enthalten. Kreditgeber und Kreditvermittler sollten weder besondere Datenkategorien, wie etwa Gesundheitsdaten, nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 noch Informationen aus sozialen Netzwerken verarbeiten, da weder diese Datenkategorien noch solche Informationen für die Prüfung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern verwendet werden sollten. Anbieter von Kreditdatenbanken sollten über Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass die in ihren Datenbanken enthaltenen Informationen aktuell und zutreffend sind. Wird der Kreditantrag auf der Grundlage einer Datenbankabfrage abgelehnt, so sollten Kreditgeber die Verbraucher unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis dieser Abfrage und die Einzelheiten der konsultierten Datenbank sowie über die berücksichtigten Datenkategorien informieren. Um Verbraucher zu sensibilisieren, sollten die Mitgliedstaaten außerdem sicherstellen, dass Verbraucher über die Eintragung von Rückständen bei der Kreditrückzahlung in einer Datenbank zeitnah und innerhalb von 30 Tagen nach der Eintragung informiert werden, indem sie beispielsweise per E-Mail einen Warnhinweis erhalten, mit dem sie aufgefordert werden, auf die Datenbank zuzugreifen, um die sie betreffenden Informationen über Rückstände bei der Kreditrückzahlung einzusehen.

(58)

Diese Richtlinie sollte nicht Aspekte des Vertragsrechts regeln, die die Wirksamkeit von Kreditverträgen betreffen. Daher sollten die Mitgliedstaaten in diesem Bereich mit dem Unionsrecht in Einklang stehende nationale Bestimmungen beibehalten oder einführen können. Die Mitgliedstaaten sollten die Rechtsvorschriften für Angebote über den Abschluss eines Kreditvertrags festlegen können, insbesondere den Zeitpunkt, zu dem ein solches Angebot abgegeben wird, und den Zeitraum, während dessen es für den Kreditgeber bindend sein soll. Wird ein solches Angebot gleichzeitig mit der Erteilung der in dieser Richtlinie vorgesehenen vorvertraglichen Informationen unterbreitet, so sollte es wie alle zusätzlichen Informationen, die der Kreditgeber dem Verbraucher gegebenenfalls erteilen möchte, in einem gesonderten Dokument bereitgestellt werden. Dieses gesonderte Dokument könnte dem Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ beigefügt werden.

(59)

Im Kreditvertrag sollten alle erforderlichen Informationen in klarer und prägnanter Form enthalten sein, damit der Verbraucher seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag zur Kenntnis nehmen kann.

(60)

Unbeschadet der Richtlinie 93/13/EWG und vorvertraglicher Verpflichtungen im Rahmen der vorliegenden Richtlinie und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus sollten dem Verbraucher frühzeitig und vor jeder Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags eine Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen und gegebenenfalls der Notwendigkeit der Einwilligung des Verbrauchers oder eine Erläuterung der kraft Gesetzes eingeführten Änderungen, der Zeitplan für die Umsetzung dieser Änderungen und dem Verbraucher zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten sowie die Frist für die Einreichung einer Beschwerde und der Name und die Anschrift der zuständigen Behörde, bei der die Beschwerde eingereicht werden kann, mitgeteilt werden. Die Änderung eines Kreditvertrags sollte die Verbraucherrechte, einschließlich der Informationsrechte gemäß dieser Richtlinie, unberührt lassen. Dies sollte unbeschadet des Unionsrechts oder nationaler Bestimmungen über die Zulässigkeit, die Bedingungen und die Gültigkeit von Vertragsänderungen gelten.

(61)

Damit vollständige Transparenz gewährleistet ist, sollte der Verbraucher sowohl im vorvertraglichen Stadium als auch beim Abschluss des Kreditvertrags Informationen über den Sollzinssatz erhalten. Während des Vertragsverhältnisses sollte der Verbraucher außerdem über Änderungen des variablen Sollzinssatzes und die sich daraus für die Zahlungen ergebenden Änderungen informiert werden. Dies sollte unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften gelten, die sich nicht auf die Information des Verbrauchers beziehen und die die Bedingungen für Änderungen der Sollzinssätze und anderer wirtschaftlicher Konditionen des Kredits – sofern sie nicht Zahlungen betreffen – oder die Folgen solcher Änderungen regeln; dies sind beispielsweise Vorschriften, dass der Kreditgeber den Sollzinssatz nur dann ändern darf, wenn ein triftiger Grund dafür vorliegt, oder dass es dem Verbraucher im Falle einer Änderung des Sollzinssatzes oder anderer bestimmter wirtschaftlicher Konditionen des Kredits freisteht, den Kreditvertrag zu beenden.

(62)

Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen sind zunehmend gängige Formen von Verbraucherkrediten. Daher müssen diese Finanzprodukte reguliert werden, um das Verbraucherschutzniveau zu erhöhen und Überschuldung zu vermeiden. Es besteht die Gefahr, dass Verbraucher nicht in der Lage sein werden, zu zahlen, wenn die Kreditgeber beschließen, sofortige Rückzahlungen zu verlangen. Daher sollten in dieser Richtlinie Verbraucherrechte in Bezug auf Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen festgelegt werden.

(63)

Bei einer erheblichen Überschreitung über einen Zeitraum von mehr als einen Monat sollte der Kreditgeber dem Verbraucher unverzüglich Informationen über die Überschreitung vorlegen, einschließlich des betreffenden Betrags, des Sollzinssatzes und etwaiger anwendbarer Sanktionen, Gebühren oder Verzugszinsen. Im Falle regelmäßiger Überschreitungen sollte der Kreditgeber dem Verbraucher – soweit verfügbar – Beratungsdienstleistungen anbieten, um ihm bei der Suche nach kostengünstigeren Alternativen zu helfen, und den Verbraucher an Schuldnerberatungsdienste verweisen.

(64)

Verbraucher sollten ein Widerrufsrecht haben, das ohne Sanktion und ohne Angabe von Gründen in Anspruch genommen werden kann. Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollte die Widerrufsfrist jedoch in jedem Fall zwölf Monate und 14 Tage nach Abschluss des Kreditvertrags ablaufen, wenn der Verbraucher die Vertragsbedingungen und Informationen nicht gemäß dieser Richtlinie erhalten hat. Die Widerrufsfrist sollte nicht ablaufen, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht belehrt wurde.

(65)

Widerruft ein Verbraucher einen Kreditvertrag, aufgrund dessen er Waren erhalten hat, insbesondere im Rahmen eines Ratenkaufs oder eines Miet- oder Leasingvertrags, nach dem eine Verpflichtung zum Erwerb besteht, so sollte diese Richtlinie unbeschadet anderer Vorschriften der Mitgliedstaaten gelten, die die Rückgabe der Waren oder damit zusammenhängende Fragen regeln.

(66)

In einigen Fällen sieht das nationale Recht bereits vor, dass den Verbrauchern vor Ablauf einer bestimmten Frist keine Mittel bereitgestellt werden dürfen. In derartigen Fällen möchten Verbraucher unter Umständen sicherstellen, dass sie die erworbenen Waren oder Dienstleistungen vorzeitig erhalten. Für verbundene Kreditverträge sollten die Mitgliedstaaten daher ausnahmsweise vorsehen können, dass die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts verkürzt werden könnte, wenn Verbraucher den vorzeitigen Erhalt der erworbenen Waren oder Dienstleistungen ausdrücklich wünschen, sodass die Frist mit derjenigen Frist, vor deren Ablauf keine Mittel bereitgestellt werden dürfen, übereinstimmt.

(67)

Bei verbundenen Kreditverträgen stehen der Erwerb von Waren oder Dienstleistungen mit dem zu diesem Zwecke abgeschlossenen Kreditvertrag in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis. Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht in Bezug auf den Kaufvertrag nach dem Unionsrecht aus, so sollte der Verbraucher daher auch nicht mehr an den damit verbundenen Kreditvertrag gebunden sein. Dies sollte nicht das nationale Recht für verbundene Kreditverträge in den Fällen berühren, in denen ein Kaufvertrag unwirksam geworden ist oder in denen der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach nationalem Recht ausgeübt hat. Ferner sollte dies nicht die Verbraucher im Rahmen nationaler Rechtsvorschriften eingeräumten Rechte berühren, wonach zwischen einem Verbraucher und einem Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer weder eine Verpflichtung eingegangen noch eine Zahlung geleistet werden darf, solange der Verbraucher den Kreditvertrag, mit dem der Erwerb der Waren oder Dienstleistungen finanziert werden soll, nicht unterzeichnet hat.

(68)

Die Vertragsparteien sollten das Recht haben, einen unbefristeten Kreditvertrag ordentlich zu kündigen. Enthält der Kreditvertrag eine entsprechende Vereinbarung, so sollte der Kreditgeber außerdem das Recht haben, aus objektiv gerechtfertigten Gründen das Recht des Verbrauchers auf Inanspruchnahme von Kreditbeträgen aufgrund eines unbefristeten Kreditvertrags auszusetzen. Zu diesen Gründen können beispielsweise der Verdacht auf eine nicht zulässige oder missbräuchliche Verwendung des Kredits oder ein beträchtlich erhöhtes Risiko, dass der Verbraucher seiner Verpflichtung zur Rückzahlung des Kredits nicht nachkommen kann, gehören. Diese Richtlinie sollte nicht das nationale Vertragsrecht betreffend die Rechte der Vertragsparteien, den Kreditvertrag aufgrund eines Vertragsbruchs zu beenden, berühren.

(69)

Unter bestimmten Bedingungen sollte der Verbraucher die Möglichkeit haben, bei Problemen im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag Rechte gegenüber dem Kreditgeber geltend zu machen. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch festlegen, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen der Verbraucher diese Rechte gegenüber dem Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer geltend machen muss, insbesondere indem er Klage gegen den Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer erhebt, bevor er diese gegenüber dem Kreditgeber geltend machen kann. Verbraucher sollten nicht ihrer Rechte verlustig gehen, die ihnen das nationale Recht über die gesamtschuldnerische Haftung des Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringers und des Kreditgebers einräumt.

(70)

Dem Verbraucher sollte gestattet werden, seine Verbindlichkeiten vor Ablauf der im Kreditvertrag vereinbarten Frist zu erfüllen. Gemäß der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Urteil Lexitor (13) umfasst das Recht des Verbrauchers auf eine Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung des Kredits alle dem Verbraucher auferlegten Kosten. Die Herabsetzung der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher sollte proportional zur verbleibenden Laufzeit des Kreditvertrags sein und sollte auch Kosten umfassen, die nicht von der Laufzeit des Kreditvertrags abhängen, einschließlich derjenigen, die zum Zeitpunkt der Gewährung des Kredits vollständig abgegolten sind. Steuern und Entgelte, die von einem Dritten erhoben und direkt an diesen gezahlt werden und die nicht von der Laufzeit des Kreditvertrags abhängig sind, sollten bei der Berechnung der Herabsetzung jedoch nicht berücksichtigt werden, da diese Kosten nicht vom Kreditgeber auferlegt werden und daher vom Kreditgeber nicht einseitig geändert werden können. Entgelte, die ein Kreditgeber zugunsten eines Dritten erhebt, sollten jedoch bei der Berechnung der Herabsetzung berücksichtigt werden. Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung sollte der Kreditgeber Anspruch auf eine faire und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für die unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Kosten haben, wobei auch mögliche Einsparungen seitens des Kreditgebers zu berücksichtigen sind. Bei der Festlegung der Berechnungsmethode für die Entschädigung ist es jedoch wichtig, dass mehrere Grundsätze eingehalten werden. Die Berechnung der dem Kreditgeber geschuldeten Entschädigung sollte schon in der Vorvertragsphase und auf jeden Fall während der Ausführung des Kreditvertrags für Verbraucher transparent und verständlich sein. Darüber hinaus sollte die Berechnungsmethode für Kreditgeber leicht anzuwenden sein und die aufsichtliche Kontrolle der Entschädigung durch die zuständigen Behörden erleichtert werden. Aus diesen Gründen und da Verbraucherkredite aufgrund ihrer Laufzeit und ihres Umfangs nicht über langfristige Finanzierungsmechanismen finanziert werden, sollte der Höchstbetrag der Entschädigung in Form eines Pauschalbetrags festgelegt werden. Dieser Ansatz spiegelt den besonderen Charakter von Verbraucherkrediten wider und sollte dem Ansatz für andere über langfristige Finanzierungsmechanismen finanzierte Produkte, wie beispielsweise festverzinsliche Hypothekendarlehen, nicht vorgreifen.

(71)

Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, vorzusehen, dass ein Kreditgeber nur dann eine Entschädigung für vorzeitige Rückzahlung verlangen kann, wenn die innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums geleistete Rückzahlung einen von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwert überschreitet. Bei der Festlegung dieses Schwellenwerts, der nicht höher als 10 000 EUR sein sollte, sollten die Mitgliedstaaten das Durchschnittsvolumen der Verbraucherkredite in ihrem jeweiligen Markt berücksichtigen.

(72)

Im Interesse der Förderung der Verwirklichung und des Funktionierens des Binnenmarkts und zwecks Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in der gesamten Union ist die Vergleichbarkeit von Informationen zum effektiven Jahreszins in der gesamten Union zu gewährleisten.

(73)

Die Festlegung von Obergrenzen für Sollzinssätze, für den effektiven Jahreszins oder für die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher ist in zahlreichen Mitgliedstaaten gängige Praxis. Ein solches System von Obergrenzen hat sich als vorteilhaft beim Schutz von Verbrauchern vor übermäßig hohen Sollzinssätzen, effektiven Jahreszinsen oder Gesamtkosten von Krediten für den Verbraucher erwiesen. In dieser Hinsicht sollten die Mitgliedstaaten ihre derzeit geltenden Rechtsvorschriften beibehalten können. Um den Verbraucherschutz zu verbessern, ohne den Mitgliedstaaten unnötige Beschränkungen aufzuerlegen, sollten angemessene Maßnahmen, wie etwa Obergrenzen oder Wucherzinssätze, vorhanden sein, um Missbrauch wirksam zu verhindern und um sicherzustellen, dass Verbrauchern keine übermäßig hohen Sollzinssätze, effektiven Jahreszinsen oder Gesamtkosten von Krediten für den Verbraucher in Rechnung gestellt werden.

(74)

Um Transparenz zu gewährleisten, sollte die Kommission solche von Mitgliedstaaten eingeführten Maßnahmen in prägnanter und klarer Form öffentlich zugänglich machen.

(75)

In Bezug auf das Geschäftsgebaren beim Abschluss von Kreditverträgen bestehen erhebliche Unterschiede im Recht der einzelnen Mitgliedstaaten. Bestimmte Standards auf Unionsebene sind – unter Würdigung der Vielfalt der an der Kreditvermittlung beteiligten Arten von Akteuren – von wesentlicher Bedeutung, um ein hohes Maß an Professionalität und ein hohes Dienstleistungsniveau zu gewährleisten.

(76)

Der geltende Rechtsrahmen der Union sollte Verbrauchern die Gewissheit geben, dass Kreditgeber und Kreditvermittler den Verbraucherinteressen, einschließlich ihrer möglichen Schutzbedürftigkeit und Schwierigkeiten beim Verständnis des Produkts, Rechnung tragen und dabei die dem Kreditgeber oder dem Kreditvermittler zum betreffenden Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen und realistische Annahmen über die Risiken im Zusammenhang mit der Situation des Verbrauchers während der Laufzeit des angebotenen Kreditvertrags zugrunde legen. Ein zentraler Aspekt für die Gewährleistung dieses Verbrauchervertrauens ist das Erfordernis, ein hohes Maß an Fairness, Ehrlichkeit und Professionalität in der Branche – wozu auch verantwortungsvolles Verhalten zur Vermeidung von Praktiken, die nachteilige Auswirkungen auf Verbraucher haben, gehört – und einen angemessenen Umgang mit Interessenkonflikten, auch im Zusammenhang mit Vergütungen, zu gewährleisten sowie im besten Interesse des Verbrauchers zu beraten.

(77)

Es ist zweckmäßig, sicherzustellen, dass das einschlägige Personal von Kreditgebern und Kreditvermittlern über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um ein hohes Maß an Professionalität zu gewährleisten. Es sollte daher vorgeschrieben werden, dass Kreditgeber und Kreditvermittler auf Unternehmensebene einschlägige Kenntnisse und Fähigkeiten auf der Grundlage der Mindestanforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen. Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, entsprechende Anforderungen an einzelne natürliche Personen einzuführen oder aufrechtzuerhalten und die Mindestanforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten an die verschiedenen Arten von Kreditgebern und Kreditvermittlern anzupassen, insbesondere wenn diese in untergeordneter Funktion tätig sind. Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte das Personal, das unter diese Richtlinie fallende Tätigkeiten unmittelbar ausübt, Mitarbeiter im kundenbezogenen und nichtkundenbezogenen Bereich, einschließlich Personen in leitenden Positionen und gegebenenfalls Mitglieder des Leitungsorgans von Kreditgebern und Kreditvermittlern, umfassen, die eine wichtige Rolle im Kreditvertragsverfahren spielen. Personen, die unterstützende Aufgaben ausführen, welche mit dem Kreditvertragsverfahren nicht zusammenhängen, darunter Mitarbeiter der Personalabteilung und Personal im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien, sollten nicht als Personal im Sinne dieser Richtlinie betrachtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um kleine und mittlere Unternehmen, die Kreditgeber oder Kreditvermittler sind, für die Anforderungen dieser Richtlinie zu sensibilisieren und deren Einhaltung zu erleichtern, z. B. Informationskampagnen, Benutzerleitfäden und Fortbildungsprogramme für Mitarbeiter.

(78)

Um Verbraucher besser in die Lage zu versetzen, auf fundierter Grundlage über eine Kreditaufnahme zu entscheiden und verantwortungsvoll mit Schulden umzugehen, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen schaffen und unterstützen, durch die die Aufklärung der Verbraucher über eine verantwortungsvolle Kreditaufnahme und ein verantwortungsvolles Schuldenmanagement, insbesondere im Hinblick auf Verbraucherkreditverträge, sowie über ein allgemeines Haushaltsmanagement gefördert wird. Eine solche Verpflichtung könnte unter Berücksichtigung des von der Union gemeinsam mit der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung entwickelten Finanzbildungsrahmens erfüllt werden. Es ist besonders wichtig, Verbrauchern, die zum ersten Mal – insbesondere mittels digitaler Instrumente – einen Verbraucherkredit aufnehmen, Leitlinien an die Hand zu geben. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission Beispiele für bewährte Verfahren ermitteln, mit denen die weitere Entwicklung von Maßnahmen zur Erweiterung der Finanzkompetenz der Verbraucher erleichtert werden kann. Die Kommission könnte solche Beispiele für bewährte Verfahren in Abstimmung mit ähnlichen Berichten veröffentlichen, die im Zusammenhang mit anderen Gesetzgebungsakten der Union erstellt werden. Bei der Schaffung und Unterstützung dieser Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten einschlägige Interessenträger, einschließlich Verbraucherorganisationen, konsultieren. Eine solche Verpflichtung sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, eine weitergehende Finanzbildung vorzusehen.

(79)

Angesichts der erheblichen Folgen des Zwangsvollstreckungsverfahrens für Kreditgeber und Verbraucher und möglicherweise für die Finanzstabilität ist es notwendig, dass Kreditgeber ein entstehendes Kreditrisiko proaktiv in einem frühen Stadium angehen und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass sie je nach Sachlage angemessene Nachsicht walten lassen, bevor ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet wird. Bei der Entscheidung darüber, ob es angezeigt ist, Nachsichtsmaßnahmen zu ergreifen, oder ob es gerechtfertigt ist, sie wiederholt anzubieten, sollte der Kreditgeber unter anderem den individuellen Umständen des Verbrauchers wie etwa seinen Interessen und Rechten, seiner Fähigkeit zur Rückzahlung des Kredits und seinem angemessenen Bedarf zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten Rechnung tragen, und der Kreditgeber sollte die Kosten für den Verbraucher im Falle eines Zahlungsausfalls begrenzen. Insbesondere wenn der Verbraucher auf das Angebot des Kreditgebers innerhalb einer angemessenen Frist nicht reagiert, sollte der Kreditgeber nicht verpflichtet sein, wiederholt Nachsichtsmaßnahmen anzubieten. Die Mitgliedstaaten sollten die Parteien eines Kreditvertrags nicht daran hindern, ausdrücklich zu vereinbaren, dass die Übertragung von Waren, die Gegenstand eines verbundenen Kreditvertrags sind, oder des Erlöses aus dem Verkauf solcher Waren auf den Kreditgeber für die Rückzahlung des Kredits ausreicht.

(80)

Werden Nachsichtsmaßnahmen für angezeigt erachtet, so sollten sie eine Änderung der Bedingungen des ursprünglichen Kreditvertrags umfassen und könnten unter anderem eine vollständige oder anteilige Umschuldung eines Kreditvertrags umfassen. Die Änderung dieser Bedingungen könnte unter anderem Folgendes umfassen: Verlängerung der Laufzeit des Kreditvertrags, Änderung der Art des Kreditvertrags, Zahlungsaufschub für alle oder einen Teil der Rückzahlungsraten in einem bestimmten Zeitraum, Herabsetzung des Sollzinssatzes, Angebot einer Zahlungsunterbrechung, Teilrückzahlungen, Währungsumrechnung sowie Teilerlass und Schuldenkonsolidierung. Werden Nachsichtsmaßnahmen für angezeigt erachtet, so sollten Kreditgeber nicht verpflichtet sein, bei der Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags eine Prüfung der Kreditwürdigkeit durchzuführen, es sei denn, der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag wird durch die Änderung dieser Bedingungen deutlich erhöht. Die Verpflichtung zur Ergreifung von Nachsichtsmaßnahmen sollte zwar Verfahren nach nationalen Vorschriften über Zwangsvollstreckungsverfahren unberührt lassen, doch sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Nachsichtsmaßnahmen ordnungsgemäß angewandt werden.

(81)

Verbraucher, die Schwierigkeiten haben, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, können spezialisierte Hilfe beim Schuldenmanagement in Anspruch nehmen. Finanzielle Schwierigkeiten umfassen eine Vielzahl von Situationen, z. B. den Verzug mit der Rückzahlung von Schulden um mehr als 90 Tage. Das Ziel der Schuldnerberatungsdienste besteht darin, Verbrauchern in finanziellen Schwierigkeiten zu helfen und sie anzuleiten, ihre ausstehenden Schulden so weit wie möglich zurückzuzahlen und dabei einen angemessenen Lebensstandard beizubehalten und ihre Würde zu bewahren. Diese individuelle und unabhängige Unterstützung kann Rechtsberatung, Geld- und Schuldenmanagement sowie soziale und psychologische Unterstützung umfassen. Die Unterstützung sollte von professionellen Akteuren geleistet werden, die keine Kreditgeber, Kreditvermittler, Anbieter von Schwarmfinanzierungs-Kreditdienstleistungen, Kreditkäufer oder Kreditdienstleister sind und von diesen unabhängig sind. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Schuldnerberatungsdienste, die von unabhängigen professionellen Akteuren erbracht werden, Verbrauchern direkt oder indirekt und mit nur begrenzten Gebühren zur Verfügung gestellt werden. Diese Gebühren sollten grundsätzlich nur die Betriebskosten decken und keine unnötige Belastung für die Verbraucher darstellen, die Schwierigkeiten haben oder haben könnten, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Verbraucher, die Schwierigkeiten haben, ihre Schulden zurückzuzahlen, werden nach Möglichkeit an Schuldnerberatungsdienste verwiesen, bevor das Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet wird. Schuldnerberatungsdienste sollten für Verbraucher leicht zugänglich sein, beispielsweise unter Berücksichtigung ihres Wohnsitzes und auch ihrer Sprache. Den Mitgliedstaaten steht es weiterhin frei, spezielle Anforderungen für Schuldnerberatungsdienste beizubehalten oder einzuführen. Kreditgebern kommt eine Rolle bei der Verhinderung von Überschuldung durch die frühzeitige Erkennung und Unterstützung von Verbrauchern in finanziellen Schwierigkeiten zu. Aus diesem Grund sollten Kreditgeber über Verfahren und Strategien zur Erkennung solcher Verbraucher verfügen, um sicherzustellen, dass sie diese wirksam an leicht zugängliche Schuldnerberatungsdienste verweisen können.

(82)

Zur Gewährleistung der Transparenz und der Stabilität des Marktes sollten die Mitgliedstaaten bis zu einer weiteren Harmonisierung sicherstellen, dass geeignete Maßnahmen im Hinblick auf die Regulierung oder Beaufsichtigung von Kreditgebern getroffen werden.

(83)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Kreditgeber und Kreditvermittler, einschließlich Nichtkreditinstitute, einem angemessenen Zulassungsverfahren, einschließlich eines Genehmigungsverfahrens oder der Eintragung des Nichtkreditinstituts in ein Register, und Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde unterliegen. Das Erfordernis eines angemessenen Zulassungsverfahrens und einer Eintragung sollte weder auf Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (14), die bereits einem Zulassungsverfahren gemäß der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, noch auf Zahlungsinstitute im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) für die in Anhang I Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 genannten Dienstleistungen noch auf E-Geld-Institute im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16) für die Gewährung von Krediten nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/110/EG Anwendung finden. Dies sollte unbeschadet nationaler Zulassungsverfahren und Eintragungs- oder Aufsichtsregelungen gelten, die Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten für die Zwecke der Gewährung von Krediten an Verbraucher und Kreditinstituten für die Zwecke von Kreditvermittlungstätigkeiten im Einklang mit dem Unionsrecht auferlegt werden.

(84)

Die Mitgliedstaaten sollten Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer, die als Kleinstunternehmen oder kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (17) gelten und die als Kreditvermittler in untergeordneter Funktion tätig sind oder Kredite in Form von Zahlungsaufschüben für den Erwerb der von ihnen angebotenen Waren und Dienstleistungen gewähren, ohne dass ein Dritter einen Kredit anbietet, von den Zulassungs- und Eintragungsanforderungen ausnehmen können, wenn der Kredit zins- und gebührenfrei – mit Ausnahme begrenzter Kosten bei Zahlungsverzug im Einklang mit dem nationalen Recht – gewährt wird. Diese mögliche Ausnahme sollte von großen Unternehmen nicht dazu genutzt werden, die in dieser Richtlinie festgelegten Zulassungs- und Eintragungsanforderungen zu vermeiden.

(85)

Diese Richtlinie regelt lediglich bestimmte Pflichten von Kreditvermittlern gegenüber Verbrauchern. Den Mitgliedstaaten sollte es daher freigestellt bleiben, zusätzliche Pflichten für Kreditvermittler beizubehalten oder einzuführen, darunter die Bedingungen, nach denen ein Kreditvermittler von einem Verbraucher, der den Dienst des Kreditvermittlers in Anspruch nimmt, ein Entgelt erheben kann.

(86)

Bei Abtretung der Rechte des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag sollte die Rechtsstellung des Verbrauchers nicht verschlechtert werden. Der Verbraucher sollte auch angemessen informiert werden, wenn die Rechte aus dem Kreditvertrag an einen Dritten abgetreten werden. Tritt der ursprüngliche Kreditgeber jedoch mit dem Einverständnis des Zessionars dem Verbraucher gegenüber nach wie vor als Kreditgeber auf, so hat der Verbraucher kein wesentliches Interesse daran, über die Abtretung informiert zu werden. Deshalb wäre es übertrieben, in solchen Fällen auf Unionsebene eine Pflicht zur Unterrichtung des Verbrauchers über die Abtretung vorzusehen.

(87)

Es sollte den Mitgliedstaaten weiterhin freistehen, nationale Vorschriften über kollektive Kommunikationswege beizubehalten oder einzuführen, wenn dies für Zwecke erforderlich ist, die mit der Wirksamkeit komplexer Geschäfte, wie etwa der Verbriefung von Krediten oder der Veräußerung von Aktiva im Falle der Zwangsliquidation von Banken im Verwaltungswege, in Zusammenhang stehen.

(88)

Die Verbraucher sollten Zugang zu angemessenen, zügigen und wirksamen alternativen Streitbeilegungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten haben, die sich aus Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit Kreditverträgen ergeben, wobei gegebenenfalls auf bestehende Einrichtungen zurückgegriffen werden sollte. Ein solcher Zugang ist bereits durch die Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (18) gewährleistet, soweit es um einschlägige Vertragsstreitigkeiten geht. Verbraucher sollten jedoch auch Zugang zu alternativen Streitbeilegungsverfahren im Falle vorvertraglicher Streitigkeiten haben, die die durch die vorliegende Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten betreffen, z. B. in Bezug auf vorvertragliche Informationspflichten, Beratungsdienste und die Prüfung der Kreditwürdigkeit und auch in Bezug auf die Informationen, die von Kreditvermittlern erteilt werden, welche von Kreditgebern vergütet werden und daher keine direkte vertragliche Beziehung zu Verbrauchern unterhalten. Solche alternativen Streitbeilegungsverfahren und die Einrichtungen, die sie anbieten, sollten den in der Richtlinie 2013/11/EU festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen.

(89)

Die Mitgliedstaaten sollten zuständige Behörden benennen, die ermächtigt sind, die Durchsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen, und sie sollten gewährleisten, dass diesen zuständigen Behörden Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse übertragen sowie die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche angemessene Ausstattung bereitgestellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, nationalen Behörden Befugnisse zur Produktintervention zu erteilen, wenn Kreditprodukte für Verbraucher nachteilig sind und vom Markt genommen werden müssen. Die Mitgliedstaaten sollten Daten über monatliche Ausfallquoten für verschiedene Arten von Verbraucherkreditprodukten, die für den Anwendungsbereich dieser Richtlinie relevant sind, berücksichtigen. Die zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten sollten zusammenarbeiten, wann immer dies zur Wahrnehmung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben erforderlich ist.

(90)

Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, vorsehen und sollten alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Wahl der Sanktionen bleibt zwar den Mitgliedstaaten überlassen, die vorgesehenen Sanktionen sollten jedoch wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen mitteilen und ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen mitteilen.

(91)

Die derzeitigen nationalen Vorschriften über Sanktionen weichen in der Union erheblich voneinander ab. Insbesondere stellen nicht alle Mitgliedstaaten sicher, dass gegen die für weitverbreitete Verstöße oder weitverbreitete Verstöße mit unionsweiter Dimension verantwortlichen Unternehmer wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Geldbußen verhängt werden können. Bei diesen Unternehmern kann es sich in bestimmen Fällen auch um eine Unternehmensgruppe handeln. Um sicherzustellen, dass die Behörden der Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für weitverbreitete Verstöße und für weitverbreitete Verstöße mit unionsweiter Dimension verhängen können, die Gegenstand koordinierter Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) sind, sollten Geldbußen als Sanktionselement für solche Verstöße eingeführt werden.

(92)

Zur Erhöhung der Transparenz und des Verbrauchervertrauens sollten zuständige Behörden jede Verwaltungssanktion, die bei einem Verstoß gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Maßnahmen verhängt wird, bekannt machen dürfen, sofern eine solche Bekanntgabe die Finanzmärkte nicht ernstlich gefährden und den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen würde.

(93)

Das effiziente Funktionieren dieser Richtlinie muss zusammen mit den Fortschritten bei der Schaffung eines Binnenmarkts mit einem hohen Verbraucherschutzniveau für Kreditverträge überprüft werden. Die Kommission sollte alle vier Jahre eine Evaluierung dieser Richtlinie vornehmen, um den in dieser Richtlinie festgelegten oberen Schwellenwert von 100 000 EUR und die Prozentsätze für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung zu zahlenden Entschädigung sowie die Frage zu bewerten, ob der Anwendungsbereich dieser Richtlinie in Bezug auf Kreditverträge, die durch Nichtwohnimmobilien besichert sind, weiterhin angemessen ist. Diese Evaluierung sollte auch eine Analyse der Entwicklung des Marktes für Verbraucherkredite, die den grünen Wandel unterstützen, und eine Bewertung der Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zur Verbesserung der Inanspruchnahme solcher Kredite sowie eine Bewertung der Umsetzung der gemäß dieser Richtlinie verhängten Sanktionen und insbesondere ihrer Wirksamkeit und Abschreckungswirkung umfassen. Bei der Evaluierung dieser Richtlinie sollte die Kommission die wirtschaftlichen Entwicklungen in der Union und die Lage auf dem betreffenden Markt analysieren, wie etwa das Aufkommen neuer Formen von Finanzdienstleistungen, digitale Entwicklungen sowie Umfang und Entwicklungen der grenzüberschreitenden Bereitstellung von Krediten. Sie sollte sich auch mit der Effizienz dieser Richtlinie befassen, einschließlich der Kosten und Nutzen, die sie für Unternehmen und Verbraucher mit sich bringt. Darüber hinaus wird Schwarmfinanzierung zunehmend zu einer Finanzierungsform, die Verbrauchern zur Verfügung steht, in der Regel für kleine Ausgaben oder Investitionen. Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen, einschließlich der Vermittlung von Krediten, die Verbrauchern erbracht werden, sind vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) ausgenommen. Die Kommission sollte bewerten, ob weitere Maßnahmen zum Schutz von Verbrauchern erforderlich sind, die über einen Anbieter von Schwarmfinanzierungs-Kreditdienstleistungen einen Kredit aufnehmen oder investieren wollen.

(94)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Verbraucherkredite, von den Mitgliedstaaten angesichts der Marktentwicklungen im Hinblick auf die Digitalisierung und des Ziels, die grenzüberschreitende Bereitstellung von Krediten zu erleichtern, nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags der Europäischen Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(95)

Um nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich zusätzlicher Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (21) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(96)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten (22) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Bei dieser Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(97)

In Anbetracht der zahlreichen Änderungen, die infolge der Weiterentwicklung des Verbraucherkreditsektors an der Richtlinie 2008/48/EG vorzunehmen sind, sollte die genannten Richtlinie im Interesse der Klarheit des Unionsrechts aufgehoben und durch die vorliegende Richtlinie ersetzt werden.

(98)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) angehört und hat am 26. August 2021 eine Stellungnahme (24) abgegeben ––

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für die Harmonisierung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Verbraucherkreditverträge festgelegt.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für Kreditverträge.

(2)   Diese Richtlinie gilt nicht für Folgendes:

a)

Kreditverträge, die entweder durch eine Hypothek oder eine vergleichbare Sicherheit, die in einem Mitgliedstaat gewöhnlich für unbewegliches Vermögen genutzt wird, oder durch ein Recht an unbeweglichem Vermögen besichert sind;

b)

Kreditverträge, die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem bestehenden oder geplanten Gebäude, einschließlich gewerblich oder beruflich genutzter Räumlichkeiten, bestimmt sind;

c)

Kreditverträge, bei denen der Gesamtkreditbetrag mehr als 100 000 EUR beträgt;

d)

Kreditverträge, bei denen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern den Kredit als Nebenleistung entweder zinsfrei gewähren oder zu einem niedrigeren effektiven Jahreszins als dem marktüblichen anbieten und die nicht der breiten Öffentlichkeit angeboten werden;

e)

Kreditverträge, die mit einer Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer l der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (25) oder mit Kreditinstituten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geschlossen werden und die es einem Anleger erlauben sollen, ein Geschäft zu tätigen, das eines oder mehrere der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Finanzinstrumente betrifft, wenn die Wertpapierfirma oder das Kreditinstitut, die bzw. das den Kredit gewährt, an diesem Geschäft beteiligt ist;

f)

Kreditverträge, die Ergebnis eines Vergleichs vor einem Richter oder einer anderen gesetzlich befugten Stelle sind;

g)

Miet- oder Leasingverträge, bei denen weder in dem Vertrag selbst noch in einem gesonderten Vertrag eine Verpflichtung zum Erwerb des Miet- bzw. Leasinggegenstands oder eine Option für einen solchen Erwerb vorgesehen ist;

h)

Zahlungsaufschübe, bei denen:

i)

ein Warenlieferant oder Dienstleistungserbringer – ohne dass ein Dritter einen Kredit anbietet – dem Verbraucher eine Frist für die Bezahlung der von diesem Warenlieferanten gelieferten Waren oder von diesem Dienstleistungserbringer erbrachten Dienstleistungen einräumt,

ii)

der Kaufpreis zins- und gebührenfrei zu zahlen ist - mit lediglich begrenzten Kosten, die vom Verbraucher bei Zahlungsverzug im Einklang mit dem nationalen Recht zu zahlen sind, und

iii)

die Zahlung vollständig binnen 50 Tagen nach der Lieferung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung zu leisten ist.

Im Fall von Zahlungsaufschüben, die von Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringern, die keine Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG sind, angeboten werden, wenn diese Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer Dienstleistungen der Informationsgesellschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates (26), für die mit Verbrauchern Fernabsatzverträge über den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU geschlossen werden, anbieten, ist diese Ausnahme vom Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie auf Fälle beschränkt, in denen folgende Bedingungen erfüllt sind:

i)

ein Dritter bietet weder einen Kredit an noch erwirbt ein Dritter ein Zahlungsanspruch;

ii)

die Zahlung ist vollständig binnen 14 Tagen nach der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen zu leisten; und

iii)

der Kaufpreis ist zins- und gebührenfrei zu zahlen mit lediglich begrenzten Kosten, die vom Verbraucher bei Zahlungsverzug im Einklang mit dem nationalen Recht zu zahlen sind;

i)

Kreditverträge, die die unentgeltliche Stundung einer bestehenden Forderung zum Gegenstand haben;

j)

Kreditverträge, bei denen der Verbraucher zur Hinterlegung eines Gegenstands als Sicherheit beim Kreditgeber verpflichtet ist und bei denen sich die Haftung des Verbrauchers ausschließlich auf diesen hinterlegten Gegenstand beschränkt;

k)

Kreditverträge, die Darlehen zum Gegenstand haben, die einem begrenzten Kundenkreis im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen im Gemeinwohlinteresse gewährt werden, sei es zu einem niedrigeren als dem marktüblichen Sollzinssatz oder zinslos oder zu anderen, für den Verbraucher günstigeren als den marktüblichen Bedingungen;

l)

Kreditverträge, die am 20. November 2026 bestehen; für alle unbefristeten Kreditverträge, die am 20. November 2026 bestehen, gelten jedoch die Artikel 23 und 24, Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie die Artikel 28 und 39.

(3)   Ungeachtet von Absatz 2 Buchstabe c gilt diese Richtlinie für Kreditverträge, bei denen der Gesamtkreditbetrag mehr als 100 000 EUR beträgt und die nicht durch eine Hypothek oder eine vergleichbare Sicherheit, die in einem Mitgliedstaat gewöhnlich für unbewegliches Vermögen genutzt wird, oder durch ein Recht an unbeweglichem Vermögen besichert sind, wenn der Zweck dieser Kreditverträge die Renovierung einer Wohnimmobilie ist.

(4)   Auf Kreditverträge in Form von Überschreitung finden lediglich die folgenden Artikel Anwendung:

a)

Artikel 1, 2, 3, 17, 19, 25, 31, 35, 36 und 39 bis 50 und

b)

Artikel 18, sofern die Mitgliedstaaten nichts anderes festlegen.

(5)   Die Mitgliedstaaten können Kreditverträge in Form von Debitkarten mit Zahlungsaufschub von der Anwendung dieser Richtlinie ausnehmen,

a)

die von einem Kredit- oder Zahlungsinstitut bereitgestellt werden,

b)

nach denen der Kredit binnen 40 Tagen zurückzuzahlen ist und

c)

die zinsfrei sind und bei denen nur geringe Gebühren für die Erbringung der Zahlungsdienstleistung anfallen.

(6)   Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass lediglich die Artikel 1, 2, 3, 7, 8, 11, 19 und 20, Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis h und l, Artikel 21 Absatz 3 sowie die Artikel 23, 25 und 28 bis 50 für Kreditverträge gelten, die von einer Organisation geschlossen werden, deren Mitgliedschaft auf Personen beschränkt ist, die an einem bestimmten Ort wohnen oder beschäftigt sind, bei denen es sich um Arbeitnehmer und Arbeitnehmer im Ruhestand eines bestimmten Arbeitgebers handelt oder die andere Anforderungen erfüllen, die nach nationalem Recht die Grundlage für das Bestehen einer gemeinsamen Verbindung zwischen den Mitgliedern bilden, und die alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)

sie wurde zum gegenseitigen Nutzen ihrer Mitglieder eingerichtet;

b)

ihre Gewinne werden ausschließlich für ihre Mitglieder erzielt;

c)

sie erfüllt einen nach nationalem Recht vorgeschriebenen sozialen Zweck;

d)

sie erhält und verwaltet nur Ersparnisse von ihren Mitgliedern und erschließt auch nur für ihre Mitglieder Finanzierungsquellen;

e)

sie gewährt Kredite auf der Grundlage eines effektiven Jahreszinses, der unter den marktüblichen Zinssätzen liegt oder der durch nationales Recht nach oben hin begrenzt ist.

Die Mitgliedstaaten können Kreditverträge, die von einer in Unterabsatz 1 genannten Organisation geschlossen werden, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen, wenn der Gesamtwert aller bestehenden Kreditverträge dieser Organisation im Verhältnis zum Gesamtwert aller bestehenden Kreditverträge in dem Mitgliedstaat, in dem die Organisation ihren Standort hat, unbedeutend ist und der Gesamtwert aller bestehenden Kreditverträge aller derartigen Organisationen in dem betreffenden Mitgliedstaat weniger als 1 % des Gesamtwerts aller bestehenden Kreditverträge in diesem Mitgliedstaat ausmacht.

Die Mitgliedstaaten überprüfen jährlich, ob die Voraussetzungen für die Anwendung derartiger Ausnahmen gemäß Unterabsatz 2 weiterhin erfüllt sind, und ergreifen Maßnahmen, um die Ausnahmen zu widerrufen, wenn sie zu der Auffassung gelangen, dass diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

(7)   Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass nur die Artikel 1, 2, 3, 7, 8, 11, 19 und 20, Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis h sowie l und r, Artikel 21 Absatz 3 sowie die Artikel 23, 25, 28 bis 38 und 40 bis 50 für Kreditverträge zwischen dem Kreditgeber und dem Verbraucher über eine Stundung oder über Rückzahlungsmodalitäten gelten, wenn der Verbraucher seinen Verpflichtungen aus dem ursprünglichen Kreditvertrag nicht nachgekommen ist oder wahrscheinlich nicht nachkommen wird und sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

durch die Vereinbarung wird voraussichtlich die Möglichkeit eines gerichtlichen Verfahrens aufgrund der Nichterfüllung des Verbrauchers abgewendet;

b)

der Verbraucher wird durch den Abschluss der Vereinbarung im Vergleich zum ursprünglichen Kreditvertrag nicht schlechter gestellt.

(8)   Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben d, e und f, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 21 Absatz 3 für einen oder mehrere der folgenden Kreditverträge nicht gelten:

a)

Kreditverträge, bei denen der Gesamtkreditbetrag weniger als 200 EUR beträgt;

b)

zins- und gebührenfreie Kreditverträge;

c)

Kreditverträge, nach denen der Kredit binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und bei denen nur geringe Kosten anfallen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„Verbraucher“ eine natürliche Person, die zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann;

2.

„Kreditgeber“ eine natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit gewährt oder zu gewähren verspricht;

3.

„Kreditvertrag“ einen Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht; ausgenommen sind Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Waren gleicher Art, bei denen der Verbraucher für die Dauer der Erbringung oder Lieferung Teilzahlungen für diese Dienstleistungen oder Waren leistet;

4.

„Nebenleistung“ eine Dienstleistung, die dem Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag angeboten wird;

5.

„Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ sämtliche Kosten, einschließlich der Zinsen, Provisionen, Steuern und Kosten jeder Art – ausgenommen Notargebühren –, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind; Kosten für Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, insbesondere Versicherungsprämien, sind ebenfalls in den Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher enthalten, wenn der Abschluss eines Vertrags über diese Nebenleistungen eine zusätzliche zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgegebenen Vertragsbedingungen gewährt wird;

6.

„vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag“ die Summe des Gesamtkreditbetrags und der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher;

7.

„effektiver Jahreszins“ die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags und berechnet gemäß Artikel 30;

8.

„Sollzinssatz“ den als festen oder variablen Prozentsatz ausgedrückten Zinssatz, der auf jährlicher Basis auf die in Anspruch genommenen Kredit-Auszahlungsbeträge angewandt wird;

9.

„fester Sollzinssatz“ den Sollzinssatz, den der Kreditgeber und der Verbraucher im Kreditvertrag für die gesamte Laufzeit des Vertrags vereinbaren, oder mehrere Sollzinssätze, die der Kreditgeber und der Verbraucher im Kreditvertrag für verschiedene Teilzeiträume der Gesamtlaufzeit vereinbaren, wobei ausschließlich ein bestimmter fester Prozentsatz zugrunde gelegt wird. Sind in dem Kreditvertrag nicht alle Sollzinssätze festgelegt, so gilt nur für diejenigen Teilzeiträume der Gesamtlaufzeit ein fester Sollzinssatz als vereinbart, für die die Sollzinssätze ausschließlich durch einen bei Abschluss des Kreditvertrags vereinbarten bestimmten festen Prozentsatz festgelegt wurden;

10.

„Gesamtkreditbetrag“ die Obergrenze oder die Summe aller Beträge, die aufgrund eines Kreditvertrags zur Verfügung gestellt werden;

11.

„dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das es dem Verbraucher gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;

12.

„Kreditvermittler“ eine natürliche oder juristische Person, die nicht als Kreditgeber oder Notar handelt und die nicht lediglich einen Verbraucher direkt oder indirekt mit einem Kreditgeber in Kontakt bringt, und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gegen eine Vergütung, die aus einer Geldzahlung oder einem sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil bestehen kann,

a)

Verbrauchern Kreditverträge vorstellt oder anbietet,

b)

Verbrauchern bei Vorarbeiten oder anderen vorvertraglichen administrativen Tätigkeiten, bei denen es sich nicht um die unter Buchstabe a genannten handelt, im Hinblick auf den Abschluss von Kreditverträgen behilflich ist oder

c)

für den Kreditgeber Kreditverträge mit Verbrauchern abschließt;

13.

„vorvertragliche Informationen“ die Informationen, die dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden, bevor er durch einen Kreditvertrag oder gegebenenfalls durch die Abgabe eines verbindlichen Kreditangebots gebunden ist, und die der Verbraucher benötigt, um verschiedene Kreditangebote miteinander vergleichen zu können und eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er einen Kreditvertrag abschließen will;

14.

„Profiling“ Profiling im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2016/679;

15.

„Kopplungsgeschäft“ das Angebot oder den Abschluss eines Kreditvertrags in einem Paket gemeinsam mit anderen gesonderten Finanzprodukten oder -dienstleistungen, bei dem der Kreditvertrag nicht separat von dem Verbraucher abgeschlossen werden kann;

16.

„Bündelungsgeschäft“ das Angebot oder den Abschluss eines Kreditvertrags in einem Paket gemeinsam mit anderen gesonderten Finanzprodukten oder -dienstleistungen, bei dem der Kreditvertrag separat von dem Verbraucher abgeschlossen werden kann, jedoch nicht zwangsläufig zu den gleichen Bedingungen, zu denen er mit den anderen Produkten oder Dienstleistungen gebündelt angeboten wird;

17.

„Beratungsdienstleistungen“ individuelle Empfehlungen für einen Verbraucher in Bezug auf ein oder mehrere Geschäfte im Zusammenhang mit Kreditverträgen, die eine von der Gewährung eines Kredits und von der in Nummer 12 genannten Kreditvermittlungstätigkeit getrennte Tätigkeit darstellen;

18.

„Überziehungsmöglichkeit“ einen ausdrücklichen Kreditvertrag, bei dem der Kreditgeber dem Verbraucher Beträge zur Verfügung stellt, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto des Verbrauchers überschreiten;

19.

„Überschreitung“ eine stillschweigend akzeptierte Überziehung, bei der der Kreditgeber dem Verbraucher Beträge zur Verfügung stellt, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto des Verbrauchers oder die vereinbarte Überziehungsmöglichkeit überschreiten;

20.

„verbundener Kreditvertrag“ einen Kreditvertrag, bei dem

a)

der betreffende Kredit oder die betreffenden Dienstleistungen ausschließlich der Finanzierung eines Vertrags über die Lieferung bestimmter Waren oder die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung dient bzw. dienen und

b)

diese beiden Verträge objektiv betrachtet eine wirtschaftliche Einheit bilden; von einer wirtschaftlichen Einheit ist auszugehen, wenn der Warenlieferant oder Dienstleistungserbringer den Kredit zugunsten des Verbrauchers finanziert oder wenn sich der Kreditgeber - im Falle der Finanzierung durch einen Dritten - bei dem Marketing, der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrags der Mitwirkung des Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringers bedient oder wenn im Kreditvertrag die spezifischen Waren oder die Erbringung einer spezifischen Dienstleistung ausdrücklich angegeben sind;

21.

„vorzeitige Rückzahlung“ die vollständige oder teilweise Erfüllung der Verbindlichkeiten des Verbrauchers aus einem Kreditvertrag vor dem in diesem Kreditvertrag vereinbarten Zeitpunkt;

22.

„Schuldnerberatungsdienste“ die individuelle fachliche, rechtliche oder psychologische Unterstützung, die ein unabhängiger professioneller Akteur, bei dem es sich insbesondere nicht um einen Kreditgeber oder einen Kreditvermittler im Sinne der vorliegenden Richtlinie oder um Kreditkäufer oder Kreditdienstleister im Sinne von Artikel 3 Nummern 6 und 8 der Richtlinie (EU) 2021/2167 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) handelt, einem Verbraucher leistet, der Schwierigkeiten bei der Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen hat oder haben könnte.

Artikel 4

Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in Landeswährung

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie wenden die Mitgliedstaaten, die die in Euro ausgedrückten Beträge in ihre Landeswährung umrechnen, zunächst den am 19. November 2023 geltenden Wechselkurs an.

(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen die Beträge, die sich aus der Umrechnung gemäß Absatz 1 ergeben, um höchstens 10 EUR auf- oder abrunden.

Artikel 5

Verpflichtung zur unentgeltlichen Bereitstellung von Informationen für die Verbraucher

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Bereitstellung von Informationen für die Verbraucher gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie unabhängig von den für die Bereitstellung verwendeten Medien unentgeltlich erfolgt.

Artikel 6

Diskriminierungsverbot

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Gewährung eines Kredits zu erfüllenden Bedingungen Verbraucher, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt in der Union haben, nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes oder aus einem der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Gründe diskriminieren, wenn diese Verbraucher in der Union einen Kredit beantragen oder einen entsprechenden Vertrag abschließen oder abgeschlossen haben.

Die Möglichkeit, unterschiedliche Bedingungen für den Zugang zu einem Kredit anzubieten, die durch objektive Kriterien hinreichend gerechtfertigt sind, bleibt von Unterabsatz 1 unberührt.

KAPITEL II

INFORMATIONSPFLICHTEN VOR ABSCHLUSS DES KREDITVERTRAGS

Artikel 7

Werbung für und Marketing von Kreditverträge(n)

Unbeschadet der Richtlinie 2005/29/EG schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass jegliche Kreditverträge betreffende Kommunikation für Werbe- und Marketingzwecke den Kriterien der Redlichkeit und Eindeutigkeit genügt und nicht irreführend ist. Formulierungen in der Kommunikation für Werbe- und Marketingzwecke, die beim Verbraucher falsche Erwartungen in Bezug auf die Zugänglichkeit oder die Kosten eines Kredits oder den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag wecken können, sind verboten.

Artikel 8

In die Werbung für Kreditverträge aufzunehmende Standardinformationen

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Werbung für Kreditverträge einen klaren und auffallenden Warnhinweis enthalten, um Verbraucher darauf aufmerksam zu machen, dass Kreditaufnahme Geld kostet, wobei die Formulierung „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“ oder eine gleichwertige Formulierung verwendet wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Werbung für Kreditverträge, in der ein Zinssatz oder sonstige auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen genannt werden, die in diesem Artikel angegebenen Standardinformationen enthalten muss.

Die in Unterabsatz 1 genannte Verpflichtung gilt nicht, wenn nach nationalem Recht bei der Werbung für Kreditverträge, die keine Angaben über Zinssätze oder sonstige auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen im Sinne von Unterabsatz 1 enthält, der effektive Jahreszins anzugeben ist.

(3)   Die Standardinformationen müssen gut lesbar beziehungsweise akustisch gut verständlich und den technischen Einschränkungen des für die Werbung verwendeten Mediums angepasst sein und alle folgenden Elemente in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise nennen:

a)

den festen oder variablen Sollzinssatz, oder beide, zusammen mit Einzelheiten aller für den Verbraucher anfallenden, in die Gesamtkreditkosten einbezogenen Kosten;

b)

den Gesamtkreditbetrag;

c)

den effektiven Jahreszins;

d)

gegebenenfalls die Laufzeit des Kreditvertrags;

e)

im Falle eines Kredits in Form eines Zahlungsaufschubs für bestimmte Waren oder Dienstleistungen den Barzahlungspreis und den Betrag etwaiger Anzahlungen;

f)

gegebenenfalls den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag sowie den Betrag der Raten.

Unterabsatz 1 Buchstaben e und f gelten in besonderen und begründeten Fällen nicht, in denen das Medium, das zur Übermittlung der Standardinformationen gemäß Unterabsatz 1 verwendet wird, die visuelle Darstellung der Informationen nicht zulässt.

(4)   Die in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Standardinformationen sind durch ein repräsentatives Beispiel zu veranschaulichen.

(5)   Ist der Abschluss eines Vertrags über eine Nebenleistung im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zwingende Voraussetzung dafür, dass der Kredit überhaupt oder nach vorgegebenen Vertragsbedingungen gewährt wird, und können die Kosten der Nebenleistung nicht im Voraus bestimmt werden, so ist in den in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Standardinformationen in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise auf die Verpflichtung zum Abschluss des Vertrags über die Nebenleistung hinzuweisen.

(6)   Unbeschadet der Richtlinie 2005/29/EG muss der Verbraucher in besonderen und begründeten Fällen, in denen das elektronische Medium, das zur Übermittlung der Standardinformationen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels verwendet wird, die visuelle Darstellung der Informationen in klarer und auffallender Art und Weise nicht zulässt, durch Klicken, Scrollen oder Wischen auf die in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben e und f genannten Informationen zugreifen können.

(7)   Die Mitgliedstaaten verbieten Werbung für Kreditprodukte, in der

a)

Verbraucher zur Kreditaufnahme ermutigt werden, indem suggeriert wird, ein Kredit würde ihre finanzielle Situation verbessern;

b)

angegeben wird, dass laufende Kreditverträge oder in Datenbanken eingetragene Kredite geringen oder keinen Einfluss auf die Bewertung eines Kreditantrags hätten;

c)

fälschlicherweise suggeriert wird, dass ein Kredit die Finanzmittel erhöhen, einen Ersatz für Ersparnisse darstellen oder den Lebensstandard eines Verbrauchers anheben würde.

(8)   Die Mitgliedstaaten können unter anderem Werbung für Kreditprodukte verbieten, in der

a)

hervorgehoben wird, dass Kredite leicht oder schnell erhältlich sind;

b)

angegeben wird, dass ein Preisnachlass von einer Kreditaufnahme abhängig ist;

c)

„Schonfristen“ für die Rückzahlung von Kreditraten von mehr als drei Monaten angeboten werden.

Artikel 9

Allgemeine Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler den Verbrauchern jederzeit klare und verständliche allgemeine Informationen über Kreditverträge auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers bereitstellen.

Allgemeine Informationen über Kreditverträge, die Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler in ihren Räumlichkeiten zur Verfügung stellen, werden den Verbrauchern zumindest auf Papier bereitgestellt.

(2)   Die allgemeinen Informationen nach Absatz 1 umfassen mindestens die folgenden Angaben:

a)

die Identität, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Urhebers der Informationen;

b)

die Zwecke, für die der Kredit verwendet werden kann;

c)

die mögliche Laufzeit des Kreditvertrags;

d)

Arten von angebotenen Sollzinssätzen mit der Angabe, ob es sich um einen festen oder einen variablen Zinssatz oder beides handelt, mit einer kurzen Darstellung der Merkmale eines festen und eines variablen Zinssatzes, einschließlich der sich hieraus ergebenden Folgen für den Verbraucher;

e)

ein repräsentatives Beispiel des Gesamtkreditbetrags, der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, des vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrags und des effektiven Jahreszinses;

f)

einen Hinweis auf mögliche weitere im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag anfallende Kosten, die nicht in den Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher enthalten sind;

g)

das Spektrum der verschiedenen möglichen Optionen für die Rückzahlung des Kredits an den Kreditgeber, einschließlich Anzahl, Periodizität und Höhe der regelmäßigen Rückzahlungsraten;

h)

eine Beschreibung der für die vorzeitige Rückzahlung unmittelbar geltenden Bedingungen;

i)

eine Beschreibung des Widerrufsrechts;

j)

Angaben zu den Nebenleistungen, die der Verbraucher als Voraussetzung dafür erwerben muss, dass der Kredit überhaupt oder nach vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird, und gegebenenfalls eine Präzisierung, dass die Nebenleistungen von einem anderen Anbieter als dem Kreditgeber erworben werden können; und

k)

einen allgemeinen Warnhinweis auf mögliche Konsequenzen der Nichteinhaltung der mit dem Kreditvertrag verbundenen Verpflichtungen.

Artikel 10

Vorvertragliche Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher die klaren und verständlichen vorvertraglichen Informationen zur Verfügung stellen müssen, die der Verbraucher benötigt, um verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er auf der Grundlage der vom Kreditgeber angebotenen Konditionen sowie gegebenenfalls der vom Verbraucher geäußerten Präferenzen und vorgelegten Auskünfte einen Kreditvertrag schließen will. Diese vorvertraglichen Informationen müssen dem Verbraucher rechtzeitig, bevor er durch einen Kreditvertrag oder ein Kreditangebot gebunden ist, zur Verfügung gestellt werden, auch wenn Fernkommunikationsmittel im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/65/EG verwendet werden.

Werden die vorvertraglichen Informationen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes weniger als einen Tag vor dem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt, zu dem der Verbraucher durch den Kreditvertrag oder das Kreditangebot gebunden ist, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler den Verbraucher an die Möglichkeit erinnern, den Kreditvertrag zu widerrufen, sowie auf das Verfahren für den Widerruf nach Artikel 26. Diese Erinnerung ist dem Verbraucher innerhalb eines Zeitraums von einem bis sieben Tagen nach Abschluss des Kreditvertrags oder gegebenenfalls nach Abgabe des bindenden Kreditangebots durch den Verbraucher auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers zu übermitteln.

(2)   Die in Absatz 1 genannten vorvertraglichen Informationen werden auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers mittels des Formulars „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ in Anhang I zur Verfügung gestellt. Alle Informationen in diesem Formular werden in gleicher Weise hervorgehoben. Die Informationspflichten des Kreditgebers nach dem vorliegenden Absatz und nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2002/65/EG gelten als erfüllt, wenn der Kreditgeber das Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ übermittelt hat.

(3)   Die vorvertraglichen Informationen nach Absatz 1 enthalten alle folgenden Angaben, die in auffallender Art und Weise im ersten Teil des Formulars „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ auf einer Seite dargestellt werden:

a)

die Identität des Kreditgebers sowie gegebenenfalls des beteiligten Kreditvermittlers;

b)

den Gesamtkreditbetrag;

c)

die Laufzeit des Kreditvertrags;

d)

den Sollzinssatz oder alle Sollzinssätze, falls unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten;

e)

den effektiven Jahreszins und den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag;

f)

bei Krediten in Form eines Zahlungsaufschubs für bestimmte Waren oder Dienstleistungen und bei verbundenen Kreditverträgen die betreffenden Waren oder Dienstleistungen und ihr Barzahlungspreis;

g)

die Kosten bei Zahlungsverzug, d. h. den Zinssatz, der im Verzugsfall Anwendung findet, und die Art und Weise seiner Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten;

h)

den Betrag, die Anzahl und die Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen und gegebenenfalls die Reihenfolge, in der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, zum Zwecke der Rückzahlung angerechnet werden;

i)

einen Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender oder verspäteter Zahlungen;

j)

das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts und gegebenenfalls die Widerrufsfrist;

k)

das Bestehen eines Rechts auf vorzeitige Rückzahlung und gegebenenfalls die Informationen zum Entschädigungsanspruch des Kreditgebers;

l)

die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Kreditgebers sowie gegebenenfalls die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des beteiligten Kreditvermittlers.

(4)   Falls nicht alle in Absatz 3 genannten Merkmale in auffallender Art und Weise auf einer Seite dargestellt werden können, werden sie im ersten Teil des Formulars „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ auf höchstens zwei Seiten dargestellt. In diesem Fall sind die in Absatz 3 Buchstaben a bis g genannten Informationen auf der ersten Seite des Formulars anzugeben.

(5)   Die vorvertraglichen Informationen nach Absatz 1 enthalten alle folgenden Angaben, die nach den in Absatz 3 aufgeführten Angaben und von diesen erkennbar getrennt dargestellt werden:

a)

die Art des Kredits;

b)

die Bedingungen für die Inanspruchnahme;

c)

falls unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten, die Bedingungen für die Anwendung jedes Sollzinssatzes und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, die auf jeden anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, sowie die Zeiträume, die Bedingungen und die Art und Weise der Anpassung jedes Sollzinssatzes;

d)

sofern ein Kreditvertrag verschiedene Arten der Inanspruchnahme mit unterschiedlichen Gebühren oder Sollzinssätzen vorsieht und der Kreditgeber die Annahme nach Anhang III Teil II Buchstabe b zugrunde legt, einen Hinweis darauf, dass andere Mechanismen der Inanspruchnahme bei dem einschlägigen Kreditvertrag zu einem höheren effektiven Jahreszins führen können;

e)

gegebenenfalls die Entgelte für die Führung eines oder mehrerer Pflichtkonten für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge, die Entgelte für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sonstige Entgelte aufgrund des Kreditvertrags und die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können;

f)

ein repräsentatives Beispiel zur Veranschaulichung des effektiven Jahreszinses und des vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrags, unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des Jahreszinses einfließenden Annahmen. Hat der Verbraucher dem Kreditgeber seine Wünsche in Bezug auf eines oder mehrere Elemente seines Kredits mitgeteilt, beispielsweise in Bezug auf die Laufzeit des Kreditvertrags und den Gesamtkreditbetrag, so berücksichtigt der Kreditgeber diese Elemente;

g)

falls zutreffend, etwaige vom Verbraucher bei Abschluss des Kreditvertrags zu zahlende Notargebühren;

h)

gegebenenfalls die Verpflichtung, einen mit dem Kreditvertrag zusammenhängenden Vertrag über eine Nebenleistung abzuschließen, wenn der Abschluss eines solchen Vertrags zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird;

i)

die gegebenenfalls verlangten Sicherheiten;

j)

gegebenenfalls Informationen zur Art der Berechnung der Entschädigung des Kreditgebers im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung;

k)

das Recht des Verbrauchers auf unverzügliche und unentgeltliche Unterrichtung gemäß Artikel 19 Absatz 6 über das Ergebnis einer Datenbankabfrage zur Prüfung seiner Kreditwürdigkeit;

l)

das Recht des Verbrauchers nach Absatz 8 des vorliegenden Artikels, auf Anforderung unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu erhalten, sofern der Kreditgeber zum Zeitpunkt der Anforderung bereit ist, den Kreditvertrag mit dem Verbraucher zu schließen;

m)

gegebenenfalls den Hinweis, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Datenverarbeitung, einschließlich Profiling, personalisiert worden ist;

n)

gegebenenfalls den Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die nach diesem Artikel bereitgestellten vorvertraglichen Informationen gebunden ist;

o)

die für den Verbraucher bestehende Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und die Voraussetzungen für diesen Zugang;

p)

einen Warnhinweis und eine Erläuterung der rechtlichen und finanziellen Folgen der Nichteinhaltung der sonstigen mit dem konkreten Kreditvertrag verbundenen Verpflichtungen;

q)

einen Tilgungsplan mit allen Zahlungen und Rückzahlungen während der Laufzeit des Kreditvertrags, einschließlich der Zahlungen und Rückzahlungen für etwaige Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, die gleichzeitig verkauft werden, wobei die Angaben zu Zahlungen und Rückzahlungen, falls unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten, auf angemessenen Erhöhungen des Sollzinssatzes beruhen.

Wird in dem Kreditvertrag auf einen Referenzwert im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) Bezug genommen, sind der Name dieses Referenzwerts und seines Administrators sowie dessen möglichen Auswirkungen auf den Verbraucher in einem gesonderten Dokument, das dem Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ beigefügt werden kann, anzugeben.

(6)   Die im Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ enthaltenen Informationen müssen kohärent sein. Sie müssen gut lesbar sein und den technischen Einschränkungen des Datenträgers, auf dem sie dargestellt werden, Rechnung tragen. Die Informationen sind auf den verschiedenen Kanälen angemessen und in geeigneter Weise darzustellen, wobei der Interoperabilität Rechnung zu tragen ist.

Etwaige zusätzliche Informationen des Kreditgebers für den Verbraucher müssen gut lesbar sein und sind in einem gesonderten Dokument zu erteilen, das dem Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ beigefügt werden kann.

(7)   Bei fernmündlicher Kommunikation im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2002/65/EG muss abweichend von Absatz 5 des vorliegenden Artikels die nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der genannten Richtlinie zur Verfügung zu stellende Beschreibung der Hauptmerkmale der Finanzdienstleistung zumindest die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Angaben enthalten. In diesem Fall stellt der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher das Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich nach Abschluss des Kreditvertrags zur Verfügung.

(8)   Auf Verlangen des Verbrauchers stellen der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher zusätzlich zu dem Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereit, sofern der Kreditgeber zum Zeitpunkt des Verlangens zum Abschluss eines Kreditvertrags mit dem Verbraucher bereit ist.

(9)   Dienen bei einem Kreditvertrag vom Verbraucher geleistete Zahlungen nicht der unmittelbaren Tilgung seiner Schuld im Verhältnis zum Gesamtkreditbetrag, sondern der Bildung von Kapital innerhalb der Zeiträume und zu den Bedingungen, die im Kreditvertrag oder in einem Zusatzvertrag vorgesehen sind, so nehmen der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler eine klare und prägnante Erklärung in die vorvertraglichen Informationen nach Absatz 1 auf, aus der hervorgeht, dass solche Kreditverträge keine Garantie für die Rückzahlung des aufgrund des Kreditvertrags in Anspruch genommenen Gesamtkreditbetrags vorsieht, es sei denn, eine solche Garantie wird ausdrücklich gegeben.

(10)   Dieser Artikel gilt nicht für Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer, die in untergeordneter Funktion als Kreditvermittler beteiligt sind. Die Verpflichtung des Kreditgebers oder gegebenenfalls des Kreditvermittlers, dafür Sorge zu tragen, dass der Verbraucher die in diesem Artikel genannten vorvertraglichen Informationen erhält, bleibt hiervon unberührt.

Artikel 11

Vorvertragliche Informationen über Kreditverträge im Sinne von Artikel 2 Absatz 6 oder 7

(1)   Die in Artikel 10 Absatz 1 genannten vorvertraglichen Informationen werden bei Kreditverträgen im Sinne von Artikel 2 Absatz 6 oder 7 abweichend von Artikel 10 Absatz 2 auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers mittels des Formulars „Europäische Informationen für Verbraucherkredite“ in Anhang II mitgeteilt. Diese Informationen müssen klar und verständlich sein. Alle Informationen in diesem Formular werden in gleicher Weise hervorgehoben. Die im vorliegenden Artikel und in Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2002/65/EG festgelegten Informationspflichten des Kreditgebers gelten als erfüllt, wenn der Kreditgeber das Formular „Europäische Informationen für Verbraucherkredite“ übermittelt hat.

(2)   Bei Kreditverträgen nach Artikel 2 Absatz 6 oder 7 müssen die vorvertraglichen Informationen nach Artikel 10 Absatz 1 abweichend von Artikel 10 Absatz 3 alle folgenden Angaben enthalten, die in auffallender Art und Weise im ersten Teil des Formulars „Europäische Informationen über Verbraucherkredite“ auf einer Seite dargestellt werden:

a)

die Identität des Kreditgebers sowie gegebenenfalls des beteiligten Kreditvermittlers;

b)

den Gesamtkreditbetrag;

c)

die Laufzeit des Kreditvertrags;

d)

den Sollzinssatz oder alle Sollzinssätze, falls unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten;

e)

den effektiven Jahreszins und den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag;

f)

bei Krediten in Form eines Zahlungsaufschubs für bestimmte Waren oder Dienstleistungen und bei verbundenen Kreditverträgen die betreffenden Waren oder Dienstleistungen und ihr Barzahlungspreis;

g)

die Kosten bei Zahlungsverzug, d. h. den Zinssatz, der im Verzugsfall Anwendung findet, und die Art und Weise seiner Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten;

h)

den Betrag, die Anzahl und die Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen und gegebenenfalls die Reihenfolge, in der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, zum Zwecke der Rückzahlung angerechnet werden;

i)

einen Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender oder verspäteter Zahlungen;

j)

das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts;

k)

das Bestehen eines Rechts auf vorzeitige Rückzahlung und gegebenenfalls die Informationen zum Entschädigungsanspruch des Kreditgebers;

l)

die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Kreditgebers sowie gegebenenfalls die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des beteiligten Kreditvermittlers.

(3)   Falls nicht alle in Absatz 2 genannten Merkmale in auffallender Art und Weise auf einer Seite dargestellt werden können, werden sie im ersten Teil des Formulars „Europäische Informationen über Verbraucherkredite“ auf höchstens zwei Seiten dargestellt. In diesem Fall sind die in Absatz 2 Buchstaben a bis g genannten Informationen auf der ersten Seite des Formulars anzugeben.

(4)   Die vorvertraglichen Informationen nach Absatz 1 enthalten alle folgenden Angaben, die nach den in Absatz 2 aufgeführten Angaben und von diesen erkennbar getrennt dargestellt werden:

a)

die Art des Kredits;

b)

falls unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten, die Bedingungen für die Anwendung jedes Sollzinssatzes sowie Indizes oder Referenzzinssätze, die auf den anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, die vom Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags an zu zahlenden Entgelte und gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können;

c)

ein repräsentatives Beispiel zur Veranschaulichung des effektiven Jahreszinses und des vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrags, unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des Jahreszinses einfließenden Annahmen;

d)

die Bedingungen und das Verfahren zur Beendigung des Kreditvertrags;

e)

gegebenenfalls Informationen zur Art der Berechnung der Entschädigung des Kreditgebers im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung;

f)

gegebenenfalls den Hinweis, dass der Verbraucher jederzeit zur Rückzahlung des gesamten Kreditbetrags aufgefordert werden kann;

g)

einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers auf unverzügliche und unentgeltliche Unterrichtung gemäß Artikel 19 Absatz 6 über das Ergebnis einer Datenbankabfrage zur Prüfung seiner Kreditwürdigkeit;

h)

gegebenenfalls den Hinweis, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Datenverarbeitung, einschließlich Profiling, personalisiert worden ist;

i)

gegebenenfalls den Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die nach diesem Artikel bereitgestellten vorvertraglichen Informationen gebunden ist;

j)

einen Hinweis auf die für den Verbraucher bestehende Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und die Voraussetzungen für diesen Zugang;

k)

einen Warnhinweis und eine Erläuterung der rechtlichen und finanziellen Folgen der Nichteinhaltung der sonstigen mit dem konkreten Kreditvertrag verbundenen Verpflichtungen;

l)

einen Tilgungsplan mit allen Zahlungen und Rückzahlungen während der Laufzeit des Kreditvertrags, einschließlich der Zahlungen und Rückzahlungen für etwaige Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, die gleichzeitig verkauft werden, wobei die Angaben zu Zahlungen und Rückzahlungen, falls unter unterschiedlichen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten, auf angemessenen Erhöhungen des Sollzinssatzes beruhen;

(5)   Die im Formular „Europäische Informationen für Verbraucherkredite“ enthaltenen Informationen müssen kohärent sein. Sie müssen gut lesbar sein und den technischen Einschränkungen des Datenträgers, auf dem sie dargestellt werden, Rechnung tragen. Die Informationen sind auf den verschiedenen Kanälen angemessen und in geeigneter Weise darzustellen, wobei der Interoperabilität Rechnung zu tragen ist.

(6)   Bei fernmündlicher Kommunikation im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2002/65/EG muss abweichend von Absatz 4 des vorliegenden Artikels die nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der genannten Richtlinie zur Verfügung zu stellende Beschreibung der Hauptmerkmale der Finanzdienstleistung zumindest die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Angaben enthalten. In diesem Fall stellt der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher das Formular „Europäische Informationen für Verbraucherkredite“ auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich nach Abschluss des Kreditvertrags zur Verfügung.

(7)   Auf Verlangen des Verbrauchers stellen der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher zusätzlich zu dem Formular „Europäische Informationen für Verbraucherkredite“ unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs bereit, sofern der Kreditgeber zum Zeitpunkt des Verlangens zum Abschluss eines Kreditvertrags mit dem Verbraucher bereit ist.

(8)   Dieser Artikel gilt nicht für Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer, die in untergeordneter Funktion als Kreditvermittler beteiligt sind. Die Verpflichtung des Kreditgebers oder gegebenenfalls des Kreditvermittlers, dafür Sorge zu tragen, dass der Verbraucher die in diesem Artikel genannten vorvertraglichen Informationen erhält, bleibt hiervon unberührt.

Artikel 12

Angemessene Erläuterungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler dem Verbraucher angemessene Erläuterungen zu den angebotenen Kreditverträgen und etwaigen Nebenleistungen geben, anhand deren der Verbraucher beurteilen kann, ob die vorgeschlagenen Kreditverträge und die Nebenleistungen den Bedürfnissen und der finanziellen Situation des Verbrauchers gerecht werden. Diese Erläuterungen sind kostenlos und werden vor Abschluss des Kreditvertrags gegeben. Die Erläuterungen umfassen Folgendes:

a)

die Informationen nach den Artikeln 10, 11 und 38;

b)

die Hauptmerkmale des angebotenen Kreditvertrags oder der angebotenen Nebenleistungen;

c)

die möglichen spezifischen Auswirkungen des angebotenen Kreditvertrags oder der angebotenen Nebenleistungen auf den Verbraucher, einschließlich der Konsequenzen bei Zahlungsverzug oder Zahlungsausfall des Verbrauchers;

d)

wenn Nebenleistungen mit einem Kreditvertrag gebündelt werden, ob jeder einzelne Bestandteil des Pakets einzeln beendet werden kann, und welche Folgen dies für den Verbraucher hätte.

(2)   Die Mitgliedstaaten können das Erfordernis nach Absatz 1 in begründeten Fällen in Bezug auf die Art und Weise der Erläuterungen nach Absatz 1 sowie deren Umfang anpassen an:

a)

die Umstände der Situation, in der der Kredit angeboten wird;

b)

die Person, der der Kredit angeboten wird;

c)

die Art des angebotenen Kredits.

Artikel 13

Personalisierte Angebote auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung

Unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Kreditgeber und Kreditvermittler die Verbraucher klar und verständlich informieren, wenn sie ihnen ein Angebot unterbreiten, das auf der Grundlage einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten personalisiert wurde.

KAPITEL III

KOPPLUNGS- UND BÜNDELUNGSGESCHÄFTE, ANGENOMMENE ZUSTIMMUNG, BERATUNGSDIENSTLEISTUNGEN UND GEWÄHRUNG NICHT ANGEFORDERTER KREDITE

Artikel 14

Kopplungs- und Bündelungsgeschäfte

(1)   Die Mitgliedstaaten erlauben Bündelungsgeschäfte, untersagen jedoch Kopplungsgeschäfte.

(2)   Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts können die Mitgliedstaaten Kreditgebern erlauben, vom Verbraucher die Eröffnung oder Führung eines Zahlungs- oder Sparkontos zu verlangen, wenn der einzige Zweck eines solchen Kontos einer der folgenden Zwecke ist:

a)

Ansammlung von Kapital für die Rückzahlung des Kredits;

b)

Bedienung des Kredits;

c)

Zusammenlegung von Mitteln, um den Kredit zu erhalten;

d)

Leistung einer zusätzlichen Sicherheit für den Kreditgeber für den Fall eines Zahlungsausfalls.

(3)   Die Mitgliedstaaten können es den Kreditgebern erlauben, vom Verbraucher unter Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeitserwägungen eine einschlägige Versicherungspolice im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu verlangen. In diesen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Kreditgeber verpflichtet ist, ohne Änderung der Bedingungen des dem Verbraucher angebotenen Kredits die Versicherungspolice eines anderen als seines bevorzugten Anbieters zu akzeptieren, wenn diese eine gleichwertige Garantieleistung wie die vom Kreditgeber angebotene Versicherungspolice bietet.

(4)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass personenbezogene Daten über die Diagnose onkologischer Erkrankungen der Verbraucher nach einem von den Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitraum, der 15 Jahre nach Beendigung der medizinischen Behandlung der Verbraucher nicht überschreitet, nicht für die Zwecke einer Versicherungspolice im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag verwendet werden.

(5)   Damit Verbraucher mehr Zeit haben, um vor dem Abschluss einer Versicherungspolice nach Absatz 3 Versicherungsangebote im Zusammenhang mit Kreditverträgen zu vergleichen, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass den Verbrauchern für den Vergleich von Versicherungsangeboten im Zusammenhang mit Kreditverträgen mindestens drei Tage eingeräumt werden, ohne dass diese Angebote geändert werden, und dass die Verbraucher darüber informiert werden. Verbraucher können vor Ablauf dieser Frist von drei Tagen eine Versicherungspolice abschließen, wenn sie dies ausdrücklich wünschen.

Artikel 15

Angenommene Zustimmung zum Abschluss etwaiger Kreditverträge oder zum Erwerb von Nebenleistungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditgeber und Kreditvermittler die Zustimmung des Verbrauchers zum Abschluss etwaiger Kreditverträge oder zum Erwerb von Nebenleistungen, die durch voreingestellte Optionen angeboten werden, nicht als gegeben ansehen. Zu voreingestellten Optionen gehören auch bereits angekreuzte Kästchen.

(2)   Die Zustimmung der Verbraucher zum Abschluss etwaiger Kreditverträge oder zum Erwerb von Nebenleistungen, die durch Kästchen angeboten werden, muss durch eine unmissverständliche und eindeutige bestätigende Handlung erteilt werden, mit der freiwillig, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich bekundet wird, dass der Verbraucher mit dem Inhalt und dem Wesensgehalt des durch das Kästchen vermittelten Angebots einverstanden ist.

Artikel 16

Beratungsdienstleistungen

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler den Verbraucher im Zusammenhang mit einem entsprechenden Geschäft ausdrücklich darüber informieren müssen, ob für den Verbraucher Beratungsdienstleistungen erbracht werden oder erbracht werden können.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher vor der Erbringung von Beratungsdienstleistungen oder vor dem Abschluss eines Vertrags für die Erbringung derartiger Dienstleistungen folgende Informationen auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers erteilen müssen:

a)

eine Angabe, ob sich die Empfehlung nur auf ihre eigene Produktpalette oder eine größere Auswahl von Produkten auf dem Markt gemäß Absatz 3 Buchstabe c bezieht;

b)

gegebenenfalls eine Angabe über das vom Verbraucher für die Beratungsdienstleistungen zu zahlende Entgelt bzw. – wenn sich der Betrag zum Informationszeitpunkt nicht feststellen lässt – die für seine Berechnung verwendete Methode.

Die Informationen nach Unterabsatz 1 können dem Verbraucher in Form von zusätzlichen vorvertraglichen Informationen gemäß Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 2 erteilt werden.

(3)   Werden Beratungsdienstleistungen für Verbraucher erbracht, so schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler

a)

die erforderlichen Informationen über die finanzielle Situation, Präferenzen und Ziele des Verbrauchers im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag einholen, damit Kreditgeber oder Kreditvermittler Kreditverträge empfehlen können, die für den Verbraucher geeignet sind;

b)

die finanzielle Situation und die Bedürfnisse des Verbrauchers auf der Grundlage der Informationen nach Buchstabe a, die zum Zeitpunkt der Bewertung aktuell sein müssen, unter Zugrundelegung realistischer Annahmen bezüglich der Risiken für die finanzielle Situation des Verbrauchers während der Laufzeit des empfohlenen Kreditvertrags bewerten;

c)

eine ausreichende Zahl von Kreditverträgen aus ihrer Produktpalette einbeziehen und auf dieser Grundlage einen oder mehrere geeignete Kreditverträge aus dieser Produktpalette unter Berücksichtigung der Bedürfnisse, der finanziellen Situation und der persönlichen Umstände des Verbrauchers empfehlen;

d)

im besten Interesse des Verbrauchers handeln; und

e)

dem Verbraucher eine Aufzeichnung der abgegebenen Empfehlung auf Papier oder auf einem anderen im Vertrag für die Erbringung von Beratungsdienstleistungen benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers zur Verfügung stellen.

(4)   Die Mitgliedstaaten können die Verwendung der Begriffe „Beratung“ und „Berater“ oder ähnlicher Begriffe untersagen, wenn die Beratungsdienstleistungen von Kreditgebern oder gegebenenfalls Kreditvermittlern vermarktet und für Verbraucher erbracht werden.

Wenn Mitgliedstaaten die Verwendung der Begriffe „Beratung“ und „Berater“ oder ähnlicher Begriffe nicht untersagen, knüpfen sie die Verwendung der Begriffe „unabhängige Beratung“ oder „unabhängiger Berater“ durch Kreditgeber und Kreditvermittler, die Beratungsdienstleistungen erbringen, an die nachstehenden Bedingungen:

a)

Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler beziehen eine ausreichende Zahl von auf dem Markt verfügbaren Kreditverträgen ein; und

b)

Kreditvermittler erhalten für diese Beratungsdienstleistungen keinerlei Vergütung von einem oder mehreren Kreditgebern.

Unterabsatz 2 Buchstabe b gilt nur, wenn die Zahl der einbezogenen Kreditgeber auf dem Markt keine Mehrheit darstellt.

Die Mitgliedstaaten können für die Verwendung der Begriffe „unabhängige Beratung“ oder „unabhängiger Berater“ durch Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler strengere Anforderungen festlegen.

(5)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler einen Verbraucher warnen müssen, wenn ein Kreditvertrag unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Verbrauchers möglicherweise ein spezifisches Risiko für den Verbraucher birgt.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Beratungsdienstleistungen nur von Kreditgebern und gegebenenfalls Kreditvermittlern erbracht werden dürfen.

Die Mitgliedstaaten können abweichend von Unterabsatz 1 es anderen als den in Unterabsatz 1 genannten Personen erlauben, Beratungsdienstleistungen zu erbringen, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

die Beratungsdienstleistungen werden nur gelegentlich im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit erbracht, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder Standesregeln geregelt ist, die die Erbringung dieser Dienstleistungen nicht ausschließen;

b)

die Beratungsdienstleistungen werden von Insolvenzverwaltern im Zusammenhang mit der durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Verwaltung bestehender Verbindlichkeiten erbracht;

c)

die Beratungsdienstleistungen werden im Zusammenhang mit der Verwaltung bestehender Verbindlichkeiten von öffentlichen oder ehrenamtlichen Anbietern von Schuldnerberatungsdiensten nach Artikel 36 erbracht, die nicht zu gewerblichen Zwecken tätig sind;

d)

die Beratungsdienstleistungen werden von Personen erbracht, die behördlich zugelassen und überwacht werden.

Artikel 17

Verbot der Gewährung nicht angeforderter Kredite

Die Mitgliedstaaten verbieten die Gewährung von Krediten an Verbraucher ohne vorherige Anforderung und ausdrückliche Zustimmung seitens der Verbraucher.

KAPITEL IV

KREDITWÜRDIGKEITSPRÜFUNG UND ZUGANG ZU DATENBANKEN

Artikel 18

Verpflichtung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Kreditgeber vor Abschluss eines Kreditvertrags eine eingehende Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vornehmen muss. Diese Prüfung erfolgt im Interesse des Verbrauchers, um unverantwortliche Kreditvergabepraktiken und Überschuldung zu verhindern, und berücksichtigt Faktoren, die für die Prüfung der Aussichten, dass der Verbraucher seinen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nachkommt, relevant sind, in angemessener Form.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditvermittler dem jeweiligen Kreditgeber im Einklang mit Verordnung (EU) 2016/679 die vom Verbraucher erhaltenen erforderlichen Angaben korrekt übermitteln, damit die Kreditwürdigkeitsprüfung durchgeführt werden kann.

(3)   Die Prüfung der Kreditwürdigkeit wird auf der Grundlage einschlägiger und genauer Informationen über Einkommen und Ausgaben des Verbrauchers sowie andere finanzielle und wirtschaftliche Umstände vorgenommen, die erforderlich sind und in einem angemessenen Verhältnis zu der Art, der Laufzeit, der Höhe und den Risiken des Kredits für den Verbraucher stehen. Zu diesen Informationen können Belege über Einkommen oder andere Quellen für die Rückzahlung, Informationen über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten oder Informationen über andere finanzielle Verpflichtungen zählen. Diese Informationen dürfen keine besonderen Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 umfassen. Die Informationen werden aus einschlägigen internen oder externen Quellen, einschließlich des Verbrauchers, und erforderlichenfalls durch Abfrage einer Datenbank nach Artikel 19 dieser Richtlinie eingeholt. Soziale Netzwerke gelten für die Zwecke dieser Richtlinie nicht als externe Quellen.

Die nach diesem Absatz eingeholten Informationen werden in angemessener Weise überprüft, erforderlichenfalls durch Einsichtnahme in unabhängig überprüfbare Unterlagen.

(4)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Kreditgeber Verfahren für die in Absatz 1 genannte Prüfung festlegen muss und diese Verfahren dokumentieren und beibehalten muss.

Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, dass der Kreditgeber die in Absatz 3 genannten Informationen dokumentieren und aufbewahren muss.

(5)   Wenn der Kreditantrag von mehr als einem Verbraucher gemeinsam gestellt wird, führt der Kreditgeber die Kreditwürdigkeitsprüfung auf der Grundlage der gemeinsamen Rückzahlungsfähigkeit der Verbraucher durch.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber dem Verbraucher den Kredit nur bereitstellt, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass es wahrscheinlich ist, dass die Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag in der nach diesem Vertrag vorgeschriebenen Weise erfüllt werden, wobei relevante Faktoren im Sinne von Absatz 1 berücksichtigt werden.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditgeber, wenn er einen Kreditvertrag mit einem Verbraucher schließt, den Kreditvertrag nicht nachträglich mit der Begründung widerrufen oder zum Nachteil des Verbrauchers ändern kann, dass die Prüfung der Kreditwürdigkeit nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn nachgewiesen ist, dass der Verbraucher die dem Kreditgeber bereitzustellenden in Absatz 3 genannten Informationen wissentlich vorenthalten oder gefälscht hat.

(8)   Für den Fall, dass die Kreditwürdigkeitsprüfung eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten beinhaltet, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Verbraucher das Recht hat, das Eingreifen einer Person aufseiten des Kreditgebers zu verlangen und zu erwirken, wozu das Recht gehört,

a)

von dem Kreditgeber klare und verständliche Erläuterungen zu der Kreditwürdigkeitsprüfung zu verlangen und zu erhalten, einschließlich der Logik und der Risiken der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten sowie ihrer Bedeutung für die Entscheidung und ihrer Auswirkungen auf sie;

b)

gegenüber dem Kreditgeber den eigenen Standpunkt des Verbrauchers darzulegen und

c)

eine Überprüfung der Kreditwürdigkeitsprüfung und der Entscheidung über die Kreditgewährung durch den Kreditgeber zu verlangen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Verbraucher über sein Recht gemäß Unterabsatz 1 unterrichtet wird.

(9)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber im Falle der Ablehnung des Kreditantrags verpflichtet ist, den Verbraucher unverzüglich über die Ablehnung zu unterrichten und ihn gegebenenfalls an leicht zugängliche Schuldnerberatungsdienste zu verweisen. Der Kreditgeber ist gegebenenfalls verpflichtet, den Verbraucher über die Tatsache, dass sich die Kreditwürdigkeitsprüfung auf eine automatisierte Verarbeitung von Daten stützt, über das Recht des Verbrauchers auf eine Prüfung durch eine Person und über das Verfahren zur Anfechtung der Entscheidung zu unterrichten.

(10)   Für den Fall, dass die Parteien übereinkommen, den Gesamtkreditbetrag nach Abschluss des Kreditvertrags zu ändern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Kreditgeber verpflichtet ist, vor einer deutlichen Erhöhung des Gesamtkreditbetrags die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers auf der Grundlage aktualisierter Informationen erneut zu prüfen.

(11)   Die Mitgliedstaaten können die Kreditgeber dazu verpflichten, die Kreditwürdigkeit von Verbrauchern auf der Grundlage der Abfrage einer entsprechenden Datenbank zu prüfen. Die Prüfung der Kreditwürdigkeit darf sich allerdings nicht ausschließlich auf die Kredithistorie des Verbrauchers stützen.

Artikel 19

Datenbanken

(1)   Jeder Mitgliedstaat stellt bei grenzüberschreitenden Krediten sicher, dass Kreditgeber aus anderen Mitgliedstaaten Zugang zu den in seinem Hoheitsgebiet zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers verwendeten Datenbanken haben. Der Zugang zu diesen Datenbanken ist ohne Diskriminierung zu gewähren.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nur Kreditgeber, die unter der Aufsicht der nationalen zuständigen Behörde stehen und die Verordnung (EU) 2016/679 in vollem Umfang einhalten, Zugang zu den Datenbanken haben, die für die Prüfung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern verwendet werden.

(3)   Absatz 1 gilt sowohl für öffentliche als auch für private Datenbanken.

(4)   Die in Absatz 1 genannten Datenbanken, die Informationen über Verbraucherkreditverträge enthalten, müssen zumindest Informationen über Zahlungsrückstände von Verbrauchern bei der Rückzahlung von Krediten, die Art des Kredits und die Identität des Kreditgebers enthalten.

(5)   Kreditgeber und Kreditvermittler dürfen weder besondere Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 noch verarbeitete personenbezogene Daten aus sozialen Netzwerken, die möglicherweise in den in Absatz 1 genannten Datenbanken enthalten sind, verarbeiten.

(6)   Für den Fall, dass ein Kreditantrag aufgrund der Abfrage einer in Absatz 1 genannten Datenbank abgelehnt wird, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Kreditgeber den Verbraucher unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis dieser Abfrage und über die Einzelheiten der konsultierten Datenbank sowie über die berücksichtigten Datenkategorien unterrichten muss.

(7)   Für die Zwecke von Kreditverträgen verfügen Anbieter von Datenbanken über Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass die in ihren Datenbanken enthaltenen Informationen aktuell und zutreffend sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher unterrichtet werden

a)

innerhalb von 30 Tagen nach der Eintragung von etwaigen Rückständen bei der Kreditrückzahlung in einer Datenbank und

b)

über ihre Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679.

(8)   Für die Zwecke von Kreditverträgen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Beschwerdeverfahren vorhanden sind, um den Verbrauchern die Anfechtung des Inhalts von Datenbanken, einschließlich Informationen, die Dritte aus diesen Datenbanken erhalten können, zu erleichtern.

KAPITEL V

FORM UND INHALT VON KREDITVERTRÄGEN

Artikel 20

Form des Kreditvertrags

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Kreditverträge und etwaige Änderungen dieser Verträge auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellt werden müssen und dass alle Vertragsparteien eine Kopie des Kreditvertrags erhalten müssen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften über die Gültigkeit des Abschlusses von Kreditverträgen einführen oder beibehalten, die mit dem Unionsrecht im Einklang stehen.

Artikel 21

Zwingende Angaben im Kreditvertrag

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Kreditvertrag in klarer und prägnanter Form alle folgenden Elemente enthält:

a)

die Art des Kredits;

b)

die Identität, die Anschriften, die Telefonnummern und die E-Mail-Adressen der Vertragsparteien sowie gegebenenfalls die Identität und die Anschrift des beteiligten Kreditvermittlers;

c)

den Gesamtkreditbetrag und die Bedingungen für die Inanspruchnahme;

d)

die Laufzeit des Kreditvertrags;

e)

bei Krediten in Form eines Zahlungsaufschubs für bestimmte Waren oder Dienstleistungen und bei verbundenen Kreditverträgen die betreffenden Waren oder Dienstleistungen und ihr Barzahlungspreis;

f)

den Sollzinssatz oder alle Sollzinssätze, falls unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten, die Bedingungen für die Anwendung jedes Sollzinssatzes und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, die auf jeden anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, sowie die Zeiträume, die Bedingungen und die Art und Weise der Anpassung jedes Sollzinssatzes;

g)

den effektiven Jahreszins und den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag, berechnet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags, und Angabe aller in diese Berechnung einfließenden Annahmen;

h)

den Betrag, die Anzahl und die Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen und gegebenenfalls die Reihenfolge, in der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, zum Zwecke der Rückzahlung angerechnet werden;

i)

im Falle der Darlehenstilgung bei einem Kreditvertrag mit fester Laufzeit das Recht des Verbrauchers, auf Antrag kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Gesamtlaufzeit des Kreditvertrags eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans zu erhalten;

j)

im Falle der Zahlung von Entgelten und Zinsen ohne Kapitaltilgung eine Aufstellung der Zeiträume und Bedingungen für die Zahlung der Sollzinsen und der damit verbundenen wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Gebühren;

k)

gegebenenfalls die Entgelte für die Führung eines oder mehrerer Pflichtkonten für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge, die Entgelte für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sonstige Entgelte aufgrund des Kreditvertrags und die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können;

l)

den bei Zahlungsverzug geltenden Zinssatz gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltenden Regelung und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten;

m)

einen Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender oder verspäteter Zahlungen;

n)

soweit zutreffend, einen Hinweis, dass Notargebühren anfallen;

o)

gegebenenfalls die verlangten Sicherheiten und Versicherungen;

p)

das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie gegebenenfalls die Widerrufsfrist und sonstige Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts, einschließlich des gemäß Artikel 26 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a für die Mitteilung zu verwendenden dauerhaften Datenträgers, Angaben zur Verpflichtung des Verbrauchers nach Artikel 26 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b, das in Anspruch genommene Kapital und die Zinsen zurückzuzahlen, und der Höhe der Zinsen pro Tag;

q)

die Art des dauerhaften Datenträgers, die der Verbraucher für den Erhalt folgender Informationen auswählt:

i)

gegebenenfalls die Erinnerung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2;

ii)

die in Artikel 22 genannten Informationen;

iii)

die Informationen über die Änderung des Sollzinssatzes gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1;

iv)

gegebenenfalls die Informationen gemäß Artikel 24 Absätze 1 und 2 und

v)

gegebenenfalls die Informationen über die Beendigung eines unbefristeten Kreditvertrags gemäß Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 28 Absatz 2;

r)

gegebenenfalls Informationen über die Rechte gemäß Artikel 27 und über die Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte;

s)

ein Hinweis auf das Recht auf vorzeitige Rückzahlung gemäß Artikel 29, das Verfahren für die vorzeitige Rückzahlung und gegebenenfalls Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie eine transparente und verständliche Erläuterung, wie die Entschädigung, die der Verbraucher dem Kreditgeber schuldet, zu berechnen ist;

t)

das einzuhaltende Verfahren für die Ausübung des Rechts auf Beendigung des Kreditvertrags;

u)

die für den Verbraucher bestehende Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und die Voraussetzungen für diesen Zugang;

v)

gegebenenfalls weitere Vertragsbedingungen;

w)

den Namen und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde;

x)

die einschlägigen Kontaktdaten von Anbietern von Schuldnerberatungsdiensten und eine Empfehlung an den Verbraucher, sich im Falle von Rückzahlungsschwierigkeiten an diese Anbieter zu wenden.

Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen müssen gut lesbar sein und den technischen Einschränkungen des Datenträgers, auf dem sie dargestellt werden, Rechnung tragen. Die Informationen sind auf den verschiedenen Kanälen angemessen und in geeigneter Weise darzustellen.

(2)   Sofern Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe i Anwendung findet, stellt der Kreditgeber dem Verbraucher kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Gesamtlaufzeit des Kreditvertrages eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans zur Verfügung.

Aus dem in Unterabsatz 1 genannten Tilgungsplan geht hervor, welche Zahlungen in welchen Zeitabständen zu leisten sind und welche Bedingungen für diese Zahlungen gelten.

Ferner sind in dem Tilgungsplan die einzelnen periodischen Rückzahlungen nach der Darlehenstilgung, den anhand des Sollzinssatzes berechneten Zinsen und gegebenenfalls allen zusätzlichen Kosten aufzuschlüsseln.

Im Falle eines Kreditvertrags, bei dem kein fester Sollzinssatz vereinbart wurde oder die zusätzlichen Kosten geändert werden können, ist in dem Tilgungsplan in klarer und prägnanter Form anzugeben, dass die Daten im Tilgungsplan nur bis zur nächsten Änderung dieses Sollzinssatzes oder dieser Kosten gemäß dem Kreditvertrag Gültigkeit haben.

(3)   Dienen bei einem Kreditvertrag vom Verbraucher geleistete Zahlungen nicht der unmittelbaren Tilgung seiner Schuld im Verhältnis zum Gesamtkreditbetrag, sondern der Bildung von Kapital innerhalb der Zeiträume und zu den Bedingungen, die im Kreditvertrag oder in einem Zusatzvertrag vorgesehen sind, so ist in den Kreditvertrag zusätzlich zu den Informationen nach Absatz 1 eine klare und prägnante Erklärung aufzunehmen, aus der hervorgeht, dass der Kreditvertrag keine Garantie für die Rückzahlung des aufgrund des Kreditvertrags in Anspruch genommenen Gesamtkreditbetrags vorsieht, es sei denn, eine solche Garantie wird ausdrücklich gegeben.

KAPITEL VI

ÄNDERUNG DES KREDITVERTRAGS UND ÄNDERUNG DES SOLLZINSSATZES

Artikel 22

Informationen über die Änderung des Kreditvertrags

Unbeschadet anderer in dieser Richtlinie vorgesehener Pflichten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Kreditgeber dem Verbraucher vor der Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags die folgenden Informationen auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger übermittelt:

a)

eine klare Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen und gegebenenfalls des Erfordernisses des Einverständnisses des Verbrauchers oder eine Erläuterung der gesetzlich eingeführten Änderungen;

b)

den zeitlichen Rahmen, der für die Umsetzung der in Buchstabe a genannten Änderungen vorgesehen ist;

c)

die Beschwerdemöglichkeiten, die dem Verbraucher gegen die in Buchstabe a genannten Änderungen zur Verfügung stehen;

d)

die Frist innerhalb deren eine solche Beschwerde eingelegt werden kann;

e)

die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Behörde, bei der diese Beschwerde eingereicht werden kann.

Artikel 23

Änderung des Sollzinssatzes

(1)   Ist es Kreditgebern gestattet, Sollzinssätze bestehender Kreditverträge zu ändern, so schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Kreditgeber den Verbraucher über eine Änderung des Sollzinssatzes auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger informieren muss, rechtzeitig bevor die Änderung wirksam wird.

Zu den in Unterabsatz 1 genannten Informationen gehören der Betrag der nach dem Wirksamwerden des neuen Sollzinssatzes zu leistenden Zahlungen und, wenn sich die Anzahl oder die Periodizität der zu leistenden Zahlungen ändert, auch die Einzelheiten hierzu.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die dort genannten Informationen dem Verbraucher in regelmäßigen Abständen erteilt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Parteien haben eine solche regelmäßige Information im Kreditvertrag vereinbart;

b)

die Änderung des Sollzinssatzes geht auf eine Änderung eines Referenzzinssatzes zurück;

c)

der neue Referenzzinssatz wird rechtzeitig auf geeignetem Wege öffentlich zugänglich gemacht;

d)

die Informationen über den neuen Referenzzinssatz können auch auf folgenden Wegen eingesehen werden:

i)

in den Geschäftsräumen des Kreditgebers,

ii)

wenn der Kreditgeber über eine Website verfügt, auf dieser Website und

iii)

wenn der Kreditgeber über eine mobile Anwendung verfügt, über diese mobile Anwendung.

KAPITEL VII

ÜBERZIEHUNGSMÖGLICHKEITEN UND ÜBERSCHREITUNG

Artikel 24

Überziehungsmöglichkeiten

(1)   Für den Fall, dass ein Kredit in Form einer Überziehungsmöglichkeit eingeräumt wurde, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Kreditgeber den Verbraucher während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags regelmäßig, mindestens aber einmal pro Monat, mittels Kontoauszügen auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger informieren muss, die die folgenden Elemente enthalten:

a)

den genauen Zeitraum, auf den sich der Kontoauszug bezieht;

b)

die in Anspruch genommenen Beträge und das Datum der Inanspruchnahme;

c)

den Saldo und das Datum des letzten Kontoauszugs;

d)

den neuen Saldo;

e)

das jeweilige Datum und den jeweiligen Betrag der Zahlungen des Verbrauchers;

f)

den angewendeten Sollzinssatz;

g)

etwaige erhobene Entgelte;

h)

gegebenenfalls den vom Verbraucher zu zahlenden Mindestbetrag.

(2)   Für den Fall, dass ein Kredit in Form einer Überziehungsmöglichkeit eingeräumt wurde, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Kreditgeber den Verbraucher auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger über Erhöhungen des Sollzinssatzes oder der erhobenen Entgelte informieren muss, rechtzeitig bevor die betreffende Änderung wirksam wird.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die dort genannten Informationen in regelmäßigen Abständen in der in Absatz 1 vorgesehenen Weise erteilt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die Parteien haben eine solche regelmäßige Information im Kreditvertrag vereinbart;

b)

die Änderung des Sollzinssatzes geht auf eine Änderung eines Referenzzinssatzes zurück;

c)

der neue Referenzzinssatz wird auf geeignetem Wege öffentlich zugänglich gemacht;

d)

die Informationen über den neuen Referenzzinssatz können auch auf folgenden Wegen eingesehen werden:

i)

in den Geschäftsräumen des Kreditgebers,

ii)

wenn der Kreditgeber über eine Website verfügt, auf dieser Website und

iii)

wenn der Kreditgeber über eine mobile Anwendung verfügt, über diese mobile Anwendung.

(3)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Kreditgeber den Verbraucher in einer vereinbarten Weise über jede Kürzung oder Streichung der Überziehungsmöglichkeit mindestens 30 Tage vor dem Tag, an dem die Kürzung oder Streichung der Überziehungsmöglichkeit tatsächlich wirksam wird, informiert.

(4)   Wurde die Überziehungsmöglichkeit gekürzt oder gestrichen, so schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Kreditgeber dem Verbraucher vor Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens ohne zusätzliche Kosten die Möglichkeit anbietet, den tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag im Umfang dieser Kürzung oder Streichung zurückzuzahlen. Diese Rückzahlung erfolgt zu dem für die Überziehungsmöglichkeit geltenden Sollzinssatz in zwölf gleichen Monatsraten, es sei denn, der Verbraucher entscheidet sich für eine frühere Rückzahlung.

(5)   Die Mitgliedstaaten können strengere Bestimmungen in Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Schutz von Verbrauchern, die über eine Überziehungsmöglichkeit verfügen, in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht beibehalten oder erlassen, soweit sie andere Angelegenheiten als die in diesem Artikel genannten betreffen.

Artikel 25

Überschreitung

(1)   Für den Fall, dass ein Vertrag über die Eröffnung eines laufenden Kontos dem Verbraucher die Möglichkeit der Überschreitung einräumt, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Kreditgeber Information über diese Möglichkeit sowie Informationen über den Sollzinssatz, die Bedingungen für die Anwendung dieses Sollzinssatzes, etwaige Indizes oder Referenzzinssätze, die auf den anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, die vom Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags an zu zahlenden Entgelte und gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können, in diesen Vertrag aufnehmen muss. Der Kreditgeber stellt dem Verbraucher diese Informationen in jedem Fall regelmäßig auf Papier oder auf einem anderen im Vertrag über die Eröffnung eines laufenden Kontos benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers zur Verfügung.

(2)   Für den Fall einer erheblichen Überschreitung für die Dauer von mehr als einem Monat schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Kreditgeber den Verbraucher unverzüglich auf Papier oder auf einem anderen im Vertrag über die Eröffnung eines laufenden Kontos benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers, über alles Folgende informieren muss:

a)

das Vorliegen einer Überschreitung;

b)

den betreffenden Betrag;

c)

den Sollzinssatz;

d)

etwaige Vertragsstrafen, Entgelte oder Verzugszinsen;

e)

den Rückzahlungstermin.

Im Falle einer regelmäßigen Überschreitung muss der Kreditgeber dem Verbraucher zudem, sofern vorhanden, Beratungsdienstleistungen anbieten und den Verbraucher kostenfrei an Schuldnerberatungsdienste verweisen.

(3)   Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, nach denen der Kreditgeber ein anderes Kreditprodukt anbieten muss, wenn die Dauer der Überschreitung beträchtlich ist.

(4)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Kreditgeber den Verbraucher in einer vereinbarten Weise mindestens 30 Tage vor dem Tag, an dem die Streichung oder Kürzung der Überschreitung tatsächlich wirksam wird, informiert, wenn die Überschreitung nicht mehr erlaubt ist oder das Überschreitungslimit gekürzt wird.

(5)   Wurde die Überschreitung gekürzt oder gestrichen, so schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Kreditgeber dem Verbraucher vor Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens ohne zusätzliche Kosten die Möglichkeit anbietet, den tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag im Umfang dieser Kürzung oder Streichung zurückzuzahlen. Diese Rückzahlung erfolgt zu dem für die Überschreitung geltenden Sollzinssatz in zwölf gleichen Monatsraten, es sei denn, der Verbraucher entscheidet sich für eine frühere Rückzahlung.

(6)   Die Mitgliedstaaten können strengere Bestimmungen in Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Schutz von Verbrauchern, die über eine Überschreitung verfügen, in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht beibehalten oder erlassen, soweit sie andere Angelegenheiten als die in diesem Artikel genannten betreffen.

KAPITEL VIII

WIDERRUF, KÜNDIGUNG UND VORZEITIGE RÜCKZAHLUNG

Artikel 26

Widerrufsrecht

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Verbraucher den Kreditvertrag innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen ohne Angabe von Gründen widerrufen kann.

Die in Unterabsatz 1 genannte Widerrufsfrist beginnt entweder

a)

am Tag des Abschlusses des Kreditvertrags oder

b)

an dem Tag, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen gemäß den Artikeln 20 und 21 erhält, sofern dieser Tag nach dem in Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes genannten Tag liegt.

Die in Unterabsatz 1 genannte Frist gilt als gewahrt, wenn die in Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Mitteilung vom Verbraucher vor Fristablauf an den Kreditgeber abgesandt wird.

(2)   Hat der Verbraucher die Vertragsbedingungen und Informationen gemäß den Artikeln 20 und 21 nicht erhalten, so endet die Widerrufsfrist in jedem Fall 12 Monate und 14 Tage nach Abschluss des Kreditvertrags. Dies gilt nicht, wenn der Verbraucher nicht gemäß Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe p über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.

(3)   Im Falle eines verbundenen Kreditvertrags über den Erwerb einer Ware mit Rückgaberecht, das für einen bestimmten Zeitraum von mehr als 14 Kalendertagen die vollständige Rückerstattung einräumt, verlängert sich das Widerrufsrecht auf die Dauer des Rückgaberechts.

(4)   Sofern bei einem verbundenen Kreditvertrag die am 19. November 2023 geltenden nationalen Rechtsvorschriften bereits vorsehen, dass die Mittel dem Verbraucher nicht vor Ablauf einer speziellen Frist bereitgestellt werden dürfen, können die Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 1 vorsehen, dass die dort genannte Frist auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers auf die Dauer dieser speziellen Frist verkürzt werden kann.

(5)   Übt der Verbraucher das Widerrufsrecht aus, so trifft er die folgenden Maßnahmen:

a)

Er teilt dies innerhalb der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Frist dem Kreditgeber entsprechend den Informationen, die der Kreditgeber gemäß Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe p gegeben hat, auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers mit;

b)

er zahlt dem Kreditgeber unverzüglich, in jedem Fall aber spätestens binnen 30 Kalendertagen nach Absendung der in Buchstabe a genannten Mitteilung das Kapital einschließlich der ab dem Tag der Inanspruchnahme des Kredits bis zum Tag der Rückzahlung des Kapitals aufgelaufenen Zinsen zurück.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Zinsen sind auf der Grundlage des vereinbarten Sollzinssatzes zu berechnen. Der Kreditgeber hat im Falle des Widerrufs keinen Anspruch auf weitere vom Verbraucher zu leistende Entschädigungen, mit Ausnahme von Entschädigungen für Entgelte, die der Kreditgeber an Behörden entrichtet hat und nicht zurückverlangen kann.

(6)   Wird eine Nebenleistung im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag vom Kreditgeber oder von einem Dritten aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Kreditgeber erbracht, so ist der Verbraucher nicht mehr an den Vertrag über die Nebenleistung gebunden, wenn er das Recht auf Widerruf des Kreditvertrags gemäß dem vorliegenden Artikel ausübt.

(7)   Verfügt der Verbraucher über ein Widerrufsrecht nach den Absätzen 1, 5 und 6 des vorliegenden Artikels, so finden die Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2002/65/EG keine Anwendung.

(8)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Absätze 1 bis 6 nicht für Kreditverträge gelten, die nach nationalem Recht unter Mitwirkung eines Notars geschlossen werden müssen, sofern der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers gemäß den Artikeln 10, 11, 20 und 21 gewahrt sind.

(9)   Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, die eine Frist vorsehen, innerhalb deren die Ausführung des Vertrags nicht beginnen darf.

Artikel 27

Verbundene Kreditverträge

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Verbraucher, der in Bezug auf einen Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen das auf Unionsrecht beruhende Widerrufsrecht ausgeübt hat, nicht mehr an einen damit verbundenen Kreditvertrag gebunden ist.

(2)   Werden die unter einen verbundenen Kreditvertrag fallenden Waren oder Dienstleistungen nicht oder nur teilweise geliefert bzw. erbracht oder entsprechen sie nicht dem Vertrag über die Lieferung oder Erbringung, so kann der Verbraucher Rechte gegen den Kreditgeber geltend machen, wenn er nach den geltenden Rechtsvorschriften oder den Bestimmungen des Vertrags über die Lieferung dieser Waren oder die Erbringung dieser Dienstleistungen seine Rechte gegenüber dem Lieferanten oder dem Erbringer geltend gemacht hat, diese aber nicht durchsetzen konnte. Die Mitgliedstaaten bestimmen, in welchem Maße und unter welchen Bedingungen diese Rechte ausgeübt werden können.

(3)   Dieser Artikel gilt unbeschadet nationalen Rechts, nach dem ein Kreditgeber gegenüber jeglichen Ansprüchen, die der Verbraucher gegen den Lieferanten oder Erbringer haben könnte, als Gesamtschuldner verpflichtet ist, wenn der Erwerb von Waren oder Dienstleistungen vom Lieferanten oder Erbringer über einen Kreditvertrag finanziert wird.

Artikel 28

Unbefristete Kreditverträge

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Verbraucher einen unbefristeten Kreditvertrag jederzeit unentgeltlich ordentlich kündigen kann, es sei denn, die Parteien haben eine Kündigungsfrist vereinbart. Die Kündigungsfrist darf einen Monat nicht überschreiten.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber, sofern dies im Kreditvertrag vereinbart wurde, einen unbefristeten Kreditvertrag ordentlich kündigen kann, indem er dem Verbraucher die Kündigung unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Monaten auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger mitteilt.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber, sofern dies im Kreditvertrag vereinbart wurde, dem Verbraucher aus sachlich gerechtfertigten Gründen das Recht auf Inanspruchnahme von Kreditbeträgen aufgrund eines unbefristeten Kreditvertrags entziehen kann. Der Kreditgeber hat den Verbraucher über die Entziehung und die Gründe hierfür möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Entziehung auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger zu informieren, es sei denn, eine solche Unterrichtung ist nach Unionsrecht oder nationalem Recht nicht zulässig oder läuft Zielen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit zuwider.

Artikel 29

Vorzeitige Rückzahlung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Verbraucher jederzeit das Recht auf vorzeitige Rückzahlung hat. In solchen Fällen hat der Verbraucher das Recht auf eine Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher für die verbleibende Laufzeit des Vertrags. Bei der Berechnung dieser Ermäßigung werden alle Kosten berücksichtigt, die dem Verbraucher vom Kreditgeber auferlegt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber im Falle der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Kosten verlangen kann, wenn die vorzeitige Rückzahlung in einen Zeitraum fällt, für den ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde.

Die in Unterabsatz 1 genannte Entschädigung darf 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrags nicht überschreiten, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen Rückzahlung und dem vereinbarten Ende der Laufzeit des Kreditvertrags ein Jahr überschreitet. Überschreitet dieser Zeitraum nicht ein Jahr, so darf die Entschädigung 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrags nicht überschreiten.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber keine Entschädigung nach Absatz 2 verlangen kann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Die Rückzahlung erfolgt aufgrund eines Versicherungsvertrags, der vereinbarungsgemäß die Rückzahlung des Kredits gewährleisten soll;

b)

der Kredit wird in Form einer Überziehungsmöglichkeit eingeräumt;

c)

die Rückzahlung fällt in einen Zeitraum, für den kein fester Sollzinssatz vereinbart wurde.

(4)   Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass

a)

der Kreditgeber die in Absatz 2 genannte Entschädigung nur dann verlangen kann, wenn der Betrag der vorzeitigen Rückzahlung den im nationalen Recht vorgesehenen Schwellenwert überschreitet, der innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums nicht höher als 10 000 EUR sein darf;

b)

der Kreditgeber ausnahmsweise eine höhere Entschädigung verlangen kann, wenn der Kreditgeber nachweist, dass der aus der vorzeitigen Rückzahlung entstandene Verlust den nach Absatz 2 bestimmten Betrag übersteigt.

Übersteigt die vom Kreditgeber beanspruchte Entschädigung den aufgrund der vorzeitigen Rückzahlung tatsächlich erlittenen Verlust, so hat der Verbraucher Anspruch auf eine entsprechende Verminderung.

In diesem Fall besteht der Verlust in der Differenz zwischen dem ursprünglich vereinbarten Sollzinssatz und dem Zinssatz, zu dem der Kreditgeber den vorzeitig zurückgezahlten Betrag auf dem Markt zum Zeitpunkt dieser Rückzahlung als Kredit ausreichen kann, und zwar unter Berücksichtigung der Auswirkungen der vorzeitigen Rückzahlung auf die Verwaltungskosten.

(5)   Keinesfalls darf die in Absatz 2 und Absatz 4 Buchstabe b genannte Entschädigung den Zinsbetrag übersteigen, den der Verbraucher im Zeitraum zwischen der vorzeitigen Rückzahlung und dem vereinbarten Ende der Laufzeit des Kreditvertrags bezahlt hätte.

KAPITEL IX

EFFEKTIVER JAHRESZINS UND MAßNAHMEN ZUR BEGRENZUNG DER ZINSSÄTZE UND KOSTEN

Artikel 30

Berechnung des effektiven Jahreszinses

(1)   Der effektive Jahreszins wird anhand der mathematischen Formel in Anhang III Teil I berechnet. Er stellt auf Jahresbasis die Gleichheit zwischen den Gegenwartswerten der gesamten gegenwärtigen oder künftigen Verpflichtungen (in Anspruch genommene Kreditbeträge, Rückzahlungen und Entgelte) des Kreditgebers und des Verbrauchers her.

(2)   Für die Berechnung des effektiven Jahreszinses sind die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher maßgebend, mit Ausnahme der Kosten, die er bei Nichterfüllung einer seiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu tragen hat, sowie der Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die er beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen hat, ob es sich um ein Bar- oder ein Kreditgeschäft handelt.

Die Kosten für die Führung eines Kontos, auf dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch in Anspruch genommene Kreditbeträge verbucht werden, die Kosten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge getätigt als auch Kreditbeträge in Anspruch genommen werden können, sowie sonstige Kosten für Zahlungsgeschäfte werden als Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher berücksichtigt, es sei denn, die Eröffnung des Kontos ist fakultativ und die mit dem Konto verbundenen Kosten sind im Kreditvertrag oder in einem anderen mit dem Verbraucher geschlossenen Vertrag klar und getrennt ausgewiesen.

(3)   Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses wird von der Annahme ausgegangen, dass der Kreditvertrag für den vereinbarten Zeitraum gilt und dass Kreditgeber und Verbraucher ihren Verpflichtungen unter den im Kreditvertrag niedergelegten Bedingungen und zu den dort niedergelegten Terminen nachkommen.

(4)   In Kreditverträgen mit Klauseln, die Änderungen beim Sollzinssatz oder Änderungen bei bestimmten im effektiven Jahreszins enthaltenen Entgelten ermöglichen, wegen derer sie zum Zeitpunkt der Berechnung nicht quantifizierbar sind, wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz und die sonstigen Kosten gemessen an der ursprünglichen Höhe fest bleiben und bis zum Ende des Kreditvertrags gelten.

(5)   Erforderlichenfalls wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von den in Anhang III Teil II genannten zusätzlichen Annahmen ausgegangen.

Für den Fall, dass die in diesem Artikel und in Anhang III Teil II genannten Annahmen für eine einheitliche Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht ausreichen oder nicht mehr auf die wirtschaftliche Marktlage abgestimmt sind, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 45 delegierte Rechtsakte zur Änderung des vorliegenden Artikels und des Anhangs III Teil II zu erlassen, um die für die Berechnung des effektiven Jahreszinses erforderlichen zusätzlichen Annahmen hinzuzufügen oder die bestehenden Annahmen zu ändern.

Artikel 31

Maßnahmen zur Begrenzung der Sollzinssätze, der effektiven Jahreszinssätze oder der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher

(1)   Die Mitgliedstaaten führen Maßnahmen ein, um Missbrauch wirksam zu verhindern und sicherzustellen, dass Verbrauchern keine übermäßig hohen Sollzinssätze, effektiven Jahreszinssätze oder Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher in Rechnung gestellt werden können, wie etwa Obergrenzen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können Verbote oder Beschränkungen in Bezug auf bestimmte auf ihrem Hoheitsgebiet von Kreditgebern erhobene Gebühren oder Entgelte erlassen.

(3)   Bis zum 20. November 2027 macht die Kommission die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 eingeführten Maßnahmen öffentlich zugänglich. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission bis zum 20. November 2026 über diese Maßnahmen Bericht.

(4)   Bis zum 20. November 2029 veröffentlicht die Europäische Bankenaufsichtsbehörde einen Bericht über die Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz 1. Dieser Bericht enthält eine Bewertung der in den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen, einschließlich gegebenenfalls der Methoden zur Festlegung von Obergrenzen, und ihrer Wirksamkeit bei der Begrenzung übermäßig hoher Sollzinssätze, effektiver Jahreszinssätze oder Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, und enthält Angaben dazu, welches Verfahren für die Festlegung solcher Maßnahmen sich bewährt hat.

KAPITEL X

WOHLVERHALTENSREGELN UND ANFORDERUNGEN AN DAS PERSONAL

Artikel 32

Wohlverhaltensregeln in Bezug auf die Vergabe von Verbraucherkrediten

(1)   Die Mitgliedstaaten verlangen, dass der Kreditgeber und der Kreditvermittler ehrlich, redlich, transparent und professionell handeln und die Rechte und Interessen der Verbraucher berücksichtigen, wenn sie eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:

a)

Gestaltung von Kreditprodukten;

b)

Werbung für Kreditprodukte gemäß den Artikeln 7 und 8;

c)

Gewährung, Vermittlung oder Erleichterung der Gewährung von Krediten;

d)

Erbringung von Beratungsdienstleistungen;

e)

Erbringung von Nebenleistungen für Verbraucher;

f)

Ausführung eines Kreditvertrags.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben c und d genannten Tätigkeiten stützen sich auf Informationen über die Umstände des Verbrauchers und von diesem mitgeteilte konkrete Bedürfnisse sowie auf realistische Annahmen bezüglich der Risiken für die Situation des Verbrauchers während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Tätigkeiten stützen sich auch auf die gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a erforderlichen Informationen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Art und Weise, wie Kreditgeber ihr Personal und die Kreditvermittler vergüten, und die Art und Weise, wie Kreditvermittler ihr Personal vergüten, nicht der Einhaltung der in Absatz 1 vorgesehenen Verpflichtung entgegensteht.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditgeber bei der Gestaltung und Anwendung der Vergütungspolitik für das für die Prüfung der Kreditwürdigkeit zuständige Personal nach den folgenden Grundsätzen in einer Weise und einem Ausmaß handeln, die ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten entsprechen:

a)

Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die über das von dem Kreditgeber tolerierte Maß hinausgehen;

b)

die Vergütungspolitik ist an der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und langfristigen Interessen des Kreditgebers ausgerichtet und beinhaltet Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten, wobei insbesondere vorzusehen ist, dass die Vergütung nicht von der Zahl oder dem Anteil der genehmigten Kreditanträge abhängt.

(4)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei Kreditgebern oder Kreditvermittlern, die Beratungsdienstleistungen erbringen, die Struktur der Vergütung des damit betrauten Personals dessen Fähigkeit nicht beeinträchtigt, im besten Interesse des Verbrauchers zu handeln, und dass sie nicht an Absatzziele gekoppelt ist. Um dieses Ziel zu erreichen, können die Mitgliedstaaten auch die Zahlung von Provisionen des Kreditgebers an den Kreditvermittler untersagen.

(5)   Die Mitgliedstaaten können Zahlungen eines Verbrauchers an einen Kreditgeber oder Kreditvermittler vor Abschluss eines Kreditvertrags untersagen oder einschränken.

Artikel 33

Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditgeber und Kreditvermittler von ihrem Personal verlangen, dass es über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die Gestaltung, das Anbieten und das Abschließen von Kreditverträgen, die Kreditvermittlungstätigkeit und das Erbringen von Beratungsdienstleistungen sowie in Bezug auf die Verbraucherrechte in ihrem Geschäftsbereich verfügt und auf dem aktuellen Stand hält. Beinhaltet der Abschluss eines Kreditvertrags damit verbundene Nebenleistungen, so sind angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erbringung dieser Nebenleistungen erforderlich.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen Mindestanforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals von Kreditgebern und Kreditvermittlern fest.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erfüllung der in Absatz 1 festgelegten Anforderungen von den zuständigen Behörden überwacht wird und dass diese befugt sind, von den Kreditgebern und Kreditvermittlern die Vorlage der Nachweise zu verlangen, die sie für eine solche Überwachung für erforderlich erachten.

KAPITEL XI

FINANZBILDUNG UND UNTERSTÜTZUNG VON VERBRAUCHERN IN FINANZIELLEN SCHWIERIGKEITEN

Artikel 34

Finanzbildung

(1)   Die Mitgliedstaaten unterstützen Maßnahmen, mit denen die Aufklärung der Verbraucher über eine verantwortungsvolle Kreditaufnahme und ein verantwortungsvolles Schuldenmanagement, speziell im Hinblick auf Kreditverträge, gefördert wird. Den Verbrauchern sind klare und allgemeine Informationen über den Kreditgewährungsprozess zur Verfügung zu stellen, um sie anzuleiten, vor allem diejenigen, die – insbesondere über digitale Instrumente – zum ersten Mal einen Verbraucherkredit aufnehmen. Bei der Schaffung und Unterstützung dieser Maßnahmen konsultieren die Mitgliedstaaten einschlägige Interessenträger, einschließlich Verbraucherorganisationen.

Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass Informationen über die Anleitung, die Verbraucherorganisationen und nationale Behörden den Verbrauchern zur Verfügung stellen können, verbreitet werden.

(2)   Die Kommission prüft und veröffentlicht einen Bericht über die für Verbraucher in den Mitgliedstaaten verfügbare Finanzbildung und ermittelt Beispiele für bewährte Verfahren, die weiterentwickelt werden könnten, um die Finanzkompetenz von Verbrauchern zu steigern.

Artikel 35

Zahlungsrückstände und Nachsichtmaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben den Kreditgebern vor, je nach Sachlage angemessene Nachsicht walten zu lassen, bevor Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Derartige Nachsichtsmaßnahmen müssen unter anderem den individuellen Umständen des Verbrauchers Rechnung tragen. Kreditgeber sind, außer in begründeten Fällen, nicht verpflichtet, den Verbrauchern wiederholt Nachsichtsmaßnahmen anzubieten.

Kreditgeber sind nicht verpflichtet, bei einer Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags gemäß Unterabsatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes eine Kreditwürdigkeitsprüfung gemäß Artikel 18 durchzuführen, sofern der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag durch die Änderung des Kreditvertrags nicht deutlich erhöht wird.

Die Nachsichtsmaßnahmen gemäß Unterabsatz 1

a)

können unter anderem aus einer vollständigen oder anteiligen Umschuldung eines Kreditvertrags bestehen;

b)

umfassen eine Änderung der geltenden Bedingungen eines Kreditvertrags, die unter anderem Folgendes umfassen kann:

i)

eine Verlängerung der Laufzeit des Kreditvertrags;

ii)

eine Änderung der Art des Kreditvertrags;

iii)

einen Zahlungsaufschub für alle oder einen Teil der Rückzahlungsraten in einem bestimmten Zeitraum;

iv)

eine Herabsetzung des Sollzinssatzes;

v)

ein Angebot einer Zahlungsunterbrechung;

vi)

anteilige Rückzahlungen;

vii)

Währungsumrechnungen;

viii)

einen Teilerlass und eine Schuldenkonsolidierung.

(2)   Die Liste der möglichen Maßnahmen in Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b lässt die Bestimmungen des nationalen Rechts unberührt und verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, alle diese Maßnahmen im nationalen Recht vorzusehen.

(3)   Gestatten die Mitgliedstaaten den Kreditgebern, Entgelte im Zusammenhang mit einem Zahlungsausfall festzulegen und dem Verbraucher in Rechnung zu stellen, dürfen diese Mitgliedstaaten vorschreiben, dass diese Entgelte nicht höher sein dürfen als erforderlich, um den Kreditgeber für die Kosten zu entschädigen, die ihm aufgrund des Zahlungsausfalls entstanden sind.

(4)   Gestatten die Mitgliedstaaten dem Kreditgeber, dem Verbraucher bei Zahlungsausfall zusätzliche Entgelte in Rechnung zu stellen, sehen diese Mitgliedstaaten eine Deckelung dieser Entgelte vor.

(5)   Die Mitgliedstaaten hindern die Parteien eines Kreditvertrags nicht daran, sich ausdrücklich darauf zu einigen, dass die Rückgabe oder Übertragung der unter einen verbundenen Kreditvertrag fallenden Waren oder des Erlöses aus dem Verkauf dieser Waren an den Kreditgeber für die Rückzahlung des Kredits ausreicht.

Artikel 36

Schuldnerberatungsdienste

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Verbrauchern, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder haben könnten, unabhängige Schuldnerberatungsdienste, für die nur begrenzte Entgelte zu entrichten sind, zur Verfügung gestellt werden.

(2)   Zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Absatz 1 verfügen die Kreditgeber über Verfahren und Strategien zur frühzeitigen Erkennung von Verbrauchern, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditgeber Verbraucher, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben, an Schuldnerberatungsdienste verweisen, die für den Verbraucher leicht zugänglich sind.

(4)   Die Kommission legt bis zum 20. November 2028 einen Bericht mit einem Überblick über die Verfügbarkeit von Schuldnerberatungsdiensten in allen Mitgliedstaaten vor, in dem bewährte Verfahren für die weitere Entwicklung dieser Dienste benannt werden. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission bis zum 20. November 2026 und danach jährlich Bericht über die verfügbaren Schuldnerberatungsdienste.

KAPITEL XII

KREDITGEBER UND KREDITVERMITTLER

Artikel 37

Zulassung, Registrierung und Beaufsichtigung von Nichtkreditinstituten und Nichtzahlungsinstituten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditgeber und Kreditvermittler einem angemessenen Zulassungsverfahren, einer Registrierung und Aufsichtsregelungen einer unabhängigen zuständigen Behörde unterliegen.

(2)   Die Anforderung eines angemessenen Zulassungsverfahrens und der Registrierung gilt nicht für folgende Kreditgeber:

a)

Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

b)

Zahlungsinstitute im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 für die Dienste gemäß Anhang I Nummer 4 der genannten Richtlinie oder

c)

E-Geld-Institute im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG für die Gewährung von Krediten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der genannten Richtlinie.

(3)   Die Mitgliedstaaten können entscheiden, die Zulassungs- und Registrierungsanforderungen gemäß Absatz 1 nicht auf Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer anzuwenden, die als Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG gelten und tätig sind:

a)

als Kreditvermittler in untergeordneter Funktion oder

b)

als Kreditgeber in untergeordneter Funktion, die Kredite in Form eines Zahlungsaufschubs für den Erwerb der von ihnen angebotenen Waren und Dienstleistungen gewähren, wenn der Kredit zinsfrei und mit nur begrenzten Kosten, die vom Verbraucher bei Zahlungsverzug im Einklang mit dem nationalen Recht zu zahlen sind, gewährt wird.

Artikel 38

Besondere Verpflichtungen für Kreditvermittler

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Kreditvermittler

a)

sowohl in ihrer Werbung als auch in den für die Verbraucher bestimmten Unterlagen auf den Umfang ihrer Befugnisse hinweisen und deutlich machen, ob sie ausschließlich mit einem oder mehreren Kreditgebern oder als unabhängiger Vermittler arbeiten;

b)

dem Verbraucher Entgelte bekannt geben, die der Verbraucher dem Kreditvermittler für die zu erbringenden Dienstleistungen zu zahlen hat;

c)

vor Abschluss des Kreditvertrags mit dem Verbraucher eine Vereinbarung über die in Buchstabe b genannten Entgelte auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger treffen;

d)

dem Kreditgeber die unter Buchstabe b genannten Entgelte für die Berechnung des effektiven Jahreszinses mitteilen.

KAPITEL XIII

FORDERUNGSABTRETUNG UND STREITBEILEGUNG

Artikel 39

Forderungsabtretung

(1)   Für den Fall, dass die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder der Kreditvertrag selbst an einen Dritten abgetreten werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Verbraucher dem Zessionar gegenüber die Einwendungen geltend machen kann, die ihm gegen den ursprünglichen Kreditgeber zustanden, und zwar einschließlich der Aufrechnung von Gegenforderungen, soweit diese Einrede in dem betreffenden Mitgliedstaat zulässig ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der ursprüngliche Kreditgeber den Verbraucher über die in Absatz 1 genannte Abtretung unterrichtet, es sei denn, der ursprüngliche Kreditgeber tritt mit dem Einverständnis des Zessionars dem Verbraucher gegenüber nach wie vor als Kreditgeber auf.

Artikel 40

Außergerichtliche Streitbeilegung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher Zugang zu angemessenen, zügigen und wirksamen außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Kreditgebern oder Kreditvermittlern haben, die Rechte und Pflichten nach der vorliegenden Richtlinie im Zusammenhang mit Kreditverträgen betreffen, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme bereits bestehender Stellen, die außergerichtliche Streitbeilegung durchführen. Solche außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren und die Stellen, die sie anbieten, müssen den in der Richtlinie 2013/11/EU festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen.

(2)   Die Mitgliedstaaten ermutigen die Stellen, die die in Absatz 1 genannte außergerichtliche Streitbeilegung durchführen, zur Zusammenarbeit, damit grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten über Kreditverträge beigelegt werden können.

KAPITEL XIV

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

Artikel 41

Zuständige Behörden

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die nationalen zuständigen Behörden, die ermächtigt sind, die Anwendung und Durchsetzung dieser Richtlinie zu gewährleisten, und stellen sicher, dass diese Behörden die Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse und die angemessene Ausstattung erhalten, die für die effiziente und wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

Bei den zuständigen Behörden muss es sich entweder um staatliche Stellen oder um Einrichtungen handeln, die nach nationalem Recht oder von nach nationalem Recht ausdrücklich dazu befugten staatlichen Stellen anerkannt sind. Es darf sich dabei nicht um Kreditgeber oder Kreditvermittler handeln.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden, alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Prüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen. Vertrauliche Informationen, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten, dürfen an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn, in zusammengefasster oder allgemeiner Form; davon unberührt bleiben Fälle, die unter das Strafrecht oder unter diese Richtlinie fallen. Dies steht dem allerdings nicht entgegen, dass die zuständigen Behörden im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht vertrauliche Informationen austauschen oder übermitteln.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es sich bei den zuständigen Behörden um eine der folgenden Arten von Behörden handelt:

a)

zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (29); oder

b)

Behörden, die nicht zu den unter Buchstabe a genannten zuständigen Behörden gehören, sofern durch nationale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben wird, dass diese Behörden mit den unter Buchstabe a genannten zuständigen Behörden zusammenarbeiten, wann immer dies erforderlich ist, um ihre Aufgaben gemäß dieser Richtlinie auszuüben.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Kriterien des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2017/2394 erfüllen.

(5)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Benennung der zuständigen Behörden und diesbezügliche Änderungen sowie, falls es in ihrem Hoheitsgebiet mehr als eine zuständige Behörde gibt, über die Aufteilung der Aufgaben zwischen diesen zuständigen Behörden. Die erste dieser Mitteilungen wird so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 20. November 2025 übermittelt.

(6)   Die zuständigen Behörden üben ihre Befugnisse im Einklang mit dem nationalen Recht wie folgt aus:

a)

entweder unmittelbar in eigener Verantwortung oder unter Aufsicht der Justizbehörden oder

b)

im Wege eines Antrags an die Gerichte, die für den Erlass der erforderlichen Entscheidung zuständig sind, gegebenenfalls auch im Wege eines Rechtsmittels, wenn der Antrag auf Erlass der erforderlichen Entscheidung keinen Erfolg hatte.

(7)   Gibt es in ihrem Hoheitsgebiet mehr als eine zuständige Behörde, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre jeweiligen Aufgaben klar definiert sind und dass diese Behörden eng zusammenarbeiten, damit sie ihre jeweiligen Aufgaben wirksam erfüllen können.

(8)   Die Kommission veröffentlicht mindestens einmal jährlich im Amtsblatt der Europäischen Union ein Verzeichnis der zuständigen Behörden und aktualisiert dieses Verzeichnis regelmäßig auf ihrer Website.

(9)   Die Mitgliedstaaten können nationale Rechtsvorschriften anwenden, um den nationalen zuständigen Behörden Befugnisse zur Produktintervention zu erteilen, um Kreditprodukte vom Markt zu nehmen, wenn es gerechtfertigt ist.

KAPITEL XV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 42

Grad der Harmonisierung

(1)   Soweit diese Richtlinie harmonisierte Bestimmungen enthält, dürfen die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht keine Bestimmungen aufrechterhalten oder einführen, die von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen, es sei denn, in dieser Richtlinie ist etwas anderes bestimmt.

(2)   Bis zu einer weiteren Harmonisierung gilt Folgendes: Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit nach Artikel 2 Absätze 5 bis 8, Artikel 8 Absatz 8, Artikel 14 Absätze 2 und 3, Artikel 16 Absätze 4 und 6, Artikel 18 Absatz 11, Artikel 24 Absatz 5, Artikel 25 Absatz 6, Artikel 26 Absätze 4 und 8, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 32 Absätze 4 und 5, Artikel 35 Absätze 3 und 4, Artikel 37 Absatz 3 sowie Artikel 41 Absatz 9 Gebrauch, alternative Regelungen zu erlassen, so teilt dieser Mitgliedstaat der Kommission dies und alle nachfolgenden Änderungen unverzüglich mit. Die Kommission macht diese Informationen auf einer Internetseite oder auf eine andere leicht zugängliche Weise bekannt. Die Mitgliedstaaten treffen auch die erforderlichen Maßnahmen, um diese Information unter den nationalen Kreditgebern, Kreditvermittlern und Verbrauchern zu verbreiten.

Artikel 43

Unabdingbarkeit dieser Richtlinie

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher auf die Rechte, die ihnen mit den nationalen Maßnahmen eingeräumt werden, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen wurden, nicht verzichten können.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen nicht durch eine besondere Gestaltung der Verträge umgangen werden können.

Artikel 44

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedsstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und diese Maßnahmen bis zum 20. November 2026 mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Rahmen der Verhängung von Sanktionen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 entweder Geldbußen im Verwaltungsverfahren verhängt werden können oder gerichtliche Verfahren zur Verhängung von Geldbußen eingeleitet werden können oder beides erfolgen kann.

(3)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständigen Behörden jede Verwaltungssanktion, die bei einem Verstoß gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften im Verwaltungsverfahren verhängt wird, öffentlich bekannt machen können, sofern eine solche Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet und den Beteiligten keinen unverhältnismäßigen Schaden zufügt.

Artikel 45

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 30 Absatz 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 19. November 2023 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 30 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 30 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 46

Überprüfung und Berichterstattung

(1)   Die Kommission nimmt bis zum 20. November 2029 und anschließend alle vier Jahre eine Evaluierung dieser Richtlinie vor. Die Evaluierung umfasst

a)

eine Bewertung der Frage, ob der Anwendungsbereich dieser Richtlinie in Bezug auf Kreditverträge, die durch Nichtwohnimmobilien besichert sind, weiterhin angemessen ist,

b)

eine Bewertung der Schwellenwerte nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c und Anhang III Teil II sowie der Prozentsätze, anhand deren die im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung nach Artikel 29 Absatz 2 zu leistende Entschädigung berechnet wird, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Trends in der Union und der Lage auf dem betreffenden Markt,

c)

eine Analyse der Entwicklung des Marktes für Verbraucherkredite, die den grünen Wandel unterstützen, und eine Bewertung der Notwendigkeit weiterer Maßnahmen in Bezug auf derartige Kredite sowie

d)

eine Bewertung der Umsetzung von Artikel 44 Absätze 1 und 2 und insbesondere der Wirksamkeit und abschreckenden Wirkung der gemäß dem genannten Artikel verhängten Sanktionen.

(2)   Bis zum 20. November 2025 bewertet die Kommission, ob Verbraucher, die über Schwarmfinanzierungsplattformen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2020/1503 Kredite aufnehmen und investieren, geschützt werden müssen, wenn diese Plattformen nicht als Kreditgeber oder Kreditvermittler fungieren, sondern die Gewährung von Krediten zwischen Verbrauchern erleichtern.

(3)   Die Kommission überwacht insbesondere, welche Auswirkungen die Möglichkeit alternativer Regelungen nach Artikel 42 auf das Funktionieren des Binnenmarkts und auf Verbraucher hat.

(4)   Die Kommission übermittelt die Ergebnisse der Evaluierung und der Bewertung nach den Absätzen 1, 2 und 3 dem Europäischen Parlament und dem Rat, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag.

Artikel 47

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

Die Richtlinie 2008/48/EG wird mit Wirkung vom 20. November 2026 aufgehoben.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 gilt für Kreditverträge, die am 20. November 2026 bestehen, bis zu deren Beendigung weiter die Richtlinie 2008/48/EG.

Die Artikel 23 und 24, Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie die Artikel 28 und 39 der vorliegenden Richtlinie gelten jedoch für alle am 20. November 2026 bestehenden unbefristeten Kreditverträge.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 48

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 20. November 2025 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 20. November 2026 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 49

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 50

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 18. Oktober 2023.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. M. ALBARES BUENO


(1)   ABl. C 105 vom 4.3.2022, S. 92.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. September 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. Oktober 2023.

(3)  Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).

(4)  Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16).

(5)  Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1).

(6)  Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34).

(7)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(8)  Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).

(9)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29).

(10)  Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).

(11)  Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

(12)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(13)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. September 2019, Lexitor, C-383/18, ECLI:EU:C:2019:702.

(14)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(15)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

(16)  Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

(17)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(18)  Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).

(19)  Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1).

(20)  Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1).

(21)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(22)   ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(23)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(24)   ABl. C 403 vom 6.10.2021, S. 5.

(25)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(26)  Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

(27)  Richtlinie (EU) 2021/2167 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU (ABl. L 438 vom 8.12.2021, S. 1).

(28)  Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1).

(29)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


ANHANG I

FORMULAR EUROPÄISCHE STANDARDINFORMATIONEN FÜR VERBRAUCHERKREDITE  (1)

Wesentliche Angaben

Teil I   [immer auf der ersten Seite des Formulars]:

Kreditgeber

Falls zutreffend

Kreditvermittler

[Name]

[Name]

Gesamtkreditbetrag

Dies ist die Obergrenze oder Gesamtsumme, die im Rahmen des Kreditvertrags zur Verfügung gestellt wird.

 

Laufzeit des Kreditvertrags

 

Sollzinssatz oder gegebenenfalls die verschiedenen Sollzinssätze, die für den Kreditvertrag gelten

[%

fest oder

variabel,

Zeiträume]

Effektiver Jahreszins

Dies sind die Gesamtkosten, ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags.

Der effektive Jahreszins soll Ihnen dabei helfen, mehrere Angebote zu vergleichen.

 

Gesamtbetrag, den Sie zu zahlen haben

Dies ist der Betrag des zur Verfügung gestellten Kapitals zuzüglich Zinsen und etwaiger Kosten im Zusammenhang mit Ihrem Kredit.

[Summe des Gesamtkreditbetrags und der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher]

Falls zutreffend

Der Kredit wird in Form eines Zahlungsaufschubs für bestimmte Waren oder bestimmte Dienstleistungen gewährt oder ist mit der Lieferung bestimmter Waren oder der Erbringung bestimmter Dienstleistungen verbunden.

Bezeichnung der Ware/Dienstleistung

Barzahlungspreis

 

Kosten bei Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug wird Ihnen [... (anwendbarer Zinssatz und Regelungen für seine Anpassung sowie gegebenenfalls Verzugskosten)] berechnet.

Teil II   [Falls die folgenden Elemente nicht auf einer Seite deutlich sichtbar dargestellt werden können, werden sie im ersten Teil des Formulars auf der zweiten Seite dargestellt]:

Raten und gegebenenfalls Reihenfolge, in der die Raten angerechnet werden

Sie müssen folgende Zahlungen leisten:

[Betrag, Anzahl und Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen]

Zinsen und/oder Gebühren sind wie folgt zu entrichten:

Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender oder verspäteter Zahlungen

Ausbleibende oder verspätete Zahlungen können schwerwiegende Folgen für Sie haben (z. B. Zwangsverkauf) und es Ihnen erschweren, in Zukunft Kredite zu erhalten.

 

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, den Kreditvertrag innerhalb von 14 Kalendertagen zu widerrufen.

Ja/nein

Vorzeitige Rückzahlung

Sie haben das Recht, den Kredit jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.

Falls zutreffend

Dem Kreditgeber steht bei vorzeitiger Rückzahlung eine Entschädigung zu.

Ja

Kreditgeber

Anschrift

Telefon

E-Mail

Website  (*1)

 

Falls zutreffend

Kreditvermittler

Anschrift

Telefon

E-Mail

Website  (*1)

 

Zusätzliche Informationen zum Kreditvertrag

1.   Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kreditprodukts

Kreditart

 

Bedingungen für die Inanspruchnahme

Hier ist beschrieben, wie und wann Sie das Geld erhalten.

Falls zutreffend

Andere Mechanismen für die Inanspruchnahme des Vertrags zu der betreffenden Kreditart können zu einem höheren effektiven Jahreszins führen.

[Sofern der Kreditvertrag verschiedene Arten der Inanspruchnahme mit unterschiedlichen Kosten oder Sollzinssätzen vorsieht und der Kreditgeber die Annahme nach Anhang III Teil II Buchstabe b zugrunde legt, ist ein Hinweis darauf aufzunehmen, dass andere Mechanismen der Inanspruchnahme bei einem Vertrag zu der betreffenden Kreditart zu einem höheren effektiven Jahreszins führen können]

Falls zutreffend

Verlangte Sicherheiten

Hier sind die von Ihnen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu stellenden Sicherheiten beschrieben.

[Art der Sicherheiten]

Falls zutreffend

Zahlungen dienen nicht der unmittelbaren Kapitaltilgung.

 

Falls zutreffend

Der Preis wurde auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert.

 

2.   Kreditkosten

Falls zutreffend

Die verschiedenen Sollzinssätze, die für den Kreditvertrag gelten

[%

fest oder

variabel (mit dem Index oder Referenzzinssatz für den anfänglichen Sollzinssatz),

Zeiträume,

Bedingungen für die Anwendung jedes Sollzinssatzes,

Zeiträume, Bedingungen und Art und Weise der Anpassung jedes Sollzinssatzes]

Repräsentatives Beispiel zur Veranschaulichung des effektiven Jahreszinses und des vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrags

[% Repräsentatives Beispiel unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließender Annahmen]

Ist es für den Erhalt des Kredits oder für den Erhalt des Kredits zu den vorgegebenen Vertragsbedingungen zwingend erforderlich, Folgendes abzuschließen:

eine Kreditversicherung oder

einen anderen Vertrag über eine Nebenleistung?

Falls der Kreditgeber die Kosten dieser Dienstleistungen nicht kennt, sind sie nicht im effektiven Jahreszins enthalten.

Ja/nein [falls ja, Art der Versicherung:]

Ja/nein [falls ja, Art der Nebenleistung:]

Damit verbundene Kosten

Falls zutreffend

Entgelte für die Führung eines oder mehrerer Konten, die für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge erforderlich sind.

 

Falls zutreffend

Höhe der Kosten für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels (z. B. einer Kreditkarte)

 

Falls zutreffend

Aus dem Kreditvertrag entstehende sonstige Kosten

 

Falls zutreffend

Bedingungen, unter denen die oben genannten Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag geändert werden können

 

Falls zutreffend

Verpflichtung zur Zahlung von Notargebühren

 

3.   Andere wichtige rechtliche Aspekte

Falls zutreffend

Dem Kreditgeber steht bei vorzeitiger Rückzahlung eine Entschädigung zu.

[Festlegung der Entschädigung (Berechnungsmethode) gemäß den Vorschriften zur Umsetzung des Artikels 29 der Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates (2)]

Datenbankabfrage

Der Kreditgeber muss Sie unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis einer Datenbankabfrage unterrichten, wenn ein Kreditantrag aufgrund einer solchen Abfrage abgelehnt wird.

 

Recht auf einen Kreditvertragsentwurf

Sie haben das Recht, auf Verlangen unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs zu erhalten. Diese Bestimmung gilt, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt Ihres Antrags zum Abschluss eines Kreditvertrags mit Ihnen bereit ist.

 

Falls zutreffend

Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die vorvertraglichen Informationen gebunden ist

Die Angaben in diesem Formular gelten vom [...] bis zum [...].

Zu den Rechtsbehelfen

Sie haben das Recht auf Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren.

[Das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren für den Verbraucher und wie er es in Anspruch nehmen kann]

Warnhinweis zu den rechtlichen und finanziellen Folgen der Nichteinhaltung

Die Nichteinhaltung der mit dem Kreditvertrag verbundenen Verpflichtungen, bei der es sich nicht um verspätete oder nicht geleistete Zahlungen handelt, könnte schwerwiegende Folgen für Sie haben.

 

Tilgungsplan

[Tilgungsplan mit allen vom Verbraucher während der Laufzeit des Kreditvertrags zu leistenden Zahlungen und Rückzahlungen, einschließlich der Zahlungen für Nebenleistungen]

Falls zutreffend

4.   Zusätzliche Informationen beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen

a)

Zum Kreditgeber

 

Falls zutreffend

Vertreter des Kreditgebers in dem Mitgliedstaat, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben

Anschrift

Telefon

E-Mail

Website (*2)

[Name]

[Anschrift, an die sich der Verbraucher wenden kann]

Falls zutreffend

Eintrag im Handelsregister

[Handelsregister, in das der Kreditgeber eingetragen ist, und seine Handelsregisternummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung]

Falls zutreffend

Aufsichtsbehörde

 

b)

Zum Kreditvertrag

 

Falls zutreffend

Ausübung des Widerrufsrechts

[Praktische Hinweise zur Ausübung des Widerrufsrechts, darunter Widerrufsfrist, Angabe der Anschrift, an die die Mitteilung über den Widerruf zu senden ist, sowie Folgen bei Nichtausübung des Widerrufsrechts]

Falls zutreffend

Recht, das der Kreditgeber der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Kreditvertrags zugrunde legt

 

Falls zutreffend

Klauseln über das auf den Kreditvertrag anwendbare Recht und/oder die zuständige Gerichtsbarkeit

[entsprechende Klausel hier wiedergeben]

Falls zutreffend

Sprachenregelung

Die Informationen und Vertragsbedingungen werden auf [Angabe der Sprache] vorgelegt. Mit Ihrer Zustimmung werden wir während der Laufzeit des Kreditvertrags auf [Angabe der Sprache(n)] mit Ihnen kommunizieren.


(1)  In allen Fällen, in denen „Falls zutreffend“ angegeben ist, muss der Kreditgeber das betreffende Feld ausfüllen, wenn die Information für die Kreditart relevant ist, oder die Information bzw. die gesamte Zeile streichen, wenn die Information für die betreffende Kreditart nicht relevant ist.

Die kursiv gedruckten Erläuterungen sollten dem Verbraucher helfen, die Zahlen besser zu verstehen.

Die Vermerke in eckigen Klammern enthalten Erläuterungen für den Kreditgeber oder den Kreditvermittler und sind durch die entsprechenden Informationen zu ersetzen.

(*1)  Diese Angabe ist fakultativ.

(2)  Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG (ABl. L, 2023/2225, 30.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2225/oj).

(*2)  Freiwillige Angabe des Kreditgebers.


ANHANG II

FORMULAR „EUROPÄISCHE INFORMATIONEN FÜR VERBRAUCHERKREDITE“  (1)

Verbraucherkredit von bestimmten Kreditorganisationen (Artikel 2 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates  (2) )

Umschuldungen (Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2023/2225)

Wesentliche Angaben

Teil I   [immer auf der ersten Seite des Formulars]:

Kreditgeber

Falls zutreffend

Kreditvermittler

[Name]

[Name]

Gesamtkreditbetrag

Dies ist die Obergrenze oder Gesamtsumme, die im Rahmen des Kreditvertrags zur Verfügung gestellt wird.

 

Laufzeit des Kreditvertrags

 

Sollzinssatz oder gegebenenfalls die verschiedenen Sollzinssätze, die für den Kreditvertrag gelten

[%

fest oder

variabel,

Zeiträume]

Effektiver Jahreszins

Dies sind die Gesamtkosten, ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkredit-betrags.

Der effektive Jahreszins soll Ihnen dabei helfen, mehrere Angebote zu vergleichen.

 

Gesamtbetrag, den Sie zu zahlen haben

Dies ist der Betrag des zur Verfügung gestellten Kapitals zuzüglich Zinsen und etwaiger Kosten im Zusammenhang mit Ihrem Kredit.

[Summe des Gesamtkreditbetrags und der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher]

Falls zutreffend

Der Kredit wird in Form eines Zahlungsaufschubs für bestimmte Waren oder bestimmte Dienstleistungen gewährt oder ist mit der Lieferung bestimmter Waren oder der Erbringung bestimmter Dienstleistungen verbunden.

Bezeichnung der Ware/Dienstleistung

Barzahlungspreis

 

Kosten bei Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug wird Ihnen [... (anwendbarer Zinssatz und Regelungen für seine Anpassung sowie gegebenenfalls Verzugskosten)] berechnet.

Teil II   [Falls die folgenden Elemente nicht auf einer Seite deutlich sichtbar dargestellt werden können, werden sie im ersten Teil des Formulars auf der zweiten Seite dargestellt]:

Raten und gegebenenfalls Reihenfolge, in der die Raten angerechnet werden

Sie müssen folgende Zahlungen leisten:

[Betrag, Anzahl und Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen]

Zinsen und/oder Gebühren sind wie folgt zu entrichten:

Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender oder verspäteter Zahlungen

Ausbleibende oder verspätete Zahlungen können schwerwiegende Folgen für Sie haben (z. B. Zwangsverkauf) und es Ihnen erschweren, in Zukunft Kredite zu erhalten.

 

Widerrufsrecht

Ja/nein

Vorzeitige Rückzahlung

Sie haben das Recht, den Kredit jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.

Falls zutreffend

Dem Kreditgeber steht bei vorzeitiger Rückzahlung eine Entschädigung zu.

 

Kreditgeber

Anschrift

Telefon

E-Mail

Website (*1)

 

Falls zutreffend

Kreditvermittler

Anschrift

Telefon

E-Mail

Website (*1)

 

Zusätzliche Informationen zum Kreditvertrag

1.   Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kreditprodukts

Kreditart

 

Falls zutreffend

Hinweis, dass der Verbraucher jederzeit zur Rückzahlung des gesamten Kreditbetrags aufgefordert werden kann.

 

Falls zutreffend

Der Preis wurde auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert.

 

2.   Kreditkosten

Falls zutreffend

Die verschiedenen Sollzinssätze, die für den Kreditvertrag gelten

[%

fest oder

variabel (mit dem Index oder Referenzzinssatz für den anfänglichen Sollzinssatz),

Zeiträume,

Bedingungen für die Anwendung jedes Sollzinssatzes]

Repräsentatives Beispiel zur Veranschaulichung des effektiven Jahreszinses und des vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrags

[% Repräsentatives Beispiel unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließender Annahmen]

Falls zutreffend

Kosten

Falls zutreffend

Bedingungen, unter denen diese Kosten geändert werden können

[Sämtliche vom Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags an zu zahlende Kosten]

3.   Andere wichtige rechtliche Aspekte

Beendigung des Kreditvertrags

[Bedingungen und Verfahren zur Beendigung des Kreditvertrags]

Falls zutreffend

Dem Kreditgeber steht bei vorzeitiger Rückzahlung eine Entschädigung zu.

[Festlegung der Entschädigung (Berechnungsmethode) gemäß den Vorschriften zur Umsetzung des Artikels 29 der Richtlinie (EU) 2023/2225]

Datenbankabfrage

Der Kreditgeber muss Sie unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis einer Datenbankabfrage unterrichten, wenn ein Kreditantrag aufgrund einer solchen Abfrage abgelehnt wird.

 

Falls zutreffend

Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die vorvertraglichen Informationen gebunden ist.

Diese Angaben in diesem Formular gelten vom [...] bis zum [...].

Zu den Rechtsbehelfen

Sie haben das Recht auf Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren.

[Das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren für den Verbraucher und wie er es in Anspruch nehmen kann.]

Warnhinweis zu den rechtlichen und finanziellen Folgen der Nichteinhaltung

Die Nichteinhaltung der mit dem Kreditvertrag verbundenen Verpflichtungen, bei der es sich nicht um verspätete oder nicht geleistete Zahlungen handelt, könnte schwerwiegende Folgen für Sie haben.

 

Tilgungsplan

[Tilgungsplan mit allen vom Verbraucher während der Laufzeit des Vertrags zu leistenden Zahlungen und Rückzahlungen, einschließlich der Zahlungen für Nebenleistungen]

Falls zutreffend

4.   Zusätzliche Informationen beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen

a)

Zum Kreditgeber

 

Falls zutreffend

Vertreter des Kreditgebers in dem Mitgliedstaat, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben

Anschrift

Telefon

E-Mail

Website (*2)

[Name]

[Anschrift, an die sich der Verbraucher wenden kann]

Falls zutreffend

Eintrag im Handelsregister

[Handelsregister, in das der Kreditgeber eingetragen ist, und seine Handelsregisternummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung]

Falls zutreffend

Aufsichtsbehörde

 

b)

Zum Kreditvertrag

 

Falls zutreffend

Ausübung des Widerrufsrechts

[Praktische Hinweise zur Ausübung des Widerrufsrechts, darunter Widerrufsfrist, Angabe der Anschrift, an die die Mitteilung über den Widerruf zu senden ist, sowie Folgen bei Nichtausübung des Widerrufsrechts]

Falls zutreffend

Recht, das der Kreditgeber der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Kreditvertrags zugrunde legt

 

Falls zutreffend

Klauseln über das auf den Kreditvertrag anwendbare Recht und/oder die zuständige Gerichtsbarkeit

[entsprechende Klausel hier wiedergeben]

Falls zutreffend

Sprachenregelung

Die Informationen und Vertragsbedingungen werden auf [Angabe der Sprache] vorgelegt. Mit Ihrer Zustimmung werden wir während der Laufzeit des Kreditvertrags auf [Angabe der Sprache(n)] mit Ihnen kommunizieren.


(1)  In allen Fällen, in denen „Falls zutreffend“ angegeben ist, muss der Kreditgeber das betreffende Feld ausfüllen, wenn die Information für die Kreditart relevant ist, oder die Information bzw. die gesamte Zeile streichen, wenn die Information für die betreffende Kreditart nicht relevant ist.

Die kursiv gedruckten Erläuterungen sollten dem Verbraucher helfen, die Zahlen besser zu verstehen.

Die Vermerke in eckigen Klammern enthalten Erläuterungen für den Kreditgeber oder den Kreditvermittler und sind durch die entsprechenden Informationen zu ersetzen.

(2)  Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG (ABl. L, 2023/2225, 30.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2225/oj).

(*1)  Diese Angabe ist fakultativ.

(*2)  Freiwillige Angabe des Kreditgebers.


ANHANG III

I.   Grundgleichung zur Darstellung der Gleichheit zwischen Kreditauszahlungsbeträgen einerseits und Tilgung und Gesamtkosten andererseits.

Die nachstehende Gleichung zur Ermittlung des effektiven Jahreszinses drückt auf jährlicher Basis die rechnerische Gleichheit zwischen der Summe der Gegenwartswerte der in Anspruch genommenen Kreditauszahlungsbeträge einerseits und der Summe der Gegenwartswerte der Zahlungen für Tilgung und Gesamtkosten andererseits aus:

Image 1

dabei ist

— X

der effektive Jahreszins,

— m

die laufende Nummer des letzten Kreditauszahlungsbetrags,

— k

die laufende Nummer eines Kreditauszahlungsbetrags, wobei 1 ≤ k ≤ m,

— Ck

die Höhe des Kreditauszahlungsbetrags mit der Nummer k,

— tk

der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der ersten Kreditauszahlung und dem Zeitpunkt der einzelnen nachfolgenden Kreditauszahlungen, wobei t1 = 0,

— m’

die laufende Nummer der letzten Tilgungs- oder Kostenzahlung,

— l

die laufende Nummer einer Tilgungs- oder Kostenzahlung,

— Dl

der Betrag einer Tilgungs- oder Kostenzahlung,

— sl

der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der ersten Kreditauszahlung und dem Zeitpunkt jeder einzelnen Tilgungs- oder Kostenzahlung.

Anmerkungen

a)

Die von beiden Seiten zu unterschiedlichen Zeitpunkten gezahlten Beträge sind nicht notwendigerweise gleich groß und werden nicht notwendigerweise in gleichen Zeitabständen entrichtet.

b)

Anfangszeitpunkt ist der Tag der Auszahlung des ersten Kreditbetrags.

c)

Der Zeitraum zwischen den in den Berechnungen verwendeten Zeitpunkten wird in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückt. Zugrunde gelegt werden für ein Jahr 365 Tage (bzw. für ein Schaltjahr 366 Tage), 52 Wochen oder 12 Standardmonate. Ein Standardmonat hat 30,41666 Tage (d. h. 365/12), unabhängig davon, ob es sich um ein Schaltjahr handelt oder nicht.

Können die Zeiträume zwischen den in den Berechnungen verwendeten Zeitpunkten nicht als ganze Zahl von Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt werden, so sind sie als ganze Zahl eines dieser Zeitabschnitte in Kombination mit einer Anzahl von Tagen auszudrücken. Bei der Verwendung von Tagen

i)

werden alle Tage einschließlich Wochenenden und Feiertagen gezählt,

ii)

werden gleich lange Zeitabschnitte und dann Tage bis zum Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme zurückgezählt,

iii)

wird die Länge des in Tagen bemessenen Zeitabschnitts ohne den ersten und einschließlich des letzten Tages berechnet und in Jahren ausgedrückt, indem dieser Zeitabschnitt durch die Anzahl von Tagen des gesamten Jahres (365 oder 366), zurückgezählt ab dem letzten Tag bis zum gleichen Tag des Vorjahres, geteilt wird.

d)

Das Rechenergebnis wird auf mindestens eine Dezimalstelle genau angegeben. Ist die Ziffer der darauf folgenden Dezimalstelle größer als oder gleich 5, so erhöht sich die Ziffer der ersten Dezimalstelle um den Wert 1.

e)

Mathematisch darstellen lässt sich diese Gleichung durch eine einzige Summation unter Verwendung des Faktors „Ströme“ (Ak), die positiv oder negativ sein können, je nachdem, ob sie für Auszahlungen oder für Rückzahlungen innerhalb der Perioden 1 bis n, ausgedrückt in Jahren, stehen:

Image 2
,

dabei ist S der Saldo der Gegenwartswerte aller „Ströme“. Damit die Gleichheit zwischen den „Strömen“ gewahrt bleibt, muss der Wert von S gleich null sein.

II.   Es gelten die folgenden zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses:

a)

Ist es dem Verbraucher nach dem Kreditvertrag freigestellt, wann er den Kredit in Anspruch nehmen will, so gilt der Gesamtkreditbetrag als sofort in voller Höhe in Anspruch genommen.

b)

Ist es dem Verbraucher nach dem Kreditvertrag generell freigestellt, wann er den Kredit in Anspruch nehmen will, sind jedoch je nach Art der Inanspruchnahme Beschränkungen in Bezug auf Kreditbetrag und Zeitraum vorgesehen, so gilt der gesamte Kredit als zu dem im Kreditvertrag vorgesehenen frühestmöglichen Zeitpunkt mit den entsprechenden Beschränkungen in Anspruch genommen.

c)

Sieht der Kreditvertrag verschiedene Arten der Inanspruchnahme mit unterschiedlichen Kosten oder Sollzinssätzen vor, so gilt der Gesamtkreditbetrag als zu den höchsten Kosten und zum höchsten Sollzinssatz in Anspruch genommen, wie sie für die Mechanismen der Inanspruchnahme gelten, die bei dieser Art von Kreditvertrag am häufigsten vorkommt.

d)

Bei einer Überziehungsmöglichkeit gilt der gesamte Kreditbetrag als in voller Höhe und für die gesamte Laufzeit des Kreditvertrags in Anspruch genommen. Ist die Dauer der Überziehungsmöglichkeit nicht bekannt, so wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass die Laufzeit des Kreditvertrags drei Monate beträgt.

e)

Bei unbefristeten Kreditverträgen, die keine Überziehungsmöglichkeiten sind, wird angenommen, dass

i)

der Kredit ab dem Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme für einen Zeitraum von einem Jahr gewährt wird und dass mit der letzten Zahlung des Verbrauchers der Saldo, die Zinsen und etwaige sonstige Kosten ausgeglichen sind;

ii)

der Kreditbetrag in gleich hohen monatlichen Zahlungen, beginnend einen Monat nach dem Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme, zurückgezahlt wird. Muss der Kreditbetrag jedoch vollständig, in Form einer einmaligen Zahlung, innerhalb jedes Zahlungszeitraums zurückgezahlt werden, so wird angenommen, dass spätere Inanspruchnahmen und Rückzahlungen des gesamten Kreditbetrags durch den Verbraucher innerhalb eines Jahres stattfinden. Zinsen und sonstige Kosten werden entsprechend diesen Inanspruchnahmen und Tilgungszahlungen und nach den Bestimmungen des Kreditvertrags festgelegt.

Als unbefristete Kreditverträge gelten für die Zwecke dieser Nummer Kreditverträge ohne feste Laufzeit, einschließlich solcher Kredite, bei denen der Kreditbetrag innerhalb oder nach Ablauf eines Zeitraums vollständig zurückgezahlt werden muss, dann aber erneut in Anspruch genommen werden kann.

f)

Bei Kreditverträgen, die keine Überziehungsmöglichkeiten oder unbefristete Kreditverträge sind (siehe Annahmen unter den Buchstaben d und e), gilt Folgendes:

i)

Lassen sich der Zeitpunkt oder die Höhe einer vom Verbraucher zu leistenden Tilgungszahlung nicht feststellen, so wird angenommen, dass die Rückzahlung zu dem im Kreditvertrag genannten frühestmöglichen Zeitpunkt und in der darin festgelegten geringsten Höhe erfolgt;

ii)

lässt sich der Zeitraum zwischen der ersten Auszahlung eines Kreditbetrags und der ersten vom Verbraucher zu leistenden Zahlung nicht feststellen, so wird der kürzeste mögliche Zeitraum angenommen.

g)

Lassen sich der Zeitpunkt oder die Höhe einer vom Verbraucher zu leistenden Zahlung nicht anhand des Kreditvertrags oder der Annahmen nach den Buchstaben d, e oder f feststellen, so wird angenommen, dass die Zahlung in Übereinstimmung mit den vom Kreditgeber bestimmten Fristen und Bedingungen erfolgt und dass, falls die betreffenden Zeitpunkte und Bedingungen nicht bekannt sind,

i)

die Zinszahlungen zusammen mit den Tilgungszahlungen erfolgen;

ii)

Zahlungen für Kosten, die keine Zinsen sind und die als Einmalbetrag ausgedrückt sind, bei Abschluss des Kreditvertrags erfolgen;

iii)

Zahlungen für Kosten, die keine Zinsen sind und die als Mehrfachzahlungen ausgedrückt sind, beginnend mit der ersten Tilgungszahlung in regelmäßigen Abständen erfolgen und es sich, falls die Höhe dieser Zahlungen nicht bekannt ist, um jeweils gleich hohe Beträge handelt;

iv)

mit der letzten Zahlung der Saldo, die Zinsen und etwaige sonstige Kosten beglichen sind.

h)

Wurde noch keine Kreditobergrenze vereinbart, so wird eine Obergrenze in Höhe von 1 500 EUR angenommen.

i)

Werden für einen begrenzten Zeitraum oder Betrag verschiedene Sollzinssätze und Kosten angeboten, so werden als Sollzinssatz und Kosten während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags der höchste Zinssatz bzw. die höchsten Kosten angenommen.

j)

Bei Verbraucherkreditverträgen, bei denen für den Anfangszeitraum ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde, nach dessen Ablauf ein neuer Sollzinssatz festgelegt wird, der anschließend in regelmäßigen Abständen nach einem vereinbarten Indikator angepasst wird, wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz ab dem Ende der Festzinsperiode dem Sollzinssatz entspricht, der sich aus dem Wert des vereinbarten Indikators im Zeitpunkt der Berechnung des effektiven Jahreszinses ergibt.


ANHANG IV

Entsprechungstabelle

Richtlinie 2008/48/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

 

Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, b und c

Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, b und c

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g

Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben e und f

Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben g, h, i, j, k und l

Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben d, e, f, i, j und k

Artikel 2 Absatz 2a

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absätze 4, 5 und 6

Artikel 2 Absätze 4, 6 und 7

Artikel 3 Buchstaben a, b und c

Artikel 3 Nummern 1, 2 und 3

Artikel 3 Nummer 4

Artikel 3 Buchstaben d und e

Artikel 3 Nummern 18 und 19

Artikel 3 Buchstabe f

Artikel 3 Nummer 12

Artikel 3 Buchstaben g, h, i, j, k, l und m

Artikel 3 Nummern 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11

Artikel 3 Buchstabe n

Artikel 3 Nummer 20

Artikel 3 Nummern 13, 14, 15, 16, 17, 18, 21 und 22

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 4

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 10 Absätze 1, 3, 5 und 6

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 7

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 8

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 10 Absatz 9

Artikel 5 Absatz 6

Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und Artikel 12 Absatz 2

Artikel 6 Absätze 1 und 3

Artikel 11 Absätze 1, 2 und 4

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 11 Absatz 6

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 6 Absatz 6

Artikel 11 Absatz 7

Artikel 6 Absatz 7

Artikel 7

Artikel 10 Absatz 10 und Artikel 11 Absatz 8

Artikel 13

Artikel 8

Artikel 18

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 9

Artikel 19

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 20

Artikel 10 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 21

Artikel 10 Absatz 5

Artikel 11a

Artikel 22

Artikel 11

Artikel 23

Artikel 12

Artikel 24

Artikel 13

Artikel 28

Artikel 14

Artikel 26

Artikel 15

Artikel 27

Artikel 16

Artikel 29

Artikel 17

Artikel 39

Artikel 18

Artikel 25

Artikel 19

Artikel 30

Artikel 31

Artikel 32

Artikel 33

Artikel 34

Artikel 16a

Artikel 35

Artikel 36

Artikel 20

Artikel 37

Artikel 21

Artikel 38

Artikel 41

Artikel 22

Artikel 42 und 43

Artikel 23

Artikel 44

Artikel 24

Artikel 40

Artikel 24a

Artikel 45

Artikel 26

Artikel 42 Absatz 2

Artikel 27 Absatz 1

Artikel 48

Artikel 27 Absatz 2

Artikel 46

Artikel 28

Artikel 4

Artikel 29

Artikel 47

Artikel 30

Artikel 47

Artikel 31

Artikel 49

Artikel 32

Artikel 50

Anhang I

Anhang III

Anhang II

Anhang I

Anhang III

Anhang II

Anhang IV


ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2225/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)